881 Views | 12.05.2011 | 18:26 Uhr
geschrieben von ReclaBoxler-7152819

TelDaFax Holding AG i.I. (Troisdorf)

Teldafax bucht Beträge ab - wir sind kein Kunde mehr!

Bestell-/Kundennummer: 3565524

Sehr geehrte Damen und Herren,

SCHLAGWORTE

wir sind seit 01.02.11 keine Kunden. Es war schon eine Odyssee, aus dem Vertrag herauszukommen - letztendlich half ein Anruf von der Verbraucherzentrale. Aber was Sie jetzt getan haben, entbehrt jegliches Verständnis.

Wir sind schon seit 01.02.11 keine Kunden. Heute schaue ich auf unser Hauskonto und da haben Sie doch tatsächlich Geld abgezogen.

Was soll das? Wir haben noch ein Guthaben von mehreren Hundert Euro. Eine Abrechnung haben wir auch noch nicht erhalten.

Entweder Sie zahlen umgehend das abgezogene Geld einschließlich Zinsen (unser Hauskonto steht im Minus) und erstellen die Abrechnung für den Zeitraum bis 31.01.2011 und tragen unsere Auslagen oder wir gehen nächste Woche zum Anwalt.

12.05.2011 vorgemerkt TELDAFAX SERVICES GMBH
1084488+12013605-E/3565524
TELDAFAX SERVICES GMBH
1084488+12013605-E
ABSCHLAG DEZ 2010
999001 -1.302,00

12.05.2011 vorgemerkt TELDAFAX SERVICES GMBH
1445651+12013605-E/3565524
TELDAFAX SERVICES GMBH
1445651+12013605-E
ABSCHLAG JAN 2011
999001 -113,00

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Kommentare und Trackbacks (16)


12.05.2011 | 18:31
von Diana Dallmann | Regelverstoß melden
Erklärung: Teldafax hat 1302,00 Euro für den Zeitraum 1.12.10-31.11.11 abgezogen und noch monatlich für Januar 113,00 Euro.
Wir waren Jahreszahler und nun Monatszahler.
Aber Teldafax liefert doch gar kein Gas?

Sie haben einfach 1415 Euro von unserem Konto abgezogen, obwohl sie dazu nicht berechtigt sind. Wir sind keine Kunden und sie haben keine Einzugermächtigung: Anzeige folgt.

12.05.2011 | 19:53
von ReclaBoxler-6428028 | Regelverstoß melden
1) Lastschrift bei der Hausbank sofort rückgängig machen und Teldafax Abbuchungsermächtigung entziehen (wenn dies schon zusammen mit der Kündigung geschehen ist, Strafanzeige erstatten).

2) Artikel "Wie knackt man Teldafax?" beachten:

www.strom-magazin.de/forum/board-teldafax-energy/thread-wie-knackt-man-teldafax-994-page-1.html

3) Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg "Netzbetreiber sperren TelDaFax den Netzzugang" mit
Handlungshinweisen und Musterschreiben beachten:

www.vz-bawue.de/UNIQ130441225023472/teldafax

4) www.test.de/themen/umwelt-energie/meldung/Teldafax-Kunden-in-der-Notversorgung-Retten-was-zu-retten-ist-4223545-4223547/?at=likeCount

5) Auf der Internetseite der Verbraucherzentrale Berlin ist zu lesen:

Zitat:

„Falls keine Rückzahlung erfolgt – was zu erwarten ist, da TelDaFax nun wirklich knapp bei Kasse zu sein scheint – sollte umgehend ein Mahnbescheid beantragt werden. Das ist ein schneller Weg, die Rückzahlung zu erzwingen, bevor die Insolvenz eingetreten ist. Hier muss aber darauf hingewiesen werden, dass Prozess- und gegebenenfalls Anwaltskosten wohl verloren sind, wenn die Insolvenz eingetreten ist. Ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ist übrigens kostenlos hier erhältlich: www.online-mahnantrag.de.“ (Zitatende)

6) GANZ WICHTIG:

- Es reicht nicht eine Fristsetzung in einem Internetportal wie diesem hier; damit sind die rechtlichen Formerfordernisse nicht erfüllt!

- Fristsetzung mit Angabe eines Datums - also nicht einfach nur innerhalb von z. B. zwei Wochen, sondern exakt den Tag benennen, an dem die Frist abläuft bis zu dem die Bestätigung der Kündigung, die Schlussrechnung und die Guthabenerstattung gefordert wird bzw. spätestens erstattet werden soll.

Die gerichtlichen Kosten des Mahnverfahrens entstehen bereits mit Eingang des Antrages beim Mahngericht: Forderungen unter 900 Euro kosten meines Wissens pauschal 23 Euro.

Wenn man einen Anwalt beauftragt, den Mahnbescheid zu beantragen, betragen die Anwaltskosten für Forderungen unter 300 Euro meines Wissens pauschal 31 Euro.

Diese Kosten werden der Hauptforderung direkt aufgeschlagen und müssen von dem Schuldner (Teldafax) getragen werden, wenn die Hauptforderung bekannt ist und er dieser nicht widersprochen hatte.

Eine spätere Antragsrücknahme entbindet den Antragsteller nicht von der Pflicht zu deren Zahlung.

12.05.2011 | 20:32
von Diana Dallmann | Regelverstoß melden
Besten Dank für Ihren Kommentar. Rücklastschrift bereits online erfolgt.
Hatte schon einmal eine Beschwerde im Forum. (Anfang 2/11- Teldafax erkennt Sonderkündigung nicht an.) Hatte damals wenig Erfolg.
Ich denke, es ist trotzdem wichtig, um sich gegenseitig Mut zu machen.
War dann bei der Verbraucherzentrale und mit einem Anruf aus dem Gasvertrag raus. Den Vertrag hatten wir schon im Dezember per Einschreiben gekündigt und dabei auch die Lastschrift entzogen.
Meines Erachtens ist so eine Aktion Betrug, d. h. Abbuchung ohne Einwilligung. Teldafax wollte ja auch den Jahresbeitrag und noch monatlich.
Ich werde wahrscheinlich Anzeige bei der Polizei erstatten.

12.05.2011 | 20:34
von ReclaBoxler-1225028 | Regelverstoß melden
Meine Fresse, einfach zurück buchen, anstatt hier mit Wattebällchen zu werfen.

12.05.2011 | 22:40
von Anti Blödposter | Regelverstoß melden
 spider monkey ReclaBoxler-1225028
Wie bucht man Guthaben + Kosten zurück?
Warum sollte man nicht über die rechtswidrigen Machenschaften von Teldafax berichten?

12.05.2011 | 22:44
von Ralf Meurer | Regelverstoß melden
 spider monkey Diana u. Michael Dallmann,
erst sofort Strafantrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft wegen Kontomissbrauch stellen. Dann Geld zurück holen.

13.05.2011 | 08:27
von ReclaBoxler-4512877 | Regelverstoß melden
1) Es kann nur zurück gebucht werden, was abgebucht worden ist. Zusätzliche Kosten / Beträge können nicht zurück gebucht werden.

2) Beim Online-Banking meiner Bank gibt es einen Button "Lastschriftwiderspruch", damit kann man von zu Hause aus abgebuchte Beträge in wenigen Sekunden zurück buchen.

In den Erläuterungen zum Lastschriftwiderspruch steht bei meiner Bank:

Zitat: "Lastschriftwiderspruch Umsatz

Für die Anzeige von Kontoumsätzen im Bereich der rückgabefähigen Lastschriften wählen Sie bitte aus dem Feld Kontonummer eines Ihrer angemeldeten Konten.

Der angezeigte Zeitraum bezieht sich maximal auf die rückgabefähigen Lastschriftumsätze der letzten sechs Wochen.
Nach der Auswahl betätigen Sie bitte die Schaltfläche.

Wenn Sie einer Lastschrift widersprechen wollen, nutzen Sie bitte die Funktion.

Diese Funktion ermöglicht es Ihnen, nicht berechtigten Lastschriftabbuchungen auf Ihrem Konto zu widersprechen. Die hierbei angezeigten, rückgabefähigen Lastschriften sind solche des Einzugsermächtigungsverfahrens (bspw. Lastschriften aus Kredikartenumsätzen und ec-Maestro-Card-Umsätzen ohne Verwendung der Persönlichen Identifikationsnummer (PIN) ).

Rückgabefähig über das Online Banking sind darüber hinaus nur Lastschriften mit einem Betrag von 2.000 Euro oder weniger. Wählen Sie hierzu bitte diejenige Lastschrift aus, der Sie widersprechen wollen und klicken dann die Schaltfläche.

Lastschriften über 2.000 Euro können nur direkt in Ihrer Filiale zurückgegeben werden." (Zitatende).

Ansonsten - wenn Sie zum Beispiel kein Online-Banking machen oder sich unsicher sind - kontaktieren Sie umgehend Ihre Bank, dort wird man Ihnen weiterhelfen.

3) Nur über Teldafax zu berichten, bringt Ihnen Ihr Geld nicht zurück. Sie müssen umgehend handeln und retten, was zu retten ist!

13.05.2011 | 08:40
von ReclaBoxler-4512877 | Regelverstoß melden
In dieser Beschwerde ist - neben anderen Informationen - auch die Strafanzeige des Kunden enthalten

de.reclabox.com/beschwerde/39564-teldafax-troisdorf-teldafax-zahlt-trotz-schriftlicher-zusicherung-nicht#comment68326

13.05.2011 | 19:12
von ReclaBoxler-8611128 | Regelverstoß melden
Lesen Sie die Beschwerde vom 13.05.2011, 16.48 Uhr, gegen Teldafax "Erfolgreiches Zurückholen meines Guthabens hier in der Reclabox"

de.reclabox.com/beschwerde/39862-teldafax-troisdorf-erfolgreiches-zurueckholen-meines-guthabens

13.05.2011 | 20:07
von ReclaBoxler-8611128 | Regelverstoß melden
Auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

www.vis.bayern.de/finanzen_versicherungen/zahlungsverkehr/lastschriftverkehr.htm#widerspruchsrecht

die Ausführungen der Verbraucherzentrale Bayern e. V. zum Lastschriftverkehr lesen:

Zitat:

„Widerspruchsrecht

Der Bankkunde kann einer Kontobelastung im Lastschriftverfahren grundsätzlich widersprechen und verlangen, dass ihm der abgebuchte Betrag wieder gut geschrieben wird.

Dabei besteht keine Verpflichtung, den Widerspruch gegenüber der Bank zu begründen.
Empfehlenswert ist es aber, den Widerspruch gegenüber dem Unternehmer als Vertragspartner zu begründen.

Bisherige Rechtslage (sogenannte alte Lastschrift)

Der Widerspruch des Verbrauchers bei unberechtigten Buchungen im Einzugsermächtigungsverfahren ist an keine Frist gebunden.

Auch nach Ablauf von sechs Wochen ist ein Widerspruch grundsätzlich möglich.

Zwar ist im Lastschriftabkommen eine 6-Wochen-Frist ab Belastungstag vorgesehen, diese betrifft aber nur das Verhältnis der Banken untereinander.

So gilt sogar grundsätzlich, dass einer erteilten Einzugsermächtigung vom Kunden bis zu sechs Wochen nach Rechnungsabschluss der Bank widersprochen werden kann.

Theoretisch könnten daher die Rückbuchungsmöglichkeiten für den Kunden über Monate fortbestehen.

Dennoch ist zu empfehlen, innerhalb der sechs Wochen seit Kontobelastung zu reagieren.

Nach Ablauf dieser 6 Wochen geht nämlich das Risiko, dass der Geldbetrag nicht mehr zurückgeholt werden kann auf die Hausbank des Verbrauchers über.

Die Kreditinstitute haben für diesen Fall regelmäßig Klauseln in ihren AGB, wonach sie für den Fall, dass der Geldbetrag nicht mehr eingezogen werden kann, gegebenenfalls Schadensersatz von ihrem Kunden oder eine Haftungsfreistellung verlangen können.

Neue Rechtslage (SEPA-Lastschrift)

Auch bei der SEPA-Lastschrift ist ein Widerspruch möglich. Die Widerspruchsfrist ist nunmehr gesetzlich geregelt und beträgt acht Wochen ab dem Belastungsdatum, d. h. der tatsächlichen Buchung auf dem Konto (§ 675x BGB).

In der Praxis könnte dies zu einer „Verkürzung“ der Widerspruchsfrist führen, denn nach dem System der alten Lastschrift kann die Widerspruchsfrist u. U. - weil die Rechnungsstellung quartalsweise erfolgt - bis zu max. viereinhalb Monate betragen.

Bei der SEPA-Lastschrift dagegen gelten nunmehr immer nur noch 8 Wochen ab Belastung des Betrages.

Je nachdem, welches Lastschriftverfahren angewendet wird (alt oder neu) ergeben sich hier also Unterschiede hinsichtlich der zeitlichen Ausübung des Widerspruchsrechts.

Zu differenzieren ist allerdings noch zu sogenannten „unauthorisierten“ Lastschriften, d. h. Lastschriften die unberechtigt sind, weil beispielsweise schon kein ordnungsgemäßes Mandat vorliegt.

Hier kann die Zahlung innerhalb von 13 Monaten ab Belastung zurückgegeben werden.“

Zitatende

14.05.2011 | 14:09
von Diana Dallmann | Regelverstoß melden
Unser Geld habe ich natürlich gleich am selben Tag zurück gebucht.
Nun hat Teldafax endlich eine Bank gefunden, die bei deren Kunden abbucht. Ob die Bank überhaupt weiß, dass so etwas kriminell ist?

20.05.2011 | 17:36
von Dallmann | Regelverstoß melden
Erhielt diese Woche eine Mail von Teldafax mit folgendem Wortlaut:

"Aufgrund Überscheidung interner Arbeitsabläufe wurde der Tarifwechsel auf 1621 mit einer monatlichen Zahlweise nicht berücksichtigt und der jährliche Abschlag in Höhe von 1.302,00 Euro abgebucht. Die Überzahlung werden wir auf Ihrer Schlussrechnung berücksichtigen.

Des Weiteren bedauern wir, dass es zu Verzögerungen bei der Erstellung Ihrer Schlussrechnung gekommen ist und bitten, dies zu entschuldigen. Die entsprechende Fachabteilung wurde auf die Dringlichkeit hingewiesen. Wir gehen davon aus, dass wir Ihrer Anfrage nach einer Schlussrechnung zeitnah nachkommen werden."

UNSERE ANTWORT HEUTE BEI RECLABOX DAZU:

Liebes Teldafax- Team,

wir können uns nur sehr schwer vorstellen, dass am gleichen Tag ein Jahresabschlag und ein monatlicher Abschlag vom Konto abgebucht wird und keinem bei Teldafax fällt so etwas auf.
Zudem haben Sie keinerlei Berechtigung, von unserem Konto Beträge abzubuchen. Unserer Beschwerde ist bis heute keinerlei Abhilfe geschafft worden. Wir waren bis 31.01.11 Kunden und erwarten die ordnungsgemäße Rechnungslegung und wie wir Ihnen schon mitgeteilt haben, die Gutschrift der überzahlten Beträge.

Ich bin schon sehr gespannt, wann und ob dies erfolgt.
Es fällt schwer, freundlich zu bleiben, trotzdem mit freundlichem Gruß

Dallmann

21.05.2011 | 11:45
von ReclaBoxler-2819128 | Regelverstoß melden
Eine Kundin hat heute mitgeteilt, ihr Geld bekommen zu haben. Sie hat nicht abgewartet, sondern gehandelt (Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides, dann Vollstreckung). Lesen Sie hier die "Erfolgsstory":

de.reclabox.com/beschwerde/38499-teldafax-troisdorf-guthaben-nach-abrechnung-wird-nicht-erstattet#comment69484

30.05.2011 | 16:25
von ReclaBoxler-7152819 noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Teldafax hat sich entschuldigt und eine Rechnung, welche zu unseren Gunsten viel zu hoch ausfällt, erstellt. Aber überwiesen ist noch nichts. Deshalb wurde die Beschwerde auch noch nicht gelöst.


08.06.2011 | 17:59
von ReclaBoxler-7152819 noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Falsche Rechnung - wollen uns mehr als 1800,00€ zahlen lassen. Heute widersprochen. Uns stehen 404,07€ zu. Ich glaube aber nicht, dass Teldafax zahlen will und freiwillig wird. Aber so lang es Teldafax gibt, bekommen diese uns nicht los. Wir kämpfen, auch wenn "paar Federn von uns fliegen".


15.06.2011 | 19:30
von ReclaBoxler-4125128 | Regelverstoß melden
Artikel der Verbraucherzentralen (z. B. NRW) lesen: „Teldafax stellt Insolvenzantrag: Was heißt das für die Kunden?“

www.vz-nrw.de/UNIQ130814270914691/link897191A.html

Zitat:

„Was geschieht mit der bereits gezahlten Vorauskasse?

Wenn Kunden bereits vor längerer Zeit gezahlt haben oder in Vorkasse gegangen sind, sollten Sie ihre Ansrprüche gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen.
Ob Schadensansprüche Einzelner im Rahmen des Insolvenzverfahrens erfüllt werden können, ist derzeit noch nicht absehbar.

Können Überweisungen von der Bank zurückgebucht werden?

Wenn Kunden bereits vor längerer Zeit bezahlt haben, bleibt allenfalls das Prinzip Hoffnung: Theoretisch wäre das Geld gesichert, wenn es dem Insolvenzverwalter gelänge, einen Investor zu finden, der die Verträge und Verbindlichkeiten des Unternehmens übernähme. Allein: Die Chancen dafür stehen allerdings eher schlecht. Und ob Schadensansprüche Einzelner im Rahmen des Insolvenzverfahrens erfüllt werden, ist fraglich. Damit dürfte das Geld wohl verloren sein.

Muss der Vertrag mit Teldafax gekündigt werden?

Mit dem Insolvenzantrag werden nicht automatisch alle Verträge beendet. Erst wenn der zuständige Netzbetreiber die Kunden über die Situation informiert, können diese auch tatsächlich kündigen. Dann bleiben drei Monate Zeit, sich einen neuen Stromversorger zu suchen.“ (Ende des Zitats)

In der Bekanntmachung zur Insolvenzeröffnung heißt es (bis auf die Aktenzeichen wortgleich bei allen 3 Teldafax-Gesellschaften):

Zitat: "Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 163/11

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 10274 eingetragenen TelDaFax ENERGY GmbH, Mottmannstraße 2, 53842 Troisdorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Frank Müller-Breithaupt

Geschäftszweig: Tätigkeit als Energieversorgungsunternehmen, die Belieferung von Gas und Strom

ist am 14.06.2011, um 13:38 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Rechtsanwalt Dr. Biner Bähr, Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf,

bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

98 IN 163/11
Amtsgericht Bonn, 14.06.2011" (Zitatende)

Das Formular und ein Merkblatt zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren gibt es hier:

www.justiz.nrw.de/BS/formulare/insolvenz/forderungsanmeldung1/index.php



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