Durch REWE Markt endgültig nicht gelöste Beschwerde. | 1543 Views | 11.08.2012 | 21:33 Uhr
geschrieben von ReclaBoxler-4266471

REWE Markt GmbH (Tübingen)

Als Sonderangebot ausgezeichnet, aber normaler Preis berechnet

Soeben (mal wieder) im REWE-Markt in Tübingen passiert: Ein als Sonderangebot ausgezeichnetes Produkt in den Einkaufskorb gelegt, zur Kasse gegangen, dort dann das böse Erwachen - berechnet wird nicht der Sonderpreis, sondern der höhere Normalpreis.

SCHLAGWORTE

Auf meine Reklamation hin wurde erklärt, das Sonderangebot sei zwar schon als solches ausgezeichnet, gelte aber erst ab dem nächsten Werktag. (Diesen Fall hatte ich genau so schon 3x in den letzten zwei Monaten, dazwischen auch den Fall, dass das Sonderangebot "versehentlich" nicht in der Elektronik der Kasse zu finden war.)

Auf meine Entgegnung hin, dass die erst in der Zukunft liegende Gültigkeit des Angebots dann aber auch als solche kenntlich gemacht werden müsse, log mir die Verkäuferin in schnoddrigem Tonfall glatt ins Gesicht mit ihrer Behauptung, dies sei auf dem Sonderangebotsschild deutlich sichtbar vermerkt. Das war es natürlich nicht, die Verkäuferin war leider zu keiner weiteren Stellungnahme bereit.

Aus meiner Sicht hat ein nicht als erst in Zukunft gültig gekennzeichnetes Angebot automatisch aktuelle Gültigkeit und ich als Kunde habe einen Anspruch darauf, das Produkt zum angebotenen Sonderpreis zu bekommen. Nachdem ich in diesem REWE-Markt bereits mehrmals Erlebnisse mit derartigen "Sonderpreisen" hatte und überdies mehr als nur einmal abgelaufene Ware im Regal feststellen musste, werde ich wohl in Zukunft den längeren Weg zum nächsten Supermarkt in Kauf nehmen, um mich nicht wiederholt ärgern zu müssen.

Beschwerde bewerten!
Meine Forderung an REWE Markt GmbH: Nicht mit Datum ausgezeichnete Sonderangebote müssen Gültigkeit haben. Mitarbeiter zum Thema Kundenfreundlichkeit und Ehrlichkeit schulen.


 
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?


Kommentare und Trackbacks (15)


11.08.2012 | 22:41
von ReclaBoxler-9113216 | Regelverstoß melden
Rechtlich stimmt das, ja.
aber ich finde dass das trotzdem ein grund sein darf, unzufrieden zu sein

11.08.2012 | 22:53
von Ein Kunde | Regelverstoß melden
 spider monkey 7226753
So ganz recht haben Sie leider nicht.
Wenn der Preis irrtümlich falsch ist, dann ist das ok.
Wenn der Preis allerdings regelmässig und systematisch falsch angegeben wird, ist das ein Verstoss gegen das UWG.

12.08.2012 | 04:25
von ReclaBoxler-9915528 | Regelverstoß melden
Sie haben überhaupt kein Recht auf irgendeinen Preis, denn die Ware ist Eigentum des Verkäufers und ein Kaufvertrag kommt erst an der Kasse zustande. Die Läden müssen ihre Angebote fü die nächste Woche spät. am Samstag komplett aufbauen, damit am Montag alles verkaufsbereit ist. Und ca eine Std. vor Ladenschluss werden dann eben auch die neuen Preise angebracht. Wäre dies anders, müssten die Verkäufer diese Preise halt in ihrer Freizeit anbringen, also nach Geschäftsschluss, wenn keine Kunden mehr im Laden sind und das ist natürlich nicht ok. Und würden sie es erst am Mo machen, würden die Kunden meckern, weil die Ware aus dem Angebot nicht "preislich gekennzeichnet ist". Sicherlich interessiert es die meisten Kunden nicht, aber zumindest versteht man mal die Beweggründe.

Wenn Sie Sa einkaufen gehen, können Sie ja im neuen Prospekt der Folgewoche nachschauen, was in der nächsten Woche halt im Angebot ist. Zumindest rechnen Sie halt bei Aufbauten und Sonderaktionen damit, das es sich hier wahrscheinlich schon um das kommende Angebot der nächsten Woche handelt.

12.08.2012 | 09:54
von X. 99
 spider monkey ReclaBolxler-5344782, ReclaBoxler-7226753, ReclaBoxler-9113216

Lesen sie den Beitrag von Ein Kunde!

 spider monkey ReclaBoxler-9915528
Hätten sie den Beitrag von Ein Kunde gelesen, hätten die das nicht geschrieben!
Und die Verkäuferinnen sind schon vor der Ladenöffnung vor Ort um GENAU DAS zutun! Alles andere verstößt gegen das Gesetz!

Es liegt eben KEIN IRRTUM vor, wenn man die Schilder absichtlich früher raushängt. Hier kann man dann von System sprechen!

12.08.2012 | 11:15
von ReclaBoxler-9423424 | Regelverstoß melden
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) :

§ 4 Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen. Unlauter handelt insbesondere, wer

4. bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt;

Klingt doch nach Verstoß gegen das UWG.

12.08.2012 | 19:21
von X. Yz | Regelverstoß melden
Bei den Preisauszeichnungen im Einzelhandel handelt es sich lediglich um die Einladung zur Abgabe eines Angebotes. D. h. wenn Sie als Kunde an die Kasse gehen, machen Sie dem Unternehmen, vertreten durch die Kassiererin, das Angebot, dieses Produkt zum ausgezeichneten Preis zu kaufen. Hier hat das Unternehmen allerdings auch die Möglichkeit, dieses Angebot abzulehnen (da ein anderer Preis in der EDV hinterlegt ist) und macht gleichzeitig Ihnen ein Angebot, das Produkt zu dem anderen Preis zu kaufen. Jetzt liegt es an Ihnen, dies zu akzeptieren oder abzulehnen. Ein Recht, dass Sie die Ware zum ausgezeichneten Preis bekommmen müssen, gibt es nicht. Anders ist es, wenn der Preis in einer persönlichen Verhandlung mit dem Unternehmen oder einem Erfüllungsgehilfen (Verkäufer) verhandelt wurde.

13.08.2012 | 08:12
von X. 99 | Regelverstoß melden
Interessant, dass gerade einer der wenigen sinnvollen Kommentare gemeldet wird, nur weil er eben zeigt, dass einige Personen hier falsch liegen.

Außerdem können einige ja gerne immer und immer wieder ihre falschen Aussagen wiederholen, richtiger werden sie aber davon auch nicht!
Es ist richtig, dass der Preis an der Kasse zählt! ABER! der laden darf auch nicht absichtlich und das ist hier geschehen, falsche Preise ranschreiben.
Dafür gibts nunmal Gesetze und gegen diese wird hier verstoßen!

13.08.2012 | 08:33
von ReclaBoxler-6409831 | Regelverstoß melden
X. 99: Hat Ihnen sicher der Marktleiter gesagt, dass das "absichtlich" geschehen ist, nicht wahr? Das wussten wir anderen natürlich alle nicht. ..

13.08.2012 | 09:24
von X. 99 | Regelverstoß melden
Wie sie lesen können hat er es gesagt JA! Somit ist es Vorsatz!

13.08.2012 | 09:30
von ReclaBoxler-6409831 | Regelverstoß melden
Ah ja? Also ich lese da nur etwas von "Verkäuferin", aber nichts von "Marktleiter". Kann es sein, dass der nur in Ihrer (reichlich vorhandenen) Phantasie spukt?

13.08.2012 | 09:33
von Calimero | Regelverstoß melden
Das normale Vorgehen im Einzelhandel ist eigentlich:

Bei Sonderpreisen: Erst die Preise in der Kasse aktivieren und dann die Preise stecken.

Bei Rückkehr zum Normalpreis: Erst die Preise stecken und dann in der Kasse aktivieren.

Dieses Vorgehen ist eigentlich in allen Geschäften gleich, wird aber gerne mal umgangen, da am Abend vorher mehr Zeit oder mehr Personal da war. Sollte das häufiger vorkommen, dann würde ich mal eine E-Mail an die Zentrale schreiben bzw. erst mal natürlich den Marktleiter ansprechen.

Was immer mal passieren kann ist, dass ein Schild bei der Preisauszeichnung übersehen wird oder ein Preis nicht korrekt an die Kasse überspielt wird. Da reagieren die meisten Händler eigentlich sehr kulant bzw. sind auch froh, wenn der Kunde das merkt. Dieser Vorgang geschieht übrigens in beide Richtungen. Mal zum Nachteil mal zum Vorteil des Kunden. Merkwürdigerweise hat sich hier noch nie jemand beschwer, weil ein falsches Schild mit einem höheren Preis am Regal hing.

13.08.2012 | 10:27
von X. 99 | Regelverstoß melden
Es spielt auch keine Rolle ob nun der Marktleiter, die Verkäuferin oder der Weihnachtsmann das gemacht hat. Fakt ist, es wird vorsätzlich unter Ansage gemacht und der Marktleiter ist nunmal Marktleiter, weil er den Markt leitet und dies überwachen muss. Das ist nunmal seine Aufgabe. Und natürlich wird er das so angeordnet haben.

 spider monkey Calimero
Und natürlich beschwert sich keiner, wenn der Preis dann günstiger ist, weil man hat sich ja entschieden das Produkt zu diesen Preiskonditionen zu kaufen, wenns dann noch günstiger ist, ist die Entscheidung noch einfacher. Aber wenn das Produkt dann teurer ist, kann es durchaus sein, dass man das Produkt zu diesem Preis gar nicht erst angefasst hätte. Und genau deswegen spricht man hier von Täuschung! Genau das ist doch der Vorworf!

13.08.2012 | 11:30
von X. 99
Es ist modern geworden, dass leitende Personen nicht mehr die Verantwortung tragen wollen, aber wenns ums Gehalt geht, kommt immer die Aussage, sie müssen ja so viel verdienen, weil sie ja im Falle haften müssen. Sie tragen ja die Verantwortung.
Ich verstehe auch nicht was die Aussage von Ihnen nun bedeuten soll, denn sie steht mit nichts im Zusammenhang hier!

22.08.2012 | 09:46
von ReclaBoxler-4266471 noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ganz offensichtlich ist man sich bei REWE zu schade, sich mit Kundenbeschwerden zu befassen.

Mitteilung von ReclaBox:

Lieber ReclaBoxler,
nach Prüfung Ihrer Beschwerde (ID-52433) konnten wir die Firma/Institution leider nicht über Ihre Beschwerde informieren. Die Firma/Institution gehört zu einer der wenigen, die uns untersagt haben, Sie über die Beschwerde auf ReclaBox zu informieren.


12.09.2012 | 11:44
von ReclaBoxler-4266471 endgültig nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist endgültig nicht gelöst




Minimieren ÄHNLICHE BESCHWERDEN
Minimieren BESCHWERDE TEILEN
Minimieren BESCHWERDE KARTE
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
close
Kommentieren Sie die Beschwerde hier:
Bild hochladen   Hilfe
Bitte lesen Sie unsere Nutzungsbedingungen , bevor Sie Ihren Kommentar abschicken. Wir behalten uns das Recht vor, inakzeptable oder kompromittierende Textinhalte zu löschen bzw. die Inhalte auf Ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen.
Alle Kommentare per E-Mail abonnieren
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
close
Sie können Ihrem Kommentar max. 4 Fotos hinzufügen. Diese müssen im Format JPG, PNG oder GIF mit einer Dateigröße bis 5 MB pro Bild vorliegen. Mit dem Bereitstellen versichern Sie, die Urheberrechte zu besitzen und keine Rechte Dritter zu verletzen.
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
close
Sie können Ihrem Kommentar max. 0 Videos hinzufügen. Diese müssen im Format AVI, MPG oder MOV mit einer Dateigröße bis 20 MB pro Video vorliegen. Mit dem Bereitstellen versichern Sie, die Urheberrechte zu besitzen und keine Rechte Dritter zu verletzen.
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
close
In Ihrem Beitrag sind Begriffe enthalten, die uns veranlassen, diesen Beitrag vor der endgültigen Freigabe zu prüfen. Wir bitten Sie um Ihr Verständnis.
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
close
Die Frist zur Kommentareditation ist abgelaufen.
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
close
Beschwerde drucken:


Diese Seite verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Mehr Infos OK, alles klar!