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Sie sind Ihrer gesetzlichen Pflicht nach § 40 (4) EnWG nicht nachgekommen und haben meine Gasabrechnung innerhalb von 6 Wochen nach dem Abrechnungszeitraum (31.12.2019) nicht erstellt.

Mehrere Versuche, das beim Kundenservice zu lösen, blieben leider erfolglos. Ich erwarte eine sofortige Erstellung meiner Abrechnung und Überweisung eines möglichen Guthabens bis zum 30.04.2020 und behalte mir weitere, insbesondere rechtliche, Schritte vor.

Bitte beachten Sie, dass Guthaben aus Energierechnungen unverzüglich zu erstatten sind (s. Urteil des OLG Düsseldorf v. 16. 12. 2014, Az: I-20 U 136/14) und ansonsten eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen ist (s. § 288 (1) BGB).

Sollten Sie meinen berechtigten Forderungen nicht innerhalb der o. a. Fristen nachkommen oder gemäß § 111a EnWG die Gründe für Abweichungen davon nicht darlegen, werde ich wegen Ihres Verzugs (siehe § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB) umgehend bei der Schlichtungsstelle Energie die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens veranlassen sowie die Marktwächter Energie der Verbraucherzentralen informieren.





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