Durch SSS-Software Special Service gelöste Beschwerde. | 542 Views | 10.04.2024 | 19:35 Uhr
geschrieben von Karl-Heinz Zwick-Meinheit

SSS-Software Special Service GmbH (Horhausen)

Dienstleistung ohne konkrete Angaben

Ich habe 03.04.2024 meine Adresse für die GEZ ändern wollen.

SCHLAGWORTE

Im Internet bin ich als Erstes auf die Seite des Service für den Rundfunkbeitrag gestoßen.

Beim Ausfüllen des Formulars wurde zwar darauf hingewiesen, dass diese Firma eigenständig und unabhängig von der GEZ ist, aber es wurde kein Preis für diese Dienstleistung angegeben.

In den AGB steht zwar:

"3. Zahlungsbedingungen, Preise und Rechnung:

a. Alle Preise sind Bruttopreise inkl. Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung.
b. Der Kunde hat die vereinbarten Entgelte im Voraus mit einer der im Bestellprozess angegebenen Zahlungsmöglichkeiten zu entrichten. Nach Vertragsschluss ist eine Änderung der Zahlungsart nicht mehr möglich.
c. Der Kunde ist damit einverstanden, dass ihm die Rechnung im PDF-Format an die angegebene E-Mail-Adresse zugestellt wird."

Aber es ist auch dort kein Preis angeben, und ich hatte den Eindruck, der Preis bezieht sich auf die Rundfunkgebühren. Außerdem habe ich kein Entgelt vereinbart, wie es in 3. b. beschrieben ist.

Nach Abschluss des Formulars erhielt ich eine Rechnung über 29,99 €, die am nächsten Tag von meinem Konto abgebucht wurden, das ich über die Bank zurückgebucht habe.

Eine Dienstleistung anzubieten und keinen Preis zu nennen, ist meiner Meinung nach ein unseriöses Geschäftsgebaren und unlauterer Wettbewerb.

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Meine Forderung an SSS-Software Special Service GmbH: Keine Mahnverfahren einzuleiten und keine Inkassofirma zu beauftragen.


Firmen-Antwort ausstehend seit
 
 
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Kommentare und Trackbacks (2)


10.04.2024 | 19:58
von ReclaBox-Benutzer | Regelverstoß melden
Auf der entsprechenden Webseite muss man seine Angaben durch das Anklicken eines deutlich sichtbaren und hervorgehobenen Buttons übertragen, der mit "kostenpflichtig bestellen" beschrieben ist. Dies verlangen auch die einschlägigen Vorschriften. Man wird also auf jeden Fall noch einmal darauf hingewiesen, dass eine kostenpflichtige Bestellung abgesendet werden soll.

Der Preis für diese Dienstleistung ist allerdings extremst unscheinbar auf der Seite angegeben und noch dazu verklausuliert. Ob diese Angabe den rechtlichen Bestimmungen entspricht, ist in jeglicher Beziehung mehr als nur zweifelhaft.

Letztlich wird es zwei Möglichkeiten geben. Sie können die angeforderte Summe bezahlen. Da bereits eine Rücklastschrift erfolgte, dann natürlich mit Aufschlägen. Danach wird die Sache für Sie erledigt sein. Nachteil diese Vorgehensweise ist natürlich, dass man solchen Unternehmen damit in die Hände spielt.

Oder Sie ignorieren die sicher folgenden Mahnungen. Sie müssten nur zwingend in einem solchen Fall einem Mahnbescheid von Gericht widersprechen. So denn überhaupt jemals ein solcher kommt. Ob dieser jemals kommen wird, ist sehr fraglich. Und natürlich auch auf eine Klage gegen Sie müssten Sie entsprechend reagieren, um kein Versäumnisurteil zu riskieren.

Aufgrund der Gestaltung der Webseite halte ich es ganz persönlich aber für sehr unwahrscheinlich, dass das Unternehmen tatsächlich den Klageweg beschreiten wird. Letztlich besteht aber zumindest diese Möglichkeit und Sie müssten bei dieser Vorgehensweise dann mit einem sehr kleinen Restrisiko leben.

Entscheiden Sie also selbst, ob Sie zähneknirschend zahlen oder es darauf ankommen lassen.

17.04.2024 | 22:09
von Karl-Heinz Zwick-Meinheit gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist gelöst




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