DHL (Bonn)
Paket nicht zu finden, laut Tracking in der Filiale, stimmt nicht
Bestell-/Kundennummer: Sendungsnummer 00340434636507985573
Paket nicht auffindbar.
Das Paket mit oben genannter Sendungsnummer wurde am 5. März wegen eines Missglückten zugestellt.
Versuchs in die nächstgelegene Filiale zur Abholung gebracht. Da ich es aus beruflichen Gründen nicht abholen konnte, die Abholfrist nach sieben Lagerungstagen.
Eigentlich müsste das Paket nun auf dem Rückweg zum Absender sein. Laut der Sendungsverfolgung, die ich jeden Tag verfolge, ist das Paket jedoch immer noch in der Filiale. In der Filiale habe ich angerufen. Dort liegt es nicht mehr.
Das Paket müsste jetzt dringend zum Absender zurück, damit ich keine Rücksendefrist verpasse und die Ware letztlich noch zahlen muss. Mehrfach habe ich beim DHL Kundenservice angerufen, jedoch wurde ich nur vertröstet.
Es wurde gesagt, dass die Sendungsnummer beziehungsweise der Barcode gescannt wird und die Sendungsverfolgung am nächsten Werktag aktualisiert wird. Leider ist dies in den letzten vier Tagen nicht passiert.
Auch eine schriftliche Reklamation bei DHL führte letztlich nur dazu, dass man mich vertröstet hat.
Ich muss wissen, wo dieses Paket ist und ich brauche einen Nachweis, dass es zurück zum Absender geschickt wurde. Ich möchte die Kosten für die Ware nicht tragen müssen.
Theoretisch kann der Verkäufer auf Abnahme und erneuten Versand auf Ihre Kosten bestehen. Sie sollten sofort an den Verkäufer einen Widerruf schicken.
Die nächste Bestellung vielleicht besser so planen, dass man sie auch in Empfang nehmen kann. Oder an einen vorher darum gebetenen Nachbarn zustellen lassen.
Die persönliche Zustellung ist die Norm. Natürlich geben Versanddienstleister oft Pakete beim Nachbarn ab oder bringen sie in irgendeine Filiale. Das gilt aber nicht als Zustellung. Wurde beim Kauf nichts anderes vereinbart, wovon ich ausgehe, hat die Zustellung persönlich zu erfolgen. Das ist nicht passiert. Da die Sendung hier also nie ordnungsgemäß ihnen zugestellt wurde, kann auch keine Widerrufsfrist beginnen zu laufen.
Wenn wir jetzt aber einmal für einen Moment annehmen, dass rechtlich betrachtet die Sendung wirksam zugestellt wurde, dann sollten sie den Widerruf noch nachholen. Dazu reicht eine E-Mail. In der Praxis ist es natürlich so, dass der Versender einen Rücksendung der Ware in den meisten Fällen als Widerruf werten dürfte. Da sich die Rücksendung der Ware aber aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen verzögert, sollte hier zwingend der korrekte Weg gewählt werden. Sie erklären also kurz und formlos ihren Widerruf. Und das war’s.
Daraufhin wurde die Sendung zur Abholung in die Filiale gebracht. Die Sendung wurde nicht fristgemäß abgeholt.
Der Versender hat also ordnungsgemäß zugestellt.
Dem Versender entstehen in dem Moment Kosten, die überhaupt nicht von ihm zu verantworten sind.
Die Ware wurde nicht zurückgesendet, sondern schlicht nicht in Empfang genommen, weil a) nicht anwesend und danach b) nicht abgeholt.
Mit einem Widerruf ist man auf der sicheren Seite, eben weil eine Nichtabnahme der Sendung gesetzlich kein Widerruf ist.
Da die Rücksendung meistens in Corletten erfolgt, kann sie auch nicht nachverfolgt werden.
Die Rückzahlungsfrist ist nicht vom Eintreffen der Rücksendung beim Händler, sondern vom Zeitpunkt des Widerrufs abhängig.
Die Vorgänge Annahme verweigert und nicht erfolgreich zugestellt (unabhängig davon weshalb) gehören nunmal zum üblichen Geschäftsrisiko des gewerblichen Händlers, sofern "gewerblich beliefert privat", wie auch schon ReclaBox-Benutzer erläutert hat, zutrifft. Sonderanfertigungen und personalisierte Ware haben natürlich davon abweichende Regelungen.
Demzufolge beginnt weder eine Widerrufsfrist zu laufen (welche IMMER erst bei erfolgreicher Zustellung / Inbesitznahme und damit Begutachtung der Ware beginnt), noch muss der Besteller aufgrund des geschilderten Ablaufes etwas ersetzen.
Hier kann und muss sich alleinig der Händler um seine Ware kümmern. Für den es sich wahrscheinlich auch erledigt hat, wenn die (nicht nachverfolgbare) Rücksendung wieder bei ihm eingetroffen ist. Oder er muss bei Bedarf eine Nachforschungsantrag stellen, wenn eben (noch) nicht in einer zumutbaren Frist eingetroffen.
Wie man hier auf Annahme verweigert kommt, erschließt sich wohl nur einem Schreiber in Unkenntnis. Auch das wohl ebenso durch Unkenntnis Erwähnte von Sonderanfertigungen und personalisierter Ware hat überhaupt nichts mit hiesigem Sachverhalt zu tun.
Leider kommentieren hier auch Leute mit wenig Ahnung und Verständnis und geben spezielle, wenig hilfreiche und eher kontraproduktive Tipps.
Eine Annahmeverweigerung liegt rechtlich gesehen nicht vor.
Wenn die AGB von DHL vorsehen, dass bei einem gescheiterten Zustellversuch die Sendung in eine Filiale gebracht wird, ist das für den Kunden vollkommen unerheblich. Er hat keinerlei Vertrag mit DHL. Er hat einen Vertrag mit dem Versender. Dieser muss persönlich zustellen.
Rechtlich gesehen sind Zustellversuchen natürlich Grenzen gesetzt. Kein Händler muss monatelang versuchen, die Ware zu zustellen. Es kann dann irgendwann zum Annahmeverzug durch den Kunden kommen. Das ist bei einem einmaligen Zustellversuch mit anschließender Verbringung der Ware an irgendeinen anderen Ort allerdings noch lange nicht der Fall.
Was dann mit der Ware an dem verbrachten Ort passiert, muss den Kunden nicht interessieren. Das ist Sache des Versenders.
Aufgrund der etwas komplexen Lage in diesem Fall sollte der Kunde aber dringend seinen Kaufvertrag widerrufen. Das wäre in diesem Fall zwar rechtlich nicht zwingend nötig, da die Sendung noch nicht zugestellt wurde, garantiert aber auf jeden Fall, dass der Kaufvertrag rückwirkend nicht mehr zu Stande kommt.
Und ganz generell: es ist ein absoluter Trugschluss, dass man als Kunde eines gewerblichen Versenders akzeptieren muss, wenn DHL oder Hermes oder GLS oder wie sie auch immer heißen, Sendungen beim Nachbarn abgeben oder vor die Tür stellen oder an eine Filiale oder Packstation ausliefern. Dies alles erfüllt nicht den Tatbestand einer ordnungsgemäßen Zustellung. Immer vorbehaltlich, es wurde vertraglich etwas anderes vereinbart, was in der Praxis aber praktisch niemals vorkommt.
Und natürlich ist mir klar, dass in der Praxis in 99,9 % der Fälle es keinerlei Probleme gibt, wenn so verfahren wird. Aber es bräuchte keine Anwälte, Gerichte oder sogar Gesetze geben, wenn es dann nicht diese verbleibenden 0,1 % gäbe.