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Beschwerde und 2. Mahnung an FlexStrom

Sehr geehrter Damen und Herren

In Ihrem E-Mail vom 12.04.2012 haben Sie über Bonusauszahlung geschrieben:

Zitat.

„Wie wir Ihnen bereits mitgeteilt hatten, setzt ein solcher Anspruch gemäß Ziffer 7.3 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraus, dass der Vertrag nicht vor Ablauf der Mindestvertragslaufzei gekündigt wurde, es sei denn, die Kündigung wurde erst nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit wirksam.“

Das ist doch die genaue Antwort auf meine Forderung! Ich hatte den Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten und Sie haben mich volle 12 Monate beliefert! Damit erfülle ich genau die Vorgaben, die zur Zuteilung des Bonus benötigt werden. Ich möchte Sie auf inzwischen rechtskräftiges Urteil vom Amtsgericht Berlin Tiergarten, Urteil 3 C 377/10 vom 24.01.2011 hinweisen. Somit müssen Sie mir den Bonus auszahlen!

Die Tarifbestandteile Tarifs FlexStrom 7800er Power Winteraktion Region 22 sind:

Arbeitspreis 0,15 € /kWh x 7800 kWh = 1170 €

Grundgebühr 5 € / Monat x 12 = 60 €

Sume 1230 €

Bonus 200 € nach 10 Monaten!

Hierfür entrichtete ich am 5.01.2011 per Vorkasse einen Betrag von 1230 € für einen Vertragszeitraum von einem Jahr.

Wie jetzt aus der Schlussrechnung ersichtlich wird, erhöhten Sie zum 01.10.2011 die Preise und stellen einen Betrag von 321,86 € in Rechnung. Unterjährige Preiserhöhungen bei Vorauskasse-Verträgen mit einem Jahr Laufzeit gelten als Vertragsänderungen. Um einen Vertrag zu ändern, müssen beide Seiten zustimmen. Der weitere Bezug von Strom gilt nicht als Zustimmung. Hieraus folgt, dass ich keinen neuen Vertrag mit Ihnen abgeschlossen habe, es daher bei der ursprünglichen vertraglichen Preisvereinbarung bleibt und die Preiserhöhung nicht zu zahlen ist.
Zu zahlen ist aber von Ihnen der Aktionsbonus in Höhe von 200 €.

Ich werde Sie anzeigen!

Zitat.

„Verstöße bitte anzeigen

Diese versteckten Preiserhöhungen hat die Verbraucherzentrale Hamburg abgemahnt. Flexstrom hat eine Unterlassungserklärung unterschrieben. Verstößt das Unternehmen gegen die Erklärung, wird eine Vertragsstrafe fällig, deren Höhe im Streitfall vom Gericht festzusetzen wäre. Flexstrom darf bei einjährigen Verträgen somit keine Preiserhöhungen mehr ankündigen, die automatisch mit dem weiteren Strombezug wirksam werden. Wer nach dem 24. August 2010 eine solche Preiserhöhung von Flexstrom erhalten hat, melde sich bitte bei der Verbraucherzentrale Hamburg, Kirchenallee 22, 20099 Hamburg oder per E-Mail an info@vzhh.de.

Ich fordere Sie daher letztmalig auf, mir eine korrigierte Schlussrechnung zu zusenden und den Bonus in Höhe von 200,00€ innerhalb von 14 Tagen (d. h. bis zum 04. Mai 2012) auf die nachfolgende Bankverbindung auszuzahlen.

Sollten Sie dieser Aufforderung bis zum 04. Mai 2012 nicht nachkommen bzw. auf Zahlung der in der Schlussrechnung aufgeführten Summe von 321,86 € bestehen, werde ich den Fall meinem Anwalt übergeben und gerichtliche Schritte wie Mahnantrag gegen Sie einleiten.

Weiterhin werde ich die Verbraucherzentrale Hamburg, den Bund der Energieverbraucher, die Stiftung Warentest sowie die Amtsstaatsanwaltschaft Berlin über Ihr Geschäftsgebaren informieren. (Wie Sie sicher wissen, wurde hier Anzeige gegen Sie erstattet, Az.: 3041 PLs.)

Zudem möchte ich doch bitten, mir keine weiteren Standardantworten zukommen zu lassen, wie man sie zu Hauf im Internet von anderen enttäuschten Kunden findet, zu erkennen am exakt gleichen Wortlaut.

Mit freundlichen Grüßen

JG





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