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Ich habe von meinen Arbeitskollegen 2011 zum Abschied einen Erlebnisgutschein über 79 Euro geschenkt bekommen. Leider war es mir aufgrund von Operationen und Reha-Aufenthalten (Knorpelschaden im Knie) zunächst nicht möglich, den Gutschein einzulösen. Daraufhin geriet er in Vergessenheit. Bei meinem Umzug im November 2015 habe ich den Gutschein nun wieder gefunden - allerdings ist er bereits am 31.12.2014 abgelaufen.

Der Erlebnisgutschein ist ein Wertgutschein über 79 Euro, der keine Vorfestlegung auf ein Event enthält - sozusagen vollkommen frei einlösbar ist.

Nachdem ich mich nun per Kontaktformular an Jochen Schweizer gewandt habe, erhielt ich eine standardisierte Antwort zu den Gültigkeitsdauern der Gutscheine, die hier bereits mehrfach zitiert wurde.

Für mich ist dieser Verweis auf die Befristung sehr sonderbar. Da es sich um einen reinen Wertgutschein handelt, ist er wie Bargeld zu verstehen. Jochen Schweizer hat also 79 Euro einfach mal so eingesackt - ohne eine adäquate Gegenleistung zu erbringen. Als Beschenkter habe ich den AGB im Übrigen nicht zugestimmt.

Mich interessieren also folgende Fragen:

Warum existiert auf einen Wertgutschein eine Frist? Das Geld hat das Unternehmen doch bereits 2011 erhalten.

Was ist mit den 79 Euro passiert? Sie wurden dem Käufer garantiert nicht erstattet, wie meine Nachfrage ergab.

Für mich stellt sich auch die Frage, ob es sich bei dem Sachverhalt nicht um eine ungerechtfertigte Bereicherung nach §§812ff. BGB handelt.





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