Betrifft: Rechtswidrige_ Androhung einer Stillegungsüberprüfung
Der zuständige Bezirksschornfeger U. S. droht hier rechtswidrig mit einer Stillegungsüberprüfung, obwohl ich ihm in einer E-Mail (d. h elektronisch) bereits siehe subject der E-Mail: *Keine Gasheizung mehr* mitgeteilt hatte, dass die Gasheizung nicht mehr betrieben werden kann.
(Die Gaszufuhr habe ich vom Netzbetreiber abklemmen lassen.)
Das unseriöse beim bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger U. S. ist, dass er nicht auf den Sachverhalt eingeht bzw nachfragt, sondern direkt eine nicht zulässige Stillegungsüberprüfung im Zuge mit der Feuerstättenschau ansetzt.
Schließlich bin ich nur meiner Pflicht nachgekommen, eine Stillegung ordnungsgemäß zu melden.
Außerdem kann ich es nicht brauchen, wenn der da ohne Rechtsgrundlage bei mir im Keller "herumturnt".
Deshalb habe ich seine bisherigen Unterlagen bei uns überprüft und habe feststellen müssen, dass der U. S. bereits einschlägig aktiv war.
U. S. hatte eine falsche Kehrbuchführung zu verantworten.
Auch wurde festgestellt, dass er die Feuerstättenschau nicht ausgeführt hatte.
M. B. und J. K. versagen zwar offensichtlich in ihrer Aufsichtspflicht, lassen es aber mit weiteren eigenen Rechtsnormverletzungen zusätzlich "krachen".
(Seine letzteren "Extratouren" und die Taten des J. K. sowie B. stelle ich genauer in einem separat-Post mit Bildern, E-Mail-Beweisdokumenten dar)
http://www.schornsteinfeger.info/kosten
Bedingungen für die Stillegung von Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe:
aus (1)
"Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen:
bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe die Gaszufuhr durch Verschluss
der Gasleitungen dauerhaft unterbunden ist und eine Mitteilung über die dauerhafte Stilllegung an die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch erfolgt ist"
Quelle:
KÜO § 1 Abs 3 Nr. 1
(1) http://www.buzer.de/gesetz/8794/a161434.htm
(2) Rechtswidrige_Androhung_Stillegungsüberprüfung. jpg