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In einer Liegenschaft wurden am 05. /06. 10.2022 Messgeräte für die Verbrauchserfassung in Wohnungen, also Wasser- und Wärmemengenzähler, durch A+S ausgetauscht.

Es wurden hier nicht fern auslesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung von dem Dienstleister installiert, obwohl § 5 Abs. 2 HeizkostenV seit 1. Dezember 2021 fern ablesbare Zähler vorschreibt. Trotz Verstoßes gegen gesetzliche Vorgaben bei der Installation besteht A+S auf einer Kündigungsfrist und Fortsetzung eines Vertrages bis April 2024 und lässt die Eigentümer gesetzeswidrig ablesen.

Ich hätte erwartet, dass ein professioneller Dienstleister auf die Notwendigkeit der Fernauslesbarkeit bei Installation hinweist. Leider wurde der Auftraggeber hier alleine gelassen.

Ein Vorschlag zur Aufhebung zum Jahresende wurde ignoriert.





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