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Per 14.03.2011 erhielt ich von meinem derzeitigen Gasanbieter TELDAFAX nach Ablauf einer 6monatigen Preisbindung ein Schreiben, dass nun mein Gaspreis zum 01.05.2011 erhöht werden müsse.

Ich habe am 15.03.2011 per E-Mail, Post und Fax mein Sonderkündigungsschreiben zum 30.04.2011 veranlasst.

Zum 17.03.2011 erhielt ich prompt eine E-Mail von TELDAFAX:

"Sehr geehrte Frau Uteß,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Sie haben sich auf ein Sonderkündigungsrecht nach einer Preisanpassung berufen.

Dieses besteht in vielen Dienstleistungsbereichen, wie zum Beispiel bei der Bereitstellung von Energie, nicht. Richtig ist, dass Sie einer Preisanpassung widersprechen können, dies ist jedoch nicht gleichbedeutend mit einer automatischen Kündigung von Seiten des Kunden. Falls Sie nicht mehr TelDaFax Kunde sein möchten, was wir sehr bedauern würden, bleibt Ihnen die Möglichkeit einer fristgerechten Kündigung.

Ihr Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten und verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht fristgerecht gekündigt wird. Eine fristgerechte Kündigung des Vertrages ist erstmals zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit möglich. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen zum Ende der Laufzeit. Die Laufzeit beginnt mit dem Lieferbeginn.

Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie Ihren Gasliefervertrag zum nächstmöglichen Termin kündigen möchten.

Für weitere Fragen steht Ihnen auch gerne unser Service-Team unter der Rufnummer 0180 / 400 10 20* zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen"

Daraufhin schrieb ich wieder per E-Mail und Fax und berief mich auf § 5 Abs. 3 der Grundversorgungsverordnungen (StromGVV/GasGVV), also steht mir ja rechtlich als Verbraucher ein solches Kündigungsrecht bei Preiserhöhung zu.

Nun warte ich seitdem auf Antwort, habe nochmals angemahnt und eine Stellungsnahme gefordert. Bisher keinerlei Reaktion mehr.

Kann ich die Abschlagszahlung zum 01.05.2011 per Überweisung rechtlich gesehen aussetzen, da TELDAFAX nicht reagiert? Was kann ich sonst noch tun?

Vielen Dank für hilfreiche Kommentare!

F. Uteß





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