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Nach dem Tod meiner 20-jährigen Tochter im August 2014 hat sich die Bestattungs-unternehmerin unter Vorlage der Sterbeurkunde um die Kündigung/Auflösung der bestehenden Vertragsverhältnisse meiner Tochter gekümmert, so auch um den von ihr am 02.01.2014 bei Telefónica abgeschlossenen DSL-Vertrag. Gemäß Kontoauszug buchte Telefónica am 01.09.2014 29,99 Euro vom Girokonto meiner Tochter ab. Die aufgeführte Kundennummer lautete DE 13108883. Im Oktober 2014 erhielt ich eine schriftliche Beileidsbekundung von Telefónica, somit die Bestätigung der zur Kenntnisnahme des Todes der Vertragsnehmerin.

Eindreiviertel Jahre später, am 14.06.2016, buchte Telefónica plötzlich vom immer noch existenten Konto meiner Tochter unter Angabe der mir unbekannten Kd-Nr. 6026411515 mit der Rg-Nr. 1092972 281/05 einen Betrag in Höhe von 3,00 Euro als "Mobilfunkrechnung" ab. Meine Tochter hatte jedoch keinen Mobilfunkvertrag bei Telefónica, sondern einen Mobilfunk-Vertrag bei Yourfone GmbH, der gleichfalls längst gekündigt ist und auch schon lange keine Nachwirkungen mehr hatte. Dass nun Telefónica klamheimlich - zu einem Zeitpunkt, zu dem keine Forderungen bestehen und Abbuchungen dementsprechend nicht mehr erwartet werden - einen vergleichsweise geringen Betrag vom Konto meiner Tochter abgebucht hat, lässt bei mir den schlimmen Verdacht der Leichenfledderei aufkommen.

Da die Kommunikationswege mit Unternehmen der Telekommunikationsbranche immer dann schwer durchschaubar und durchgängig mühselig sind, wenn es sich um berechtigte Reklamationen handelt, muss man im Regelfall mit ein- bis mehrmaligem Schriftwechsel unter Aufbringung von forderungsüberschreitendem Porto für Einwurfsendungen rechnen, besteht wohl eine gute Chance, dass Geschädigte - zumal durch Trauer belastete - vor dem Aufwand zurückschrecken, der mit der Rückforderung derartiger Beträge verbunden ist. Da der Vater meiner Tochter und ich zu jeder Hälfte die gesetzlichen Erben meiner Tochter sind, konne ich das Konto in Eigenregie bisher nicht auflösen. Sich zusätzlich zum unermesslichen Kummer und Leid, den der tragische Tod des einzigen Kindes bedeutet, dem Zugriff schamloser Aasgeier ausgesetzt zu sehen, ist schon eine sehr üble Erfahrung und wirft ein sehr bezeichnendes Licht auf die unternehmenseigene Ethik. Der vergleichsweise geringe Geldbetrag als solcher ist zu verschmerzen, der Niedergang von Anstand und Moral, die in der unrechtmäßigen Abbuchung zum Ausdruck kommen, kaum.





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