Eine innerhalb der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren defekte Espressomaschine wurde entgegen dem Kundenwunsch nicht repariert oder durch ein gleichwertiges Gerät ersetzt, sondern der Kauf wurde trotz mehrfachen Widerspruchs rückabgewickelt.
Dies steht eindeutig im Widerspruch zur gesetzlichen Lage:
§439 BGB Gewährleistungsrecht:
"Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen."
Danach hat der Käufer (nicht der Verkäufer) das Wahlrecht, ob Reparatur oder gleichwertiges Ersatzgerät.
Da aktuell gleichwertige Ersatzgeräte von Lidl verkauft werden, hätte Lidl der rechtlichen Vorgabe folgen müssen und ein solches anbieten müssen. Ein Wahlrecht für den Verkäufer für die für ihn finanziell günstigste Variante besteht nicht.