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Am 07.06.2011 legte ich Widerspruch gegen die Rechnungen 713000055315 vom 26.04.2011 und 823400498563 vom 24.08.2010 ein, da diese unberechtigt sind. Bei einer Versorgungsunterbrechung entstehen keine typischen Kosten der Stromrechnungslegung, des Zahlungsverkehrs, des Messstellenbetriebes und der Abrechnung der Netznutzung, die eine Grundgebühr rechtfertigen würde. Deshalb lehne ich die Kosten der o. g. Rechnungen wegen Tatverdachts auf ungerechtfertigte Bereicherung ab.

Auch wenn im Grunde jede wirtschaftliche Tätigkeit darauf abzielt, aus fremden Geld eigenes zu machen, darf dies nicht widerrechtlich geschehen. Sie haben genug Mittel und Wege gefunden, Ihre Außenstände zu verzinsen, indem Sie die Mahnfristen kürzten und dadurch extrem hohe Mahngebühren in Rechnung stellten. Diese unerlaubten Gebührenaufschläge fügten Sie bei den Mahnverfahren den Abrechnungsforderungen hinzu.

Außerordentliche Kündigung, rückwirkend zum 30.11.2009, beantragt nach unberechtigten Forderungen am 07.06.2011. Hiermit mache ich von meinem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch und kündige auf Grund der Stromunterbrechung vom 12.11.2009 per sofort. Obwohl Sie auf Grund meiner Zahlungsunfähigkeit laut Vertrag berechtigt waren, den Vertrag mit mir fristlos zu kündigen, haben Sie es vorgezogen, diesen Vertrag weiter zu führen, um auch weiterhin unberechtigte Forderungen an mich zu stellen. Die gerichtlich geltend gemachten Forderungen bleiben von der Kündigung unberührt.

Ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass ich auf Grund mehrere Schuldtitel auf absehbarer Zeit nicht in der Lage sein werde, die Forderungen bei Ihnen zu begleichen. Deshalb bitte ich Sie, die Einziehung der Forderungen keinem Inkassobüro zu übertragen. Sie sind hiermit und aus der Vergangenheit über meine Zahlungsunfähigkeit informiert und haben Kenntnis davon, dass außergerichtliche Bemühungen eines Inkassobüros ohne Erfolg sein würde. Ich wäre deshalb nicht verpflichtet, etwaige Inkassokosten zu übernehmen.

Trotz meines Schreibens vom 07.06.2011 wurde die Forderung dem EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH übergeben, die nun glauben, von mir zuzüglich zu den Forderungen auch noch die Inkassokosten fordern zu können. Aber der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gemäß §254 BGB ausgeschlossen. (AG Zossen: AZ. : 2C 229/06 vom 13.12.2006)





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