Hermes Germany GmbH (Hamburg)
Transportschaden abgelehnt aufgrund 2.2.2. der VerpackungsRiLi
Bestell-/Kundennummer: Sendungsnummer: 02265142000228 / Schaden: 1048304342
Im Rahmen eines Privatkaufs habe ich ein Fernseher erworben und mit dem Verkäufer vereinbart, dass dieser mit Hermes als Spediteur verschickt wird.
Hierzu habe ich dem Verkäufer auch die Speditionskosten i. H. v. 28,95 € und dem vereinbarten Verkaufspreis des Fernsehers überwiesen.
Der Fernseher wurde nachweislich vom Verkäufer im Originalkarton und dem dazu gehörenden Verpackungsmaterial (Schaumstoff, Styropor, Folie usw.) gegen Beschädigungen und Verrutschen sicher verpackt.
Als ich den Fernseher nach Erhalt auspackte, konnte ich auf dem schwarzen Display ein zunächst undefinierbares Muster erkenn, das sich von der linken Seite über den gesamten Bildschirm erstreckte. Nach Einschalten des Fernsehers bestätigten sich meine Bedenken, da das Display offensichtlich kaputt war. Das Display war größtenteils schwarz und wies helle Streifen und fleckige Stellen auf. Bei genauerem Betrachten konnte ich dann feststellen, dass der Fernseher definitiv einen stumpfen Schlag auf der linken Seite erhalten haben muss.
Korrespondierend hierzu weist der Karton auf der exakt gleichen Höhe eine deutlich erkennbare Beschädigung auf (siehe hierzu Bilder).
Der von mir festgestellte Schaden wurde umgehend mittels einer Online-Schadensmeldung an Hermes gesendet (#1048304342). Nachdem knapp ein Monat vergangen war, habe ich die Rückmeldung zur Ablehnung der Schadenregulierung erhalten, mit dem Verweis auf Punkt 2.2.2 der Verpackungsordnung. Es wird angegeben, dass die "Originalverpackung durch geeignetere Verpackungsmaterialien ersetzt werden" müsse.
Dem widersprach ich, denn diese Art der Beschädigung wurde eindeutig nur durch das Einwirken von mechanischer Gewalt von außen während des Transportes verursacht. Das oben genannte Paket wurde unbeschädigt an Hermes übergeben, sodass die Beschädigung und somit die Zerstörung des TV-Gerätes während des Transportes erfolgt sein muss.
Im Übrigen wies ich hierzu auf die gesetzlichen Regelungen der §§ 407ff HGB, insbesondere auf § 411 HGB, hin. Dem zufolge hat der Absender des Gutes unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung die Originalverpackung des Herstellers verwendet, die sehr wohl dazu geeignet war, vor Beschädigungen zu schützen und wird gleicherweise von anderen Versandhäusern verwendet.
Gemäß § 412 (1) HGB hat der Frachtführer, in diesem Fall Hermes, für die sichere Verladung zu sorgen. Ist aufgrund des Verhaltens des Frachtführers ein Schaden verursacht worden, bzw. hat dazu beigetragen, so ist er nach § 411 HGB zum Ersatz verpflichtet. Aufgrund des entstandenen Schadens i. H. v. 398,50 € (TV+Versand) forderte ich daher von Hermes Schadensersatz in dieser Höhe.
Ein Wertnachweis (PayPal-Rechnungen) ist im Anhang dieser Beschwerde beigefügt. Den Schadenersatz mache ich gemäß. § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB geltend, da die von Hermes beförderte Sendung der gültigen Preis- & Serviceübersicht, sowie den gültigen Regelungen zur Verpackung & Kennzeichnung genügte und den Wert von 500,-- € pro Paket nicht überstieg.
Ich halte Hermes hierzu an, dieser Forderung unverzüglich nachzugehen!
29.11.2023 | 14:06
Abteilung: Social Service
Hallo Konrad Kleisinger,
vielen Dank für Ihren Beitrag.
Es tut uns Leid, dass Ihre Sendung beschädigt wurde.
Sollten Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sein, antworten Sie bitte auf die Mail mit Ihrem Widerspruch. Der Sachverhalt wird dann erneut geprüft.
Herzliche Grüße aus Hamburg,
Ihr Social Service-Team der Hermes Germany GmbH
Da es sich um einen "Privatkauf" handelt, gelten hier nur die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Beschwerde ist noch nicht gelöst