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Schriftliche Anfrage mit Informationen über bauliche Bedingungen.

- Es kommt ein Angebot von Hark inklusive Montage.

- Termin in Hark-Filiale, dortiger Vertragsabschluss, aber ohne Montage. Durch örtlichen Abschluss im Laden kein Widerrufsrecht (das gilt nur bei Haustür-/Online-Geschäften). Der Vertragsabschluss war eine absolute Dummheit.

- Erst danach ist der Berater vor Ort am Einbauort, alles angeblich kein Problem. Papiere teilweise falsch ausgefüllt. Ach ja, der Vor-Ort-Termin sei laut Berater nur möglich, wenn man im Laden den Vertrag unterschreibt. Komisch, gell? Man könnte meinen, es wäre eine gezielte Masche, um den Abschluss "an der Haustür" wegen des Widerrufsrechts zu umgehen.

- "Berater" empfiehlt plötzlich eine nicht fachgerechte Einbauart, die auch nicht in den Dokumenten zum Kamin zu finden ist.

- Weisen die Firma darauf hin, dass der Einbau nicht machbar ist und wir damit den Vertrag auflösen, weil u. a. auch die Fehlberatung stattfand.

- Firma Hark weist dies zurück. Es sei alles besprochen und Hark treffe keine Verantwortung, sei ja nur eine Bausatzlieferung ohne Montage. So läuft es bei denen. Keine Verantwortung übernehmen, aber der Käufer soll jegliche Last tragen. Was will man mit einem Kamin auf einer Palette, den man nicht einbauen kann?

- Haben fachjuristische Beratung bzgl. Vertragsrecht in Anspruch genommen. Komplexer Fall, aber nicht unlösbar. Hark bekommt Post von uns mit der juristischen Darstellung.*)

- Hark gibt Ruhe und stimmt der Auflösung des Vertrags ohne Schadensersatz zu.

Die *) Darstellung: Hark wusste von Anfang an durch uns, welche Begebenheiten vorlagen und empfahl dennoch das Kaminmodell. Also eine Fehlberatung. Dazu kommt, dass der Berater eine Montageart konkret genannt hat. Nachdem diese nicht möglich war aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, schlug er eine wesentlich einfachere vor. Diese hatte aber auch massive Probleme (Folgeschäden). Und wieso schlägt er die einfachere Montage/Aufstellung nicht direkt am Anfang vor? Da will jemand einen Auftrag nicht verlieren, zudem arbeiten die "Fachberater" (eigentlich sind es nur geschulte Verkäufer) allem Anschein nach auf eine Provision.

Aufstellung also nicht möglich. Dass die Firma Hark nicht selbst montiert/aufstellt, spielt keine Rolle, da hier diesbezüglich während der Vertragsanbahnung und danach eine "Beratung" durch Hark zum Thema Montage/Aufstellen erfolgte. Damit hat sich die Firma verantwortlich für die Beratung gemacht. Zudem die Sache, über die beraten wurde, komplex ist, also eine Beratung notwendig ist. Es ist also kein Kauf eines simplen Produkts (wie ein Küchenmixer, Schreibtischlampe), wo die Beratung eine unwesentliche Rolle spielen. Hark fordert vertraglich vom Käufer, dass er alles Mögliche tut, damit ein Einbau möglich ist. Das ist schön für Hark, kann - wie bei uns - unverhältnismäßig vom Aufwand und den Kosten sein.

Da es keine Möglichkeit für die ordnungsgemäße Aufstellung gibt, ergibt sich eine Leistungsstörung. Es gab von Anfang an das Leistungshindernis (§ 311a BGB). Die Leistungserbringung ist unmöglich (§ 275 BGB). Dies bedeutet konkret, dass die Leistung bereits vor dem Entstehen des Schuldverhältnisses (Vertragsabschluss) unmöglich war und dies unabhängig vom Feststellungszeitpunkt. Hinweise hierauf gab es bereits durch die Informationen bei der Vertragsanbahnung.

Nach Auskunft bei anderen Hark-Vertretungen dürfte der Kaminofen mangels Aufstellmöglichkeit unter den genannten Aspekten nicht angeboten werden, es hätte auf leichtere Alternativen verwiesen werden müssen. Sofern eine Leistung unmöglich ist, wird der Schuldner von der Leistungspflicht befreit. Damit verliert die Firma Hark den Anspruch auf die Gegenleistung durch den Käufer. Somit waren die Gläubiger der Leistung und die Firma Hark als Schuldner der Leistung aus jeglichen vertraglichen Verpflichtungen erlöst.

Aufgrund der Unmöglichkeit der Leistungserbringung ist ein gesetzlicher Rücktritt durch die Vertragsparteien vom Kaufvertrag berechtigt. Da den Käufer keine Pflichtverletzung trifft und beide Seiten von ihren Verpflichtungen durch die Unmöglichkeit der Leistung befreit sind, können keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Schadensersatzleistungen haben durch den berechtigten Rücktritt keine Grundlage.





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