578 Views | 04.03.2019 | 19:31 Uhr
geschrieben von Christian Franke

RSW Beratung (Münster)

RSW Beratung fordert 95,95 € wegen Schufa Auskunft

Angebliche Schufa Anfrage

Ich soll wegen einer Schufa Auskunft 95,95 Euro an die RSW Beratung Rechtsanwälte Dr B. aus Münster zahlen. Habe das Schreiben von Herrn Rechtsanwalt C. B. erhalten und wusste erst gar nicht, was gemeint war.

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Dann habe ich bei Supernova Advertising GmbH verstanden, dass die die Seite ihreselbstauskunft.de betreiben. Dort habe ich tatsächlich mal gesurft und einige Daten eingegeben, aber nie wirklich eine Bestellung aufgegeben. Eine Rechnung habe ich auch von der Supernova Advertising GmbH nie erhalten. Das habe ich Herrn Dr B. auch geschrieben. Der sagt mir, dass „fehlerhafte Einstellungen“ in meinem Mail-Programm zur automatischen Löschung der mir angeblich zugesendeten Rechnung geführt haben sollen. Das finde ich seltsam. Die haben doch überhaupt keinen Einblick in mein Mail-Programm.

Jetzt schreiben die Anwälte, ich soll 95,95 Euro bezahlen, sonst würden die gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. „Die damit verbundenen Unannehmlichkeiten und Mehrkosten hätten Sie sich dann selbst zuzuschreiben“. Die unverhohlene Freundlichkeit habe ich zum Anlass genommen und mich mal über die RSW Beratung Rechtsanwälte Dr B. aus Münster und die Supernova Advertising GmbH zu erkundigen. Und siehe da:

SCHLAGWORTE

Die Verbraucherzentrale Niedersachsen warnt vor den Anwälten und der Supernova: Supernova ist nicht gleich Schufa.

Die Verbraucherzentrale Bayern hat die RSW Beratung Rechtsanwälte Dr B. aus Münster verklagt. Das Unternehmen versendet massenhaft Schreiben an Verbraucher wegen angeblich offener Forderungen aus Onlineverträgen. Dabei veranschlagt der Inkassodienst für seine Tätigkeit eine 1,5-fache Geschäftsgebühr. „Wir sind der Auffassung, dass ein 1,5-facher Gebührensatz für ein Forderungsschreiben deutlich überzogen ist“, sagt T. H., Juristin bei der Verbraucherzentrale Bayern.

Der NWB Verlag hat einen Beitrag veröffentlicht: „Mit kostenloser Schufa-Auskunft und unseriösen Inkasso-Methoden den Profit maximieren“. Die Bild Zeitung hat auch bereits berichtet und gewarnt.

Ich habe den Anwälten geschrieben, dass ich die Forderungen für nicht berechtigt halte, weil ich nichts bestellt habe und nie eine Rechnung bekommen habe. Das hat die nicht interessiert. Jetzt habe ich einen Mahnungsbescheid vom Amtsgericht bekommen.

Was macht man bei so offenkundig zweifelhaften Methoden. Die Verbraucherzentrale konnte ich heute nicht erreichen. Wisst ihr wie man sich gegen sowas wehren kann?

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Meine Forderung an RSW Beratung: 95,95 Euro


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Kommentare und Trackbacks (6)


06.03.2019 | 14:16
von Sabine Sigrid | Regelverstoß melden
Zitat Richter am Amtsgericht Schröder (Amtsgericht Westerstede 22 C 276/18) :

„Mit den Parteien wird die Sach- und Rechtslage erörtert. Die Hauptforderung besteht nach Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht, da hier von einer arglistigen Täuschung der Klägerseite auszugehen ist. Unstreitig wird auf der Seite der Klägerseite mit „kostenloser Selbstauskunft“ geworben. Wenn es „kostenlos“ heißt, muss damit auch die insgesamt kostenlose Selbstauskunft gemeint sein. “

Zitat Richter am Amtsgericht Schütz (Amtsgericht Göttingen 27 C 62/18) :

„Die Klage (der Supernova Advertising GmbH vertreten durch die Prozessbevollmächtigten RSW Beratung Rechtsanwälte Dr. Bock und Kreyenkötter Partnerschafts-GmbH) wird abgewiesen. Die Klage ist nicht begründet. Der Vertrag ist wegen § 312j Abs. 4 BGB nicht zu Stande gekommen. Jedoch lägen die Voraussetzungen für die Anfechtung einer Willenserklärung wirksam gemäß § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung vor. Allein die Tatsache, dass ein Haken in einem Feld gesetzt werden muss, in dem Kosten von 14,95 € ausgeführt sind, führt nicht dazu, dass eine Täuschung nicht mehr gegeben ist. “

Zitat Richterin am Amtsgericht Benz (Amtsgericht Landstuhl 2 C 427/18) :

„Die Klage (der Supernova Advertising GmbH vertreten durch die Rechtsanwälte RSW Beratung) wird abgewiesen. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 14,95 € aus § 631 Abs. 1 BGB zu. Die Beklagte hat den Werkvertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten, §§ 123 Abs. 1 142 Abs. 1 BGB. Eine arglistige Täuschung ist bei Vorspiegelung unwahrer oder Entstellung wahrer Tatsachen an-zunehmen. Unstreitig wirbt die Klägerin in ihrer bei Google geschalteten Anzeige mit "kostenloser Selbstauskunft", berechnet dann aber für ihre Leistung 14,95 €. Wenn es „kostenlos" heißt, muss damit auch die insgesamt kostenlose Selbstauskunft gemeint sein. Die Kostenpflicht der Leistung ist vorliegend für den Kunden überraschend. “

21.03.2019 | 15:44
von Christian Franke noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Keine Reaktion der Anwälte
Keine Antwort


28.03.2019 | 15:20
von Magic Cremer | Regelverstoß melden
Im Namen des Volkes LG Dortmund gegen RSW Beratung Dr Bock
Jeder Betroffene der RSW Beratung Dr Bock und Partner mdB Rechtsanwälte 48143 Münster sollte das Urteil des LG Dortmund vom 29.01.2019 Aktenzeichen 25 O 335/18 kennen.
Die Moral von der Geschicht?
1. Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Münster stellen wie viele viele Betroffene bereits
2. Eigene Erfahrungen mit der RSW Beratung Dr Bock sachlich schildern und der Rechtsanwaltskammer Hamm senden
3. Eigene Erfahrungen mit der RSW Beratung Dr Bock an die Verbraucherzentrale Bayern senden (die helfen, unterstützen und haben den Überblick)
4. Es gibt einige Anwälte die die gezahlten Gebühren 14,95 oder 16,95 oder 17,95 und die Gebühren der Anwälte zurückfordern, einfach mal kontaktieren
5. Zahlungen an das Finanzamt Münster (Stichwort: RSW Beratung Dr Bock und Partner mdB Rechtsanwälte) anzeigen, die sammeln und werten aus
Hier noch Auszüge aus dem Urteil (kann auf vielen Webseiten auch bei https://pennywise.at.ua/index/excerpts-lg-dortmund/0-6 gefunden werden) :
Landgericht Dortmund Aktenzeichen 25 O 335/18
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit der Verbraucherzentrale Bayer e. V. gegen die RSW Beratung Dr Bock und Partner mdB Rechtsanwälte 48143 Münster
Hat die 35. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29.01.2019 für Recht erkannt:
Die RSW Beratung Dr Bock und Partner mdB Rechtsanwälte 48143 Münster wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten
im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern künftig zu unterlassen, Forderungsschreiben zu versenden bzw. versenden zu lassen, in denen für das erste Mahnschreiben eine Geschäftsgebühr angesetzt wird, die der im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelten Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) von 1,5 entspricht oder diese übersteigt, wenn dies geschieht, wie in der dem Urteil beigefügten Anlage K 1 wiedergegeben.
Die RSW Beratung Dr Bock und Partner mdB Rechtsanwälte 48143 Münster hat gegen die Bestimmung in § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG i. V. m. dem Gebührentatbestand in Nr. 2300 VV-RVG verstoßen.
Die von der Die RSW Beratung Dr Bock und Partner mdB Rechtsanwälte 48143 Münster getroffene Ermessensausübung war auch unbillig im Sinne dieser Vorschrift.
Nach diesen Kriterien handelt es sich um eine unterdurchschnittliche Tätigkeit, da unstreitig vorgefertigte Standardschreiben verwendet werden, in welche lediglich die Daten des jeweiligen Schuldners eingefügt werden und die Schreiben anschließend in großer Zahl an die Betroffenen gesendet werden.

28.03.2019 | 15:57
von Dieter Hohnschopp | Regelverstoß melden
Guten Tag, Herr Christian Franke und andere, die von Supernova und RSW geschädigt sind!

Bitte melden Sie sich bei

dieterhohnschopp spider monkey t-online.de
Postadresse: Dieter Hohnschopp, Mittelstr. 17, 32805 Horn-Bad Meinberg/NRW
Tel: 0157- 7738 - 2303 oder 05234/ 69943, Fax_ 05234/ 20 32 92
Meine Berufsstellung: Kriminalhauptkommissar a. D.

Auch ich gehöre zum Kreis der mutmaßlich vielen tausenden Geschädigten im Bundesgebiet.

Es gibt seit Anfang 2018 ein Netzwerk der Geschädigten

Das Landgericht Dortmund hat unter Az. 25 O 335/18 (Urteil v. 29.1.19)
aufgrund der Klage der Verbraucher Bayern die RSW Beratung verurteilt mit 250.000 EURO Ersatz wegen jeden weiteren einzelnen Fall, die RSW wegen überhöhter Inkassogebühren zum Nachteil von Geschädigten durchführt.

Das Urteil des Landgerichtes Dortmund, Az. 25 O 335/18 ist RSW Bock am 08.03.19 vom Landgericht förmlich zugestellt worden.

Des weiteren gibt es gegen RSW Bock seit Anfang 2018 ein standesrechtliches Verfahren bei der Rechtsanwaltskammer Hamm. Dieses Verfahren läuft nach wie vor und ist nicht abgeschlossen.

Die Schufa-Holding Wiesbaden hat sich im September 2018 von den bis dahin bestehenden Geschäftsbeziehungen zu RSW Bock getrennt.

Es gibt neben anderen Urteilen im Bundesgebiet ein aktuelles Urteil des Amtsgerichtes Garmisch- Partenkirchen v. 22. 03.19, wo RSW Bock mit einer Klage gegen eine Geschädigte wiederum unterlegen war.

Die Fa. Supernova Advertising (vertreten von RSW Bock) ist seit 5.1 bzw. 5.3.19 gelöscht und befindet sich in Liquidation.

Die Seite www.ihreselbstauskunft.de ist abgeschaltet Es befindet sich dort nur noch ein "Platzhalter"

Weitere Einträge zu Supernova Advertising und RSW Bock kann man z. B. im Portal " www.Webwiki.de" unter dem Suchbgegriff "Erfahrungen und Bewertungen zu Supernova Advertising GmbH "aufrufen oder auch z. B. im Foruum "Webdisc" oder unter googlemaps zu "RSW Beratung)

Grüsse von Dieter Hohnschopp, 28.03.2019

04.04.2019 | 15:51
von Christian Franke noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst


09.05.2019 | 15:46
von Christian Franke noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst




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