Von CHECK24 Vergleichsportal beantwortete Beschwerde. | 233 Views | 06.08.2018 | 15:26 Uhr
geschrieben von Wolfgang Schraml

CHECK24 Vergleichsportal GmbH (München)

Ware nicht vorhanden / Storniert / Fakeangebot?

1x Comfee MPD1-09CRN1 mobiles Klimagerät Einzelpreis: 298,00 Euro

Ware nicht vorhanden, trotz Abbuchung und Zusage der Lieferung durch Spedition.

Reisegutschein? Hier wird, durch Kaufangebote vermutlich versucht nur Reisen zu vermitteln

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Meine Forderung an CHECK24 Vergleichsportal GmbH: Ersatzgerät, oder Lieferung zum späteren Zeitpunkt


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
06.08.2018 | 15:26
Firmen-Antwort von: CHECK24 Vergleichsportal GmbH
Abteilung: Marketing

Sehr geehrter Kunde,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Damit wir uns bestmöglich um Ihr Anliegen kümmern können, senden Sie uns doch bitte ihre Buchungs- oder Auftragsnummer an kommunikation spider monkey check24.de. Dann werden wir dies an die zuständigen Kollegen weiterleiten.

Vielen Dank für Ihre Geduld und viele Grüße

Ihr CHECK24-Team

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Kommentare und Trackbacks (9)


09.08.2018 | 15:58
von Wolfgang Schraml noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst


13.08.2018 | 13:41
von CHECK24 Vergleichsportal GmbH

Sehr geehrter Kunde,

vielen Dank für Ihre Mitteilung.

Wir bitten vielmals um Verzeihung, dass es nicht zur Auslieferung kommen konnte.

Als Preisvergleichsportal erhalten wir alle Angebote direkt von unseren Partnershops.

Natürlich sollten diese dann auch genügend Warenbestand haben. Aufgrund der Hitzewelle in Deutschland, haben sehr viele Kunden Klimageräte bestellt. Daher kam es vielmehr zu Engpässen beim Bestand als erwartet.

Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Viele Grüße

Ihr CHECK24-Team



13.08.2018 | 16:52
von Wolfgang Schraml | Regelverstoß melden
Mitbewerber sind sich gegenseitig dazu verpflichtet, wettbewerbswidrige Handlungen zu unterlassen. Neben den Schwierigkeiten, die sich bei dem Verkauf nicht lieferbarer Ware mit dem Käufer ergeben können, können eventuell auch Wettbewerber Unterlassung- und/oder Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer geltend machen. Das Werben mit tatsächlich nicht lieferbarer Ware ist ein sog. Lockvogelangebot gem. Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG und stellt eine in jedem Fall unzulässige Wettbewerbshandlung dar.
Im Falle von Lockvogelangeboten liegt der die Unlauterkeit begründende Umstand nicht in der mangelnden Vorratshaltung durch den Unternehmer, sondern in der mangelnden Aufklärung des Kunden über die Verfügbarkeit des Produkts. Entscheidend für das Vorliegen einer unlauteren Wettbewerbshandlung ist mithin, ob sich die Verfügbarkeit des Produkts mit der durch die Darstellung der Ware im Internet geweckte Erwartung des Käufers diesbezüglich deckt.
Für den online Versandhandel hat der BGH festgestellt (Urteil vom 07.04.2005, I ZR 314/02), dass ein durchschnittlich informierter und umsichtiger Verbraucher davon ausgehe, dass Verfügbarkeitsangaben auf Internetseiten immer auf dem neusten Stand seien. Da Angebote im Internet anders als Angebote in Printkatalogen ständig aktualisiert werden könnten, ginge der Verbraucher bei einer entsprechenden Kennzeichnung der Ware von deren sofortiger Versandbereitschaft aus. Dementsprechend stellt nicht allein das Werben mit überhaupt nicht verfügbarer Ware, sondern auch mit nicht sofort lieferbarer Ware ohne einen Hinweis der auf eventuelle Lieferungsverzögerungen hinweist einen Verstoß gegen Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG dar.

16.08.2018 | 12:52
von CHECK24 Vergleichsportal GmbH

Sehr geehrter Kunde,

wir verstehen Ihre Verärgerung. Um ein „Lockvogelangebot“, wie Sie es bezeichnen, handelt es sich hier jedoch nicht. Die Warenverfügbarkeit wird im 10 Minutentakt durch die uns angeschlossenen Partnershops aktualisiert. Dies ist relevant, weil sehr viele Kunden parallel auf ein Produkt im Internet Zugriff haben und diese Ware in den eigenen Warenkorb legen können. Hierbei kann es besonders zu Hochzeiten zu Überverkäufen kommen. Dies geschieht in der Tat im Einzelhandel mit einem Gerät im Regal nicht.

Unsere Pflicht, Sie zeitnah darüber zu informieren, dass die Ware leider auf absehbare Zeit nicht lieferbar ist, haben wir erfüllt. Diesen Vorgang haben Sie auch mit Akzeptieren unserer AGBs zugestimmt. Denn: Für den Fall, dass der vom Käufer ausgewählte Lieferant des Verkäufers die Ware aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, nicht bereitstellen kann, behält sich der Verkäufer das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten.

Ihnen ein preisähnliches anderes Gerät vorzuschlagen ist aufgrund der Knappheit an Klimageräten schlichtweg nicht möglich gewesen.

Viele Grüße
Ihr CHECK24-Team



20.08.2018 | 09:05
von Wolfgang Schraml noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst




20.08.2018 | 15:58
von CHECK24 Vergleichsportal GmbH

Sehr geehrter Kunde,

als Reaktion auf unsere letzte Stellungnahme gaben Sie an, dass Ihre Reklamation noch nicht gelöst sei. Was genau wollen Sie uns nun damit mitteilen?

Ja, die Anlage ist bei einem unserer Partner nach nun mehr als 2 Wochen bei einem neuen Partnershop wieder verfügbar. Wir können nur vermuten, dass Sie dieses Angebot nun zum alten Preis gerne hätten. Dieser Bitte können wir aus den oben beschriebenen Gründen leider nicht nachkommen.
Gerne können wir eine neue Bestellung von Ihnen mit einem Gutschein über 20 € unterstützen. Melden Sie sich dazu gerne bei unserem Kundensupport.

Viele Grüße
Ihr CHECK24-Team



05.09.2018 | 07:33
von Wolfgang Schraml noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst


05.09.2018 | 11:06
von Wolfgang Schraml noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst




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