FUXTEC GmbH (Herrenberg-Gültstein)
Rasenmäher von FUXTEC
Bestell-/Kundennummer: Fx5196PRO
Ich habe am 3.5.18 den Rasenmäher FX. RM5196PRO über Amazon bei der Fa. FUXTEC bestellt und bezahlt. Der Rasenmäher wurde schnell geliefert. Die Maschine war jedoch nicht zu starten. Ich habe sofort versucht zu rekl. und hätte die Rücknahme gefordert. Doch den Hersteller konnte ich lang nicht erreichen.
Schließlich teilten sie mir mit, dass eine alte Maschine nicht zurückgenommen wird und ich wurde auf das Recht zur dreimaligen Nachbesserung hingewiesen. Dieses Recht habe ich akzeptiert. Der Rasenmäher ist dann zweimal abgeholt worden und jedes Mal ohne Kommentar wieder zu mir zurückgekommen. Die fa. FUXTEC hat mich in keiner Weise informiert und ich weiß nicht, warum die Maschine hin und hergeschickt worden ist. Die Maschine war weiterhin schwer Starten und lief unrund mit Qualm.
Am 06.12.18 hat dir Fa. FUXTEC den Mäher ohne mein Zutun zur dritten Nachbesserung abholen lassen. Danach erhielt ich einen Kostenvoranschlag über anfallende Unkosten in Höhe von 143,80€ mit dem Zusatz, dass Ich den Rasenmäher erst bekomme, wenn ich den Betrag bezahlt habe.
Die Fa. FUXTEC übt also ein Pfandrecht aus, über Kosten die sie selbst verursacht hat. Um die Sache zum Abschluss zu bringen, habe ich der Fa. den Vorschlag unterbreitet, dass ich die Kosten für den Rücktransport übernehmen und die Maschine kann unrepariert zurückgeschickt wegen. Ich kann sie auch selber rep.
Auch dieser Vorschlag wurde von der Firma FUXTEC abgelehnt und sie drohten mit der Verschrottung meines Rasenmähers. Gewährleistung und Gewährleistungsfrist- Verlängerung ist bei der Firma FUXTEC ein Fremdwort.
Mein Forderung: Der zu Unrecht zurückbehaltene Rasenmäher muss umgehend an mir zurück geschickt werden. Oder der Kaufpreis ist in voller Höhe zu erstatten.
17.12.2019 | 13:43
Abteilung: Reputation
Sehr geehrter Herr Wegele,
vielen Dank für die erneute Darstellung der Sachlage aus Ihrer Sicht der Dinge hier auf Reclabox.
Wir bedauern, dass Sie zunächst Schwierigkeiten hatten uns zu erreichen. Auch eine mehrfache Nachbesserung des Rasenmähers ist weder in unserem Sinne, noch üblich. Zudem scheint die Kommunikation ganz rund gelaufen zu sein, und dafür möchten wir uns entschuldigen.
Was wir nicht bestätigen können ist, dass die letzte Abholung ohne Ihr Zutun erfolgt ist. Wir haben sogar schriftlich vorliegen, dass Sie mit der Abholung durch die Spedition einverstanden waren, damit der Rasenmäher erneut analysiert und in Stand gesetzt werden kann. Dieser wurde hier durch unseren Techniker überprüft und es konnte kein weiterer Mangel gefunden werden.
Da es sich hierbei nicht mehr um einen Gewährleistungsfall handelte, wurde Ihnen der Kostenvoranschlag zugeschickt, bestehend aus Analyse, Speditionskosten für die Abholung und Verpackung und den Versand für eine Rücksendung zu Ihnen. Der Rasenmäher wurde demnach zu Recht zurückgehalten, zumal Sie unseren AGB´s zugestimmt haben und vorab darauf hingewiesen wurden.
Weil in Ihrem Fall aber tatsächlich einiges schiefgelaufen ist und wir an einer Lösung interessiert sind, haben wir den Fall im Gesamten neu aufgerollt und würden gerne mit Ihnen ins Gespräch kommen. Ich habe hierfür einen Fall für Sie eröffnet. Schreiben Sie uns bitte eine Nachricht an die infofuxtec.de unter Verwendung Ihres individuellen Codes 5004X32#AA. Bitte schreiben Sie in die E-Mail, dass die Nachricht an das Reputationsmanagement weitergeleitet wird. Teilen Sie uns zusätzlich Ihre Telefonnummer und eine gute Zeit unter der Sie erreichbar sind mit. Wir melden uns umgehend bei Ihnen um gemeinsam zu prüfen, wie wir den Sachverhalt lösen können.
Freundliche Grüße von Ihrem FUXTEC-Team!
Wenn die Ware innerhalb der Gewährleistung kaputtgeht, dann haben Sie das Recht gem. § 439 BGB in erster Linie zu bestimmen ob die Ersazlieferung oder Nachbesserung verlangt werden soll.
Gem. § 440 BGB gilt die erfolglose Nachbesserung als fehlgeschlagen bereits beim zweiten Mal. Also der Herrsteller hat auch kein Anspruch auf dritten Versuch!
Den Pfandrecht kann derjenige nur Ausüben, wenn sie ihn für eine Leistung beauftragt haben. So wie Sie es beschrieben haben, darf der Hersteller, wenn er Ihnen nachweisen kann, dass es ihr Verschulden ist, höchstens die Kosten für solche Feststellung in Rechnung stellen.
Da es bei Ihnen um eine Gewährleistungszeitraum handelt und sie sich sicher sind, dass es nicht ihr Verschulden sei, sollten Sie das Ganze bei einem Rechtsanwalt einreichen. Die entsandene Kosten wird der Hersteller tragen, wenn es festzustellen sein wird, dass zu einem es nicht ihr Verschulden sei und zu anderem, dass es die Gewährleistungsansprüche seien, die der Hersteller zu erfüllen hat.
Sie sollten auch im Vorfeld eine Frist dem Hersteller setzen, dies beschleunigt das Ganze.
Ich würde an ihrer Stelle den Anwalt einschalten
Beschwerde ist noch nicht gelöst
Beschwerde ist gelöst