Stromio GmbH (Kaarst)
Stromio akzeptiert Kündigung per Fax nicht
Bestell-/Kundennummer: 122343820
Immer wieder dieselbe Leier.
Wie einige der hier betroffenen Kunden der Stromio/Grünwelt soll auch mein Vertrag zum 01.10.2016 eine Preiserhöhung erfahren.
Meine Bitte um Prüfung, ob ich zu den aktuellen Neukundenkonditionen auf der Webseite weiterhin Kunde bleiben könne, wurde mit einem günstigeren, trotzdessen aber nicht akzeptablen Angebot beantwortet.
Auf diese Mail habe ich mit Hinweis auf mein Sonderkündigungsrecht zum 30.09.2016 geantwortet und um Bestätigung der Kündigung gebeten.
Die Antwort kam prompt, man könne die Kündigung auf diesem Wege nicht akzeptieren.
Ich schickte den Ausdruck der E-Mail mit meiner Kündigungsbitte, eigenhändig mit Datum, Ort und meiner Unterschrift versehen an die Faxnummer der Stromio, Versandbestätigung liegt vor.
Per Mail bestätigte man mir den Eingang und teilte mir erneut mit, auch ein Fax wäre nicht akzeptabel gemäß AGB.
Ich habe den Vertrag online abgeschlossen, nutze zur Kommunikation ein Onlinekonto der Stromio und soll nun per Post kündigen?
Sollte Stromio weiterhin die Kündigung per Fax nicht akzeptieren bzw. auf eine Kündigung per Brief bestehen und damit gegen geltendes Recht verstoßen (§ 20 Nr. 4 in den AGB ist nach § 309 Nr. 13 unwirksam (s. auch Urteil des OLG München v. 09. 10. 2014 - 29 U 857/14) ), werde ich mir rechtliche Schritte und ggf. Schadensersatzforderungen vorbehalten.
04.08.2016 | 09:56
Abteilung: Kundenservice
Sehr geehrter Kunde,
vielen Dank für Ihren Eintrag.
Um Ihr Anliegen mit Ihnen persönlich zu klären, werden wir Sie in Kürze kontaktieren. Nochmals vielen Dank für Ihre Geduld und entschuldigen Sie bitte die entstandenen Unannehmlichkeiten.
Freundliche Grüße
Ihre Stromio GmbH
Ihr Zusatz §309 BGB - "an eine strengere Form als die Schriftform" ist hier völlig fehl am Platze, weil Stromio nur die Schriftform verlangt und keine "strengere"! Zu dem Urteil ist zu sagen, dass die Berufung vom OLG zurück gewiesen wurde. Das LG hatte die Klausel in den AGB als zulässig angesehen!
Beschwerde ist gelöst