Immergrün Energie (Köln)
Keine Auszahlung Guthaben; Versteckte Grundpreiserhöhung um 307%
Bestell-/Kundennummer: 26802A1327
Nichtauszahlung des Guthabens von 113,52 € aus der Rechnung vom 08.02.2018 und versteckte Grundpreiserhöhung im Rahmen der Endabrechnung um über 308%
Sehr geehrte Damen und Herren,
leider versuche ich mich schon seit längerem, über das Kundenportal einzuloggen. Dies funktioniert selbst über ein neuangefordertes Passwort nicht.
Mit Rechnung vom 08.02.2018 sollte mir ein Guthaben von 113,52 € aus der Abrechnung 01.01.-31.12.2017 überwiesen werden. Dies erfolgte bis heute nicht.
Mit Rechnung vom 09.01.2019 fordern Sie einen Nachzahlungsbetrag von 176,04 € für den Zeitraum vom 01.01.-31.12.2018. Nach Kontrolle dieser Rechnung fiel mir auf, dass Sie den Grundpreis von 101,88 €/ 2017 auf 313,47 €/2018 erhöht haben.
Über eine Preiserhöhung wurde ich von Ihnen nicht informiert. (Auf meine Kundendaten im Portal habe ich keinen Zugriff.)
Nach §41 EnWG hat eine Preiserhöhung an den Endverbraucher transparent zu erfolgen.
Ich verweise auch auf das Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 307: "Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder 2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. (3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzenden Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein. "
Schreiben Sie Ihre Beschwerde.
Ich zitiere eine vorherige Beschwerde: "Die aktuelle Rechtsprechung vom 6.06.2018 des BGH bestätigte ein Urteil des OLG Hamm zu den Transparenzanforderungen (AZ: VIII ZR 247/17). Im Rahmen der o. a. Endabrechnung haben sie diesen Grundsätzen in keinster Weise entsprochen. Daher ist die ausgesprochene Preiserhöhung unwirksam. "
Ich fordere von Ihnen, die Auszahlung des Guthabens vom 08.02.2018 über 113,52 € aus 2017, die Korrektur der Rechnung vom 09.01.2019 durch Abrechnung eines Grundpreises von 101,88 € für das Jahr 2018 und daraus folgend die Gutschrift von 35,55 € für das Jahr 2018 sowie keine Erhöhung monatlich auf 82,00 € und ein Sonderkündigungsrecht.
Ich entziehe Ihnen hiermit das SEPA- Lastschriftmandat zum Einzug der Forderungen vom Ihnen bekannten Konto. Ich bin durchaus bereit, berechtigte und dem Verbrauch angemessene Forderungen an Sie zu überweisen.
Ich behalte mir rechtliche Schritte vor. Ich werde mich anwaltlich beraten lassen und die Verbraucherzentrale aufsuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Diana Dallmann (auch im Namen von Michael Dallmann)
15.01.2019 | 11:54
Abteilung: Beschwerde
Sehr geehrte Frau Dallmann,
vielen Dank für Ihren Eintrag. Wir bedauern es sehr, dass Sie unzufrieden mit unserem Service waren. Gerne möchte sich unsere Fachabteilung mit Ihrem Anliegen beschäftigen und Ihrer Beschwerde nachgehen.
Wir werden uns über unseren Verbraucherbeauftragten umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Scholz
Referent Online Kundenbetreuung