Immergrün Energie (Köln)
Nichterfüllungsschaden unseriös
Bestell-/Kundennummer: 21703040590 / 28504O1298
Immergrün verrechnet für eine durch das Unternehmen zugestimmte Kündigung ohne Vorabinformation einen Nichterfüllungsschaden i. H. v 252,1008 €. Im laufenden Vertragsjahr wurde in 6 Monaten 82,5621 € verbraucht
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich wurde bei meiner Kündigung (Wohnsitzwechsel) nicht darauf hingewiesen, dass ein Nichterfüllungsschaden zu zahlen ist. Zudem irritiert mich die Höhe dieses Schadens sehr, da mir für 5 Monate und 8 Tage Restvertragsdauer ca. 300% des Verbrauches der letzten 6 Monate verrechnet wurde! Dem Wunsch nach einer Aufstellung der Berechnung des Nichterfüllungsschaden ist Ihr Unternehmen bislang nicht nachgekommen.
Aus meiner Sicht ist Ihre Forderung nach einem Nichterfüllungsschaden unzulässig. Dies möchte ich nachfolgend begründen:
- Sie haben meinen Wunsch auf vorzeitige Kündigung zugestimmt. Daher musste ich davon ausgehen, dass Sie aus Kulanz gehandelt haben. Andernfalls hätten Sie die Möglichkeit gehabt, die vorzeitige Kündigung abzulehnen.
- Aus §254 BGB ergibt sich die Pflicht, dass Sie Schäden abzuwenden oder zu mindern haben. Dieser Pflicht sind Sie nicht nachgekommen. Sie hätten sowohl die vorzeitige Kündigung ablehnen als auch mich über den möglichen Schaden informieren müssen. Beides haben Sie nicht getan. Daher sind Sie nicht Ihrer Pflicht nach §254 BGB nachgekommen. Gemäß EnWG §41 (1) müssen Stromverträge „Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen“ enthalten. Ich gehe davon aus, dass in meinem Vertrag keine Regelungen dieser Art getroffen wurden. Wenn dies zutrifft, haben Sie gegen EnWG §41 verstoßen.
- Aus diesen Gründen musste ich davon ausgehen, dass Sie aus Kulanz einer vorzeitigen Kündigung zugestimmt haben.
- OLG Köln (6 U 132/16) hat auf Seite 19 des Urteils Zweifel hinsichtlich eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 7a BGB geäußert. In diesem Paragraphen steht, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass „eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann“ unwirksam ist. Aufgrund der Höhe Ihrer Forderung und weil keine Berechnungsgrundlage mir vorliegt, teile ich diese Zweifel.
Falls Sie nach wie vor auf den Nichterfüllungsschaden einfordern möchten, bitte ich Sie
- auf meine Argumentation einzugehen und
- die Berechnungsgrundlage für Höhe des Nichterfüllungsschadens mir zukommen zu lassen.
ich möchte zudem anmerken, dass die Höhe Ihrer Forderung in keinem Verhältnis zu meinem Verbrauch steht und ich Ihnen eine Abbuchung über den ausstehenden Saldo von 30,50 € hiermit untersage, solange Sie nicht eine Begründung für Ihren Anspruch und Höhe erhalte und dies für mich als Verbraucher schlüssig ist, dass dies Ihr entgangener Gewinn ist (und nicht Umsatz)
Schreiben Sie Ihre Beschwerde.
Mit freundlichen Grüßen
14.05.2019 | 16:22
Abteilung: Beschwerde
Sehr geehrter Kunde,
vielen Dank für Ihren Eintrag.
Wir bedauern es sehr, dass Sie unzufrieden mit unserem Service waren. Gerne möchte sich unsere Fachabteilung mit Ihrem Anliegen beschäftigen und Ihrer Beschwerde nachgehen.
Wir werden uns über unseren Verbraucherbeauftragten umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Scholz
Referent Online Kundenbetreuung