MaxPower-PC (Chemnitz)
Defektes BlackBerry erhalten
Bestell-/Kundennummer: Amazon-Bestell-Nr 028-2612620-0381938
Das Gerät "BlackBerry Playbook" wurde am 23.04.2013, 10:06 über Marketplace bei Amazon gekauft. Der Zustand des Gerätes sollte "sehr gut" sein.
Ich habe zunächst keinen Fehler feststellen können. Erst durch Zufall habe ich gemerkt, dass sich der USB-Micro-Stecker beidseitig aufstecken lies, was nicht okay ist, da USB-Anschlüsse nur eine Anschlussseite haben. Dabei ist mir dann auch aufgefallen, dass der Mittelkontakt sehr wackelig ist. Am 16.05.2013 habe ich dann einen Rücksendeantrag gestellt und die Ware auf meine Kosten zurück geschickt.
MaxPower-PC behauptet, ich hätte das Tablett kaputt gemacht. Amazon lehnt ebenfalls alles bzgl. dieses Falles ab, weil aus Amazon-Sicht kein Vertrag mit Amazon-Zustande gekommen ist. Ich habe jetzt kein Tablett und bleibe auf den Schaden sitzen, obwohl lt. Rechsprechung MaxPower-PC hier in der Pflicht steht.
31.05.2013 | 12:41
Abteilung: Service
Hallo,
Sie haben den Fehler selbst verursacht.
Die Geräte werden vor verlassen des Hauses geprüft und nur versandt, wenn diese voll funktionsfähig ist.
Desweiteren fällt so ein Fehler nicht erst 14 Tage später auf, da die Akkus nicht vollständig geladen waren.
Sie haben auch entsprechend den Betrag erstattet bekommen.
Außerdem weise ich noch einmal darauf hin, das ich als Verbraucher einen Schaden nicht innerhalb von 14 Tagen melden muss. Dies trifft insbesondere auf für den genannten Mangel zu, der nicht sofort sichtbar war. Innerhalb der genannten 14 Tage kann ich jeden Kauf ohne jeglicher Angabe eines Grundes widerrufen. Wer als Firma handelt, sollte die Gesetzeslage eigentlich kennen.
Der gesetzliche Rahmen
Ein Sachmangel (§ 434 BGB) liegt vor, wenn der verkaufte Gegenstand nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Jeder Verkäufer muss gewährleisten, dass die verkaufte Ware zum Zeitpunkt der Übergabe in dem vereinbarten Zustand ist. Wird ein Gerät als gebraucht angeboten, so darf es Gebrauchsspuren (zum Beispiel Kratzer) aufweisen, muss aber funktionieren, wenn es nicht ausdrücklich als defekt angeboten wird. Auch ein defektes Gerät darf keine weiteren, als die beschriebenen, Mängel aufweisen.
Unwirksam ist der Haftungsausschluss auch, wenn der Verkäufer sich selbst als Privatverkäufer bezeichnet, aber tatsächlich als gewerblich Handelnder einzustufen ist
Trotzdem bezieht sie sich nur auf Mängel, die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware vorhanden waren (auch versteckte Mängel, die sich erst später bemerkbar machen). Der Verkäufer muss also nicht gewährleisten, dass der versteigerte Artikel auch zwei Jahre lang mängelfrei bleibt, sondern nur, dass er in dem beschriebenen Zustand war, als er ihn verschickt oder dem Käufer übergeben hat. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Sache, denn erst dann hat der Käufer die Möglichkeit zur Überprüfung.
Ein gewerblich handelnder Verkäufer (Händler) muss bei einem Verkauf an einen privaten Verbraucher für Neuwaren zwei Jahre lang die Mängelfreiheit gewährleisten, bei Gebrauchtwaren kann er diese Gewährleistung auf ein Jahr beschränken, wenn er darauf in seiner Artikelbeschreibung ausdrücklich hinweist. Eine weitere Einschränkung ist auch dann unwirksam, wenn sie zum Beispiel durch eine AGB vereinbart wurde (§475 BGB). Besonders bei einem versteckten Mangel ist es unter Umständen schwierig nachzuweisen, dass er bereits beim Gefahrübergang bestand, deshalb geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein innerhalb von sechs Monaten auftretender Fehler bereits bei der Übergabe bestand, wenn der Verkäufer nicht das Gegenteil nachweisen kann.
Beschreibung des Fehlers
Der USB-Anschluss ist stark „ausgeleihert“ und die USB-Lasche (der Mittelteil des USB-Anschlusses) ist nicht mehr fest. Dadurch lässt sich ein Lade- und Übertragungskabel nicht mehr zuverlässig anschließen. Außerdem ist zu befürchten, dass die Lasche dauerhaft komplett abbricht.
Zeugen
Ich bestätige das BlackBerry Tablett in diesen Zustand erhalten zu haben. Die Zustand kann außerdem meine Frau bestätigen.
Udo Grünhäuser