22 Views | 09.02.2023 | 15:15 Uhr
geschrieben von Hartmut H.
DHL (Bonn)
Meine DHL Sendung hatte eine Abstellgenehmigung für mein Stockwerk vor der Wohnungstür.
Anscheinend hatte der Zusteller keine Lust das Paket in mein Stockwerk zu bringen und behauptet, dass das nicht auf dem Empfängergrundstück liege.
Er bringt deshalb das Paket zum Paketshop zur Abholung.
Meine Forderung an DHL:
Erstattung der Lieferkosten.
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?
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Wir bitten Sie um Ihr Verständnis.
Das ist bei einer Wohnungstür in einem, vermutlich Mehrfamilienhaus, nicht gegeben.
Anforderungen an einen Abstellplatz sind: "Geben Sie einen wettergeschützten und nicht einsehbaren Platz auf Ihrem Grundstück an. Wir hinterlegen Ihr Paket an Ihrem gewünschten Ablageort. "
Die Bedingung "nicht einsehbar" ist in Ihrem Fall, bei der Ablage vor der Wohnungstür, nicht gegeben.
Da ggf. der/die ZustellerIn bei Verlust der Sendung in Regress genommen wird, hat sie/er hier vollkommen richtig gehandelt.