Durch FlexStrom gelöste Beschwerde. | 1212 Views | 24.01.2011 | 21:56 Uhr
geschrieben von ReclaBoxler-2634709

FlexStrom AG (Berlin)

FlexStrom - Schlussrechnung viel zu hoch und ohne Aktions-Bonus

Bestell-/Kundennummer: Rechnungsnummer: 829009/ Vertragsnummer 900001160640

Ich habe das Paket "FlexStrom 7800er Power Sommeraktion 2009" bei FlexStrom ab dem 01.11.2009 gekauft und auch per Überweisung bezahlt. In diesem Paket war ein Bonus von € 140,00 enthalten.

SCHLAGWORTE


Mit Ablauf der zwölf Monate habe ich den Vertrag fristgerecht gekündigt. Nach ca. zwei Monaten erhielt ich die Schlussrechnung, nach der ich € 151,35 nachzahlen sollte, aber keinerlei Informationen zu dem mir zustehenden Bonus.

In der Rechnung steht, dass ich ab 01.04.2010 vom Tarif 2154 in den teureren Tarif 3036 umgestellt wurde. Vom Zeitpunkt der Umstellung dieses Tarifes bis zum Vertragsende habe ich darüber keinerlei Information von FlexStrom erhalten! (AGB 7.2: Die jeweils gültige Preisliste zum Zeitpunkt Ihres Vertragsabschlusses ist Grundlage für diesen Vertrag.)

Trotz mehrmaligem Schriftverkehr (mit eingescannten Vertragsunterlagen in der Anlage), die eindeutig den Bonus als Vertragbestandteil definieren, erkennt FlexStrom keinen Anspruch auf den Bonus und somit Änderung der Schlussrechnung!

Am 24.01.2011 wurde mir von FlexStrom sogar der unrecht geforderte Betrag von € 151,35 von meinem Konto abgebucht, obwohl ich FlexStrom noch nie eine Einzugsermächtigung erteilt habe. Diesen Betrag habe ich auch unverzüglich wieder zurück buchen lassen.

Ich fordere die Firma FlexStrom hiermit nochmals ausdrücklich auf, eine korrekte Schlussabrechnung zu erstellen und den Bonus gutzuschreiben. Sollte dies nicht bald geschehen, sehe ich mich gezwungen, rechtliche Schritte einleiten zu müssen!

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Meine Forderung an FlexStrom AG: Korrekte Erstellung der Schlussrechnung und Gutschreiben des Bonus


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Kommentare und Trackbacks (6)


25.01.2011 | 10:01
von Ralf Meurer | Regelverstoß melden
Hat Flexstrom wirklich am 24.01.2011 unrechtmäßig (keine Einzugermächtigung) 151,35 Euro vom Konto abgebucht? Warum haben sie keinen Strafantrag wegen Kontomissbrauch oder Diebstahl gemacht?
Diesen Tipp habe ich von meinem Bänker, erstmals das Geld bei Flexstrom lassen und Anzeige erstatten. Danach hat man immer noch Zeit für die Rückbuchung. Wichtig ist nur, dass wirklich keine Einzugermächtigung vorgelegen oder mehr vorliegt.

04.02.2011 | 23:13
von ReclaBoxler-2634709 noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst.


05.02.2011 | 18:02
von ReclaBoxler-2634709 noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe von FlexStrom eine korrigierte Rechnung erhalten, in dem der Bonus von 140,00 Euro verrechnet wurde.

Obwohl mein Jahresverbrauch weit unter den vertraglich vereinbarten Paketvolumen lag, weist die korrigierte Rechnung noch eine Forderung von 11,35 Euro wegen einer (mir nicht bekannten) Tarifänderung bzw. Preiserhöhung ab 01.04.2010 aus.

Leider wurde aber die ab 01.04.2010 von mir mehrmals widersprochene Tariferhöhung auf den Tarif 3036 nicht korrigiert. Wie ich FlexStrom bereits mehrmals per E-Mail mitgeteilt habe, habe ich vom Zeitpunkt der Umstellung dieses Tarifes bis zum Vertragsende über diese Preiserhöhung keinerlei Information von FlexStrom erhalten. (AGB 7.2: Die jeweils gültige Preisliste zum Zeitpunkt Ihres Vertragsabschlusses ist Grundlage für diesen Vertrag.) Somit konnte ich auch nicht von meinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.

Deshalb fordere FlexStrom letztmalig auf, mir endlich eine "korrekte" Korrekturrechnung mit einer totalen Gutschriftssumme von 140,00 Euro (für Bonus) zu erstellen, statt einer Nachzahlung von 11,35 Euro.


13.03.2011 | 12:54
von ReclaBoxler-7125128 | Regelverstoß melden
Berufen Sie sich umgehend auf das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10, zu dem Anspruch auf Bonuszahlung durch Flexstrom bei unklarer Vertragsklausel (googeln). Hierin heißt es unter anderem Zitat (Auszüge aus dem Urteil):

"Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.

In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a. :

“Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung.”

Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.

Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.

Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:

“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden.”

Diese Regelung ist unklar. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165). Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag zwölf Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird. Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als ein Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."

Beachte auch auf der Internetseite der Stiftung Warentest den Artikel vom 02.12.2010 "Versteckte Preiserhöhungen von Flexstrom - nur mit Zustimmung"!

25.03.2011 | 08:04
von ReclaBoxler-2634709 gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Korrekturrechnung und Guthaben von FlexStrom erhalten!


20.01.2013 | 21:41
von Hans Wurst | Regelverstoß melden
Gute Nachrichten! Bitte weiterverbreiten!

www.energieverbraucher.de/de/Energiebezug/Strom/Stromwirtschaft/Stromversorger/Flexstrom__2340/NewsDetail__13273/

Landgericht Berlin: Flexstrom muss Bonus zahlen

(18. Januar 2013) Die Verbraucherzentrale Berlin hat in ihrer Klage gegen Flexstrom vor dem Landgericht Berlin recht bekommen und eine von Flexstrom verwendete Klausel bei Bonuszahlungen als missverständlich und damit ungültig erklärt.

Der Stromanbieter verspricht Neukunden einen "Aktionsbonus", der nach zwölf Monaten erstattet werden soll. Kündigt der Kunde den Vertrag zum Ablauf der Mindestvertragsdauer von zwölf Monaten, verweigert Flexstrom die Auszahlung der Gutschrift und beruft sich dabei auf die Ziffer 7.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung bis zum 29. Juni 2011: Diese Klausel ist nach Ansicht des Landgerichts Berlin intransparent und benachteiligt dadurch die Endkunden entgegen Treu und Glauben (Urteil vom 27.11.2012, Az.: 16 O 640/11). Der Bonus ist daher zu erstatten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. In einem anderen Urteil warf das Landgericht Heidelberg Flexstrom versuchte Bauernfängerei vor.

Stromkunden, denen Flexstrom die Auszahlung der Gutschrift verwehrt sollten Flexstrom per Einschreiben eine Frist für die Zahlung des Bonus von 14 Tagen setzen. Sollte die Frist ohne einen Geldeingang auf dem Konto verstreichen, rät der Bund der Energieverbraucher e. V. zu einem Mahnbescheid gegen Flexstrom.

Der Bund der Energieverbraucher e. V. hatte Flexstrom die "Trübe Funzel" für besonders verbraucherunfreundliches Verhalten verliehen und rät von einem Wechsel zu Flexstrom ab.



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