Sparkasse Leipzig (Bonn)
Bei Auszahlung Geldautomat abgestürtzt
Guten Abend: Am Tag X wollte ich am Bahnhof in Ufg beim Sparkassenautomat Geld abheben. Der Vorgang startete normal ohne Probleme - bis zu der Auszahlung.
Der Automat stieg plötzlich aus und ging komplett außer Betrieb. Die EC Karte kam noch raus, das Geld blieb jedoch drin, ohne die Möglichkeit einer Entnahme. Eine Geräte Nr. bzw. eine Tele Nr. am Gerät für evtl. Störungen etc. zu finden, war aussichtslos. Zu Hause konnte ich feststellen, dass eine Abbuchung zu dem Betrag X erfolgte. Daraufhin schrieb ich eine Reklamation an die zuständige Sparkasse in Leipzig. Es dauerte ca. 1 Woche, bis das Geld wieder zurück gebucht wurde.
Doch nun soll ich eine Bearbeitungsgebühr bezahlen, weil ich eine Reklamation beauftragt habe. In den AGB's habe ich darüber nichts finden können, ich wurde auch nicht darauf hingewiesen. Hätte ich die Fehlbuchung nicht gemeldet, wäre der Betrag X unbeachtet geblieben oder hätte ich eine Information vom Geldinstitut erhalten?
Wie ist die korrekte Vorgehensweise - für solch einen Vorgang?
Mit welchem Recht die Bank nun vom Beschwerdeführer dafür eine Gebühr verlangt, würde mich wirklich sehr interessieren.
Der Beschwerdeführer hat das Gerät genutzt, um Geld abzuheben.
Dieses Geld hat er aufgrund des Gerätedefektes nicht erhalten, aber es wurde dennoch seinem Konto belastet.
Da ist es doch ganz selbstverständlich, dass er sich deswegen an die Bank wendet, um die Angelegenheit zu klären.
Es kann wohl kaum zulässig sein, einem Kunden Kosten in Rechnung zu stellen, die ohne das Versagen der eigenen Gerätschaften gar nicht entstanden wären.
Hier würde ich mich an Stelle des Beschwerdeführers einmal juristisch beraten lassen und der Gebühr auf jeden Fall widersprechen.
Vielen Dank.
Wie sind Sie denn drauf! Privatschnüffler oder warum interessiert Sie das Schreiben der Bank so brennend? Als müsste man sich soetwas aus den Fingern saugen.
Genau das könnte das Schreiben klar stellen. Nämlich wer sich etwas aus den Fingern gesaugt hat - die Sparkasse oder der/die Beschwerdeführer/in.