BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH (München)
Mahnung, Mahnkosten und keine Änderung der Abschläge
Bestell-/Kundennummer: 593408
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich erhielt am 17.01.2019 eine Mahnung wegen nicht bezahlter Abschläge.
Das ist Ihr erstes Schreiben zur Zahlungsaufforderung.
1) Mahnkosten
Sie erheben Mahnkosten für Ihre erste Aufforderung.
Gemäß Ihren AGB und allgemeinen Geschäftsgebaren und Rechtsprechung sind Mahnkosten erst nach erneuter Zahlungsaufforderung statthaft. Jedoch nur wenn die Forderungen auch berechtigt sind.
Hiermit erhebe ich fristgerecht Widerspruch gegen die zu Unrecht geforderten Mahnkosten.
2) Zahlungsfristen
Sie geben mir nach Eingang des Schreibens am 17.01. bis zum 20.01.2019 eine Frist zur Zahlung. Die Frist der Zahlungsaufforderung läuft ab dem Tag des Zugangs. Damit läuft die gesetzte Mahnfrist von mind. 5 Tagen ab dem 17.01.2019. Gem. § 193 BGB sind
Sonn- und Feiertag; Sonnabend nicht mit zu zählen. Damit ist die Zahlungsfrist auf den 24.01.19 zu verschieben.
3) Ihre Forderung
Ihre Forderungen von Abschlagszahlungen sind haltlos, mein Guthaben bei Ihnen erfordert keine weitere Zahlung von Abschlägen.
Begründung:
Seit meiner letzten Verbrauchsabrechnung (19.09.2018) habe ich Sie mehrfach (auch per Einschreiben, Fax und E-Mail) aufgefordert die Abschläge (monatliche Zahlungen) herunter zu setzen, und zwar auf 88,40€. Dieser Forderung sind Sie nicht nachgekommen.
Schreiben Sie Ihre Beschwerde.
Die Verbrauchsabrechnung 28.07.2017-27.07.2018 wies eine Überzahlung von 798,72 € auf. Sie setzten den Abschlag nicht herunter, sondern ließen ihn in voller Höhe.
Auf Grund des Verbrauchs im Vorjahr ergibt sich ein neuer theoretischer Abschlag von 88,40 €, diesen habe ich von Ihnen gefordert.
Ihr Vertrag ist zum 31.01.2019 gekündigt, Sie haben das per Post bestätigt.
Zum heutigen Tag sind von mir 830,00€ seit letzter Verbrauchsabrechnung eingegangen.
Bei gleich bleibenden Verbrauch (ich habe das geprüft), ergibt sich bereits jetzt eine Überzahlung von 211,19 €.
Ich bestehe daher auf mein Recht die Abschläge nicht zu zahlen, da mein Konto ein Guthaben aufweist, und werde Ihnen die Abschläge 12.18 und 01.19 nicht zahlen.
Eine weitere Abschlagszahlung ist nicht erforderlich, da mein Vertrag am 31.01.2019 ausläuft. Sie haben mir dann eine Verbrauchsabrechnung zu erstellen.
Hiermit erhebe ich wie oben begründet Widerspruch gegen Ihre Mahnung vom 15.01.19, Eingang 17.01.19. Ich fordere Sie auf die Mahnung zurück zu ziehen und zügig nach dem 01.02.19 meine Verbrauchsabrechnung zu erstellen.
Mit freundlichen Grüßen
18.01.2019 | 11:34
Abteilung: Kundenservice / Qualitätsmanagement
Sehr geehrter Kunde,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage in unserer Fachabteilung. Ihre Anfrage wird derzeit geprüft. Wir bitten Sie höflich um etwas Geduld. Sie erhalten umgehend weitere Informationen zu Ihrer Anfrage.
Wir bitten Sie um Verständnis, dass die Bearbeitung Ihres individuellen Anliegens von uns mit der angemessenen Sorgfalt behandelt wird und entsprechend etwas Zeit in Anspruch nimmt. Ihr Anliegen wird jedoch umgehend zu Ihrer Zufriedenheit von uns bearbeitet.
Falls Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich gerne an unseren Kundenservice.
Herzliche Grüße
Ihr BEV-Energie Kundenservice-Team
Beschwerde ist noch nicht gelöst
Keine weitere Zahlungsaufforderung.
Auf mein Schreiben in der Recla-Box wird nicht eingegangen.
Weiterhin soll es sich um die letzte Mahnung handeln, ansonsten erfolgt mit Androhung die Weiterleitung an einen Inkasso-Prozess bei der Creditreform.
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Sehr geehrte Damen und Herren,
wie ich bereits mitgeteilt habe, ist der Einbehalt der Zahlungen für Dezember 2018 und Januar 2019 auf Grund der überhöhten Abschläge, welche Sie trotz mehrfacher Forderungen nicht reduziert haben, erfolgt.
Sie besitzen bereits eine Überzahlung durch Abschläge (siehe Berechnung unten), sowie durch einbehaltene Gutschriften und nicht gezahlter Verzugszinsen.
Ich erhebe daher nochmals Widerspruch gegen die erste Zahlungsaufforderung (17.01.19) und erste Mahnung (28.01.19).
Weiterhin weise ich Ihnen hiermit nach (gem. AGB §9.4), dass mein Stromverbrauch nicht der Abschlagshöhe entspricht und Ihre Forderungen nach weiteren Abschlägen haltlos sind, da ein Guthaben bei Ihnen vorliegt:
Ablesung 28.01.2019 58601 KW
Abrechnungszählerstand Jahresrechnung 27.07.2018: 57511 KW (ihre Berechnung)
Verbrauch: 1090 KW
Inkl. Grundpreis und Arbeitspreis sowie Mwst. ergibt sich ein Gesamtbetrag v. rund 430,00 €.
Gezahlte Abschläge seit 07/2018: 830,00 €
Die Überzahlung beträgt zum heutigen Tag bereits 400,00 €.
Auf Grund der zuletzt nicht durch Sie ausgezahlte Gutschrift, welche ich erst nach ca. 5 Monaten erhalten habe, werde ich Ihnen keine weiteren Abschläge zahlen, da ich, wie nachgewiesen, bereits zu viel gezahlt habe und eine Überzahlung vorliegt, sie die Abschläge nicht reduziert haben.
Sollten Sie, wie angedroht, die nicht berechtigte Forderung über Inkasso Creditreform einfordern und diese in diesem Zuge zu einer Eintragung bei Creditreform führen, werde ich die Bereinigung meiner Daten fordern. Ebenso werde ich der Creditreform darlegen welche Guthaben Ihnen vorliegen und dass es für eine weitere Zahlung keinen Grund gibt.
Mit freundlichen Grüßen