TelDaFax Holding AG i.I. (Troisdorf)
TelDaFax reagiert nicht auf Kündigung/en
Bestell-/Kundennummer: 3803437
Am 29.09.2010 erhielt ich von der Fa. TelDaFax eine Auftragsbestätigung zur Lieferung von Gas ab dem 01.01.2011. Damals wurde das übliche Lastschriftverfahren vereinbart.
Am 18.02.2011 erhielt ich ein Schreiben vom 11.02.2011, in dem die Fa. TelDaFax mir mitteilte, dass das Lastschriftverfahren eingestellt wird und ich ab sofort die Abschläge zu überweisen hätte. Am 21.02.2011 schrieb ich der Firma zurück und wies sie darauf hin, dass sie die mit mir abgeschlossenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzuhalten haben und ich weiterhin auf das Lastschriftverfahren bestehe.
Am 24.03.2011 erhielt ich eine Mahnung vom 20.03.2011. Ich sollte die Zahlungen bitte per Überweisung durchführen. Am 25.03.2011 antwortete ich TelDaFax und forderte sie letztmalig auf, sich an die Bedingungen zu halten und das Lastschriftverfahren anzuwenden.
Weil ich bis zum 27.04.2011 noch immer keine Abbuchung hatte (ausgenommen die einmalige Kaution in Höhe von 100,00 EUR), sende ich TelDaFax eine außerordentliche Kündigung zum 31.05.2011 zu, weil sie sich nicht an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen halten. Auf diese Kündigung und auch auf die anderen Schreiben wurde nicht eingegangen.
Im Mai erhielt ich eine Mitteilung, dass der Preis sich ab dem 01.07.2011 erhöhen wird. Am 17.05.2011 ermahnte ich TelDaFax erneut und wies sie darauf hin, dass sie gesetzlich dazu verpflichtet sind, die Kündigung innerhalb von zwei Wochen zu bestätigen. Vorsorglich widersprach ich der Preiserhöhung und kündigte zum 30.06.2011 wegen Preiserhöhung.
Alle Schreiben sind per Einwurfeinschreiben an die Fa. TelDaFax gesendet worden. Bis heute habe ich nicht eine Rückmeldung bekommen. Am 26.05.2011 habe ich TelDaFax bei der Bundesnetzagentur angezeigt.
www.vz-nrw.de/UNIQ130676941315630/link823571A.html
Zitat:
"Wer das nicht will, muss auf das Schreiben von Teldafax nicht reagieren", erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Denn Teldafax sei ohne Zustimmung der Kunden nicht berechtigt, den Vertrag einseitig zu ändern.
Entscheidung liegt beim Kunden
"Nicht Teldafax hat das Recht, das Lastschriftverfahren einzustellen, sondern allenfalls der Kunde kann seine Entscheidung ändern", moniert Jürgen Schröder das Vorgehen, "denn er hat den Anbieter jederzeit widerruflich ermächtigt, fällige Beträge aus dem Vertragsverhältnis von seinem Konto im Lastschriftverfahren einzuziehen. " Wer mit der Änderung der Zahlungsweise nicht einverstanden ist, kann den Vertrag zumindest zum Ablauf der Jahres-Grundlaufzeit ordentlich kündigen. Dabei ist die vereinbarte Kündigungsfrist zu beachten." (Zitatende)
Wenn ich meinen Mitarbeiter fünf Monate lang kein Gehalt zahle, können sie fristlos kündigen. Solch ein Recht müsste mir doch auch zustehen, wenn über fünf Monate die AGBs nicht eingehalten werden und keine Buchung erfolgt.
Und selbst wenn sie jetzt abbuchen würden, wäre dies eindeutig zu spät. Eine Verstoß gegen die AGBs würde somit seit fünf Monaten bestehen.
Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen vom 13.01.2011
www.verbraucherzentrale-sachsen.de/UNIQ130684647804581/link831211A.html
Zitat: "Betroffene können dem Energieunternehmen also mitteilen, dass sie die Stromrechnung auch künftig unverändert per Einzugsermächtigung begleichen möchten. Wenn das Unternehmen den fälligen Betrag dann nicht einzieht, verletzt der Verbraucher seine Zahlungsverpflichtung nicht. Der Anbieter darf daher daraus auch keine Rechte, wie eine fristlose Vertragskündigung, Schadenersatz oder gar eine Stromsperre ableiten. Verbraucher sollten in einem solchen Fall das Geld jedoch vorhalten, das heißt, zwischenzeitlich nicht für andere Dinge ausgeben."
Jedoch hat die Firma die gesamten offenen Abschläge von Januar bis einschließlich Juni 2011 in Höhe von 528 EUR abgebucht.
Weitere Abschlagszahlungen bzw. Abbuchungen werde ich nicht dulden, weil ich aufgrund der Preiserhöhung außerordentlich zum 30.06.2011 gekündigt habe.
Morgen werde ich dazu ein Schreiben verfassen und wie immer per Einwurfanschreiben an TelDaFax schicken.
Zitat:
"Deutschlands größter unabhängiger Energieanbieter Teldafax hat Insolvenz angemeldet. Das Amtsgericht Bonn berief am Dienstag den Rechtanwalt Biner Bähr zum vorläufigen Insolvenzverwalter für die seit Monaten mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten kämpfende Firma. Das Unternehmen selbst lehnte zunächst jeden Kommentar zu den Vorgängen ab. Teldafax hat rund 700 000 Strom- und Gaskunden. Es ist eine der größten Pleiten in der deutschen Energiebranche.
Nach Angaben des Landgerichts Bonn hatte Teldafax selbst Insolvenzantrag gestellt – und zwar für die Teldafax Holding AG, die Teldafax Energy GmbH und die Teldafax Services GmbH.
Für Kunden bedeutet die Pleite, dass sie in die Grundvorsorgung der Stadtwerke zurückfallen. Sollten sie offene Forderungen gegenüber Teldafax haben, weil sie ihren Strom etwa im Voraus gezahlt oder eine Kaution geleistet haben, müssen sie sich an den Insolvenzverwalter wenden. Beim Amtsgericht Bonn wurde für das Insolvenzverfahren eine Hotline eingerichtet, die unter den Anschlüssen 0228/702-2216, -2217, -1908 und -1909 erreichbar ist. "
2) www.vz-bawue.de/mediabig/153681A.pdf (Seite 2 beachten - im Fall der Insolvenz)
bzw. den Hinweis der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vom 14.06.2011: „Wir aktualisieren unsere Verbraucherinformationen und unterrichten Sie in Kürze darüber, was Sie als Kunde von Teldafax unternehmen können und/oder müssen. “
3) SO VIEL LASTSCHRIFTEN WIE MÖGLICH VERSUCHEN RÜCKGÄNGIG ZU MACHEN (Lastschriftenwiderspruch)!
www.vz-nrw.de/UNIQ130814270914691/link897191A.html
Zitat:
„Was geschieht mit der bereits gezahlten Vorauskasse?
Wenn Kunden bereits vor längerer Zeit gezahlt haben oder in Vorkasse gegangen sind, sollten Sie ihre Ansrprüche gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen.
Ob Schadensansprüche Einzelner im Rahmen des Insolvenzverfahrens erfüllt werden können, ist derzeit noch nicht absehbar.
Können Überweisungen von der Bank zurückgebucht werden?
Wenn Kunden bereits vor längerer Zeit bezahlt haben, bleibt allenfalls das Prinzip Hoffnung: Theoretisch wäre das Geld gesichert, wenn es dem Insolvenzverwalter gelänge, einen Investor zu finden, der die Verträge und Verbindlichkeiten des Unternehmens übernähme. Allein: Die Chancen dafür stehen allerdings eher schlecht. Und ob Schadensansprüche Einzelner im Rahmen des Insolvenzverfahrens erfüllt werden, ist fraglich. Damit dürfte das Geld wohl verloren sein.
Muss der Vertrag mit Teldafax gekündigt werden?
Mit dem Insolvenzantrag werden nicht automatisch alle Verträge beendet. Erst wenn der zuständige Netzbetreiber die Kunden über die Situation informiert, können diese auch tatsächlich kündigen. Dann bleiben drei Monate Zeit, sich einen neuen Stromversorger zu suchen.“ (Ende des Zitats)
In der Bekanntmachung zur Insolvenzeröffnung heißt es (bis auf die Aktenzeichen wortgleich bei allen 3 Teldafax-Gesellschaften):
Zitat: "Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 163/11
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 10274 eingetragenen TelDaFax ENERGY GmbH, Mottmannstraße 2, 53842 Troisdorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Frank Müller-Breithaupt
Geschäftszweig: Tätigkeit als Energieversorgungsunternehmen, die Belieferung von Gas und Strom
ist am 14.06.2011, um 13:38 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Dr. Biner Bähr, Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf,
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
98 IN 163/11
Amtsgericht Bonn, 14.06.2011" (Zitatende)
Das Formular und ein Merkblatt zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren gibt es hier:
www.justiz.nrw.de/BS/formulare/insolvenz/forderungsanmeldung1/index.php