Durch BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft endgültig nicht gelöste Beschwerde. | 85 Views | 28.01.2019 | 19:14 Uhr
geschrieben von H. Wirth

BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH (München)

Versuch zur Erhöhung der Abschlagszahlungen durch die BEV

Bestell-/Kundennummer: Vertrags-Nr: 998270

Versuch zur Erhöhung der Abschlagszahlungen durch die BEV mittels nicht zutreffender Behauptungen.

SCHLAGWORTE

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Schreiben vom 15.11.2018 erhielt ich durch Sie die Mitteilung, der zuständige Netzbetreiber habe eine von meinen Angaben abweichende Jahresverbrauchsprognose übermittelt. Infolgedessen wurde eine Erhöhung der monatlichen Stromzahlung angekündigt und später auch eingefordert.

Bereits mehrmals, zuletzt mit meinem Schreiben vom 19.01.2019 wurde Ihnen mitgeteilt, dass mir der zuständige Netzbetreiber mitgeteilt hat, dass er keinerlei weitere Zählerstände, außer dem Anfangsbestand per 01.05.2018, übermittelt hat. Ebenfalls erfolgte mit meinem Schreiben vom 23.12.2018 der Hinweis auf die erzielte Unterlassungsverpflichtung vor dem Landgericht München zu Ihrem Verfahren "der problematischen Formulierung zur Erhöhung der Abschlagszahlungen" durch den Marktwächter Energie.

Dass Ihre Angaben nicht den Tatsachen entsprechen, wurde durch das Ihnen mit Schreiben vom 19.01.2019 übermittelte Zählerstands-Foto belegt. Gleichzeitig wurde Ihnen bereits mehrmals angeboten, den Zählerstand von einem legitimierten Beauftragten ablesen zu lassen.

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Völlig unbeeindruckt erhalte ich eine letzte Mahnung vom 24.01.2019 mit dem Hinweis, dass bei nicht fristgerechter Zahlung der Inkasso-Prozess an Ihren Partner Creditreform übergeben wird und Sie den Strombelieferungsvertrag automatisiert kündigen.

Ich bitte Sie nach Faktenlage und nicht nach Aktenlage oder kurzfristig vorgegebenen Unternehmenszielen zu handeln. Der Versuch, einen erhöhten Jahresverbrauch oder Preisanpassungen zu konstruieren, um in Folge dessen höhere monatliche Abschlagszahlungen durchzusetzen, ist sicherlich kein geeigneter Weg. Auch Ihre sehr kurzfriste Fristsetzung in den Zahlungsaufforderung (Mahnungen) kann als Beispiel für eine nicht kundenfreundliche Regelung bezeichnet werden.

Ich bitte um erneute Prüfung und um Rückantwort.

Vielen Dank für Ihr Verständnis und herzliche Grüße.

Wirth

P.S: Ihre erhebliche Erhöhung des Grundpreises und des Arbeitspreises wurde, nach umfangreichem Schriftwechsel, zwischenzeitlich mit Ihrem Schreiben vom 08.01.2019 zurückgenommen.

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Kommentare und Trackbacks (2)


04.02.2019 | 21:27
von H. Wirth noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Hallo!

Mit Beschluss vom 29.01.2019 hat das Amtsgericht München ein sog. vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet.
Auf der Internetseite www.bev-inso.com finden Sie weitere Informationen zum Stand des Insolvenz (antrags) verfahrens.

MfG
Wirth


20.02.2019 | 19:22
von H. Wirth endgültig nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Durch die Insolvenzbeantragung des Energieversorgers BEV und die damit verbundene, vollständige Einstellung der Belieferung ist eine Rückmeldung seitens der BEV nicht zu erwarten.
MfG




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