Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen (Hannover)
Recht haben und Recht bekommen - §34 BDSG
Bestell-/Kundennummer: LfD 5.11 0544-025/005-1
Am 11.11.2016 habe ich an die Landesbeauftragte für den Datenschutz in Niedersachsen geschrieben, dass ich trotz mehrfacher Aufforderung an die Sparkasse Hannover nur eine falsche und unvollständige Auskunft über meine gespeicherten Daten erhalten habe und gerne nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) eine vollständige Auskunft hätte. Mit Schreiben vom 21.11.2016 wurde für die Eingabe gedankt und dann passierte NICHTS. Auf meine Nachfrage vom 13.01.2017, ob und was unternommen wurde, kam mit Datum vom 18.01.2017 (Poststempel vom 24.01.2017) nur die Antwort, dass eine fehlerhafte Auskunft nicht vorliegt. Sorry Herr H. – Thema verfehlt. Auf meine schriftliche Beschwerde und E-Mail vom 27.01.2017 an Barbara.Thiellfd.niedersachsen.de, Christoph.Lahmannlfd.niedersachsen.de, wolfgang.holstlfd.niedersachsen.de hin, dass ich die vollständige Auskunft gern bis zum 15.02.2017 hätte, herrscht seither das große SCHWEIGEN.
Was hilft es einen das Recht zu haben, wenn die zuständige Behörde es nicht durchsetzt?
Es wird wohl leider nötig sein, dass ich mich an einen Rechtsanwalt wenden muss.
mit Datum vom. 02.2017 bekam ich heute folgende Antwort im Auftrag von Frau T., hieraus ein Auszug: Der Betroffene soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Nach den gesetzlichen Vorschriften ist es nicht vorgesehen, Sachverhalte, die regelmäßig (z. B. Kontoauszüge) oder als Schriftverkehr dem Kunden bekannt sind, im Einzelnen nach §34 BDSG zu beauskunften.
Hierzu schreibt das BDSG:
Umfang der Auskunft
Der Umfang der Auskunft erstreckt sich auf „die zu Seiner Person gespeicherten Daten “ den Empfänger der Daten und den Zweck der Speicherung (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BDSG). Dies bedeutet, dass dem Betroffenen grundsätzlich alle gespeicherten personenbezogenen Einzel Daten mitzuteilen sind, die sich auf ihn beziehen. Mitzuteilen sind dabei die konkreten („Klartext“) Informationen und nicht nur die Kategorien der Daten. Ausreichend ist es deshalb nicht, nur mitzuteilen, dass „Name, Wohnort und Telefonnummer“ gespeichert sind. Es sind vielmehr die Daten „Max Mustermann, Hauptstraße 1, 09876 Neustadt, Telefon 1234567“ mitzuteilen. Nur in Kenntnis dieser konkreten Daten weiß der Betroffene, welche Daten über ihn gespeichert sind und hat so die Möglichkeit, falsche Daten berichtigen zu lassen. Wenn auch die Herkunft der Daten gespeichert ist, sind auch diese Informationen in die Auskunft an den Betroffenen mit aufzunehmen. Sollte der Betroffene zu einer Konkretisierung nicht willens oder in der Lage sein, bleibt es jedoch (vorbehaltlich eines Rechtsmissbrauchs) dabei, dass die verantwortliche Stelle dem Betroffenen alle
noch zu ihm gespeicherten personenbezogenen Daten mitzuteilen hat.
Lebt das Netzwerk der Hannover-Connection aus Politikern und Unternehmen eigentlich im Tal der ahnungslosen? Glaubt man wirklich, dass so eine entsprechende Auskunft aussieht (siehe Foto)?
Wenn man mir geschrieben hätte dass die Auskunft bis auf die Kontoauszüge und Schriftverkehr in den nächsten Tagen eintrifft, stattdessen entscheidet man gegen geltendes Recht, das ein Fehler nicht zu erkennen ist und hält es auch nicht für nötig, überhaupt einmal Kontakt zur Sparkasse Hannover aufzunehmen um den Sachverhalt zu prüfen. So geht man also in Niedersachsen mit dem Recht um.