Immergrün Energie (Köln)
Verbraucherbeschwerde bzgl. versteckter Preiserhöhung
Bestell-/Kundennummer: Kundennummer: G28405E1451
Gas Grundpreiserhöhung von 6,66 Euro im 1. Vertragsjahr auf nun 24,00 Euro/Jahr in einer E-Mail mit dem Betreff: „Anpassung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (für Gewerbekunden und Verbraucher) und Ihrer Preise" von Immergrün Energie GmbH
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie ich Ihnen bereits schriftlich mitgeteilt habe, verstößt meiner Meinung nach, Ihr Schreiben vom 16.06.2018, in der Sie die Preiserhöhung angekündigt haben, gegen §42 (3) EnWG. Sie haben weder im Betreff Ihres Schreibens noch im Text auf „transparente und verständliche Weise“ die Preiserhöhung mitgeteilt.
Ich habe meinen Sachverhalt mit dem der 365 AG und der ExtraEnergie aus den Jahren 2013 und 2014 verglichen. In diesen Fällen haben u. a. das Landgericht Düsseldorf (AZ: 12 O 177/14) und das Amtsgericht Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I) zu Gunsten der Verbraucher entschieden und die Praktiken der Stromanbieter kritisiert. Zudem zweifle ich die rechtliche Grundlage der Preiserhöhung an. Zuletzt vermute ich, dass Sie Ihren Gewinnanteil mit dieser Preiserhöhung steigern. Dies ist aber nicht zulässig, da Sie nur unvermeidbare Kostensteigerungen ohne Erzielung eines zusätzlichen Gewinns an die Kunden weitergeben dürfen und dabei Kostensenkungen auch zeitlich ebenso und nach den gleichen Maßstäben berücksichtigen müssen wie Kostensteigerungen.
Trotz mehrmaliger schriftlicher Nachfrage wurde mir zudem immer noch kein offizielles Preisverzeichnis vorgelegt, woraus Ihre derzeit aktuellen Konditionen im Tarif Spar Gas Klassik ersichtlich wären. Zum aktuellen Zeitpunkt konnten Sie mir weder mitteilen, welche Preisbestandteile zu der Grundpreiserhöhung geführt haben, noch ob überdies auch der Arbeitspreis pro kW/h angepasst wurde.
Vor diesem Hintergrund erwarte ich die Rücknahme der Preiserhöhung zum 01.08.2018.
Ich bitte Sie um eine Schlichtung und anschließende Korrektur der monatlichen Abschläge binnen vier Wochen ab Zugang dieses Schreibens.
Weiterführende Begründungen:
Das angeblich versendete Schreiben genügt nicht dem §41 (3) EnWG. Es ist nicht transparent, weil nicht klar ist, wie die Preiserhöhung sich zusammensetzt und weil der alte Preis nicht genannt wird. Genau dies verlangt aber der BGH (VIII ZR 247/17) in seinem Urteil. Dies sind nur die offensichtlichsten Mängel Ihres Schreibens. Weitere Mängel sind z. B. langer Betreff, fehlende Hervorhebung der Preiserhöhung, Erwähnung in einem Nebensatz, keine Erwähnung des alten Grundpreises etc. In Summe zeichnet sich das Anschreiben durch zahlreiche Eigenschaften aus, die die Preiserhöhung verschleiern.
Der Stromanbieter darf seinen anfänglichen Gewinnanteil (mit Ausnahme des Neukundenbonus) nicht erhöhen – die Preise dürfen nur im Rahmen der tatsächlichen Gesamtkostenentwicklung angepasst werden. Der Stromanbieter darf somit den Umfang der Preiserhöhung nicht wahllos festlegen, sondern er muss diese auf eine Berechnungsgrundlage stützen. Damit soll verhindert werden, dass der Stromanbieter seine Gestaltungsmacht zu Lasten der Kunden ausnutzt.
In diesem konkreten Fall handelt es sich um eine Erhöhung des Grundpreises von 6,66 Euro auf 17,00 Euro (vor Kulanzangebot: 24,00 Euro). Dies bedeutet eine 255%ige Preiserhöhung, die Sie vornehmen wollten. Auch wenn Ihre Betriebskosten nicht öffentlich zugänglich sind, so bezweifle ich, dass Ihre Gesamtkosten in diesem Umfang gestiegen sind.
Aufgrund der hohen Preiserhöhung ist anzunehmen, dass Sie den Grundpreis stärker erhöhen als Ihre Kosten gestiegen sind. Diese Annahme ist begründet, weil ein Preisanstieg von 6,66 Euro auf 24,00 Euro sehr hoch ist. Es ist somit davon auszugehen, dass Sie Ihren Gewinnanteil nachträglich steigern wollen. Dies ist aber nicht zulässig. Ich verweise dabei auf die ständige Rechtsprechung des BGH.
10.10.2018 | 13:58
Abteilung: Beschwerde
Sehr geehrte Frau Werner,
vielen Dank für Ihren Eintrag. Wir bedauern es sehr, dass Sie unzufrieden mit unserem Service waren. Gerne möchte sich unsere Fachabteilung mit Ihrem Anliegen beschäftigen und Ihrer Beschwerde nachgehen.
Wir werden uns über unseren Verbraucherbeauftragten umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Scholz
Referent Online Kundenbetreuung
- Stornierung der Preisanpassung des Grundpreises zum 01.08.2018
- Sonderkündigungsrecht zum 15.11.2018
- Anpassung der Abschlagshöhe von 66,00 € auf 51,00 €