Durch Immergrün Energie gelöste Beschwerde. | 137 Views | 23.07.2019 | 10:04 Uhr
geschrieben von Ellen Krämer

Immergrün Energie (Köln)

Verweigerung Auszahlung Neukundenbonus

Bestell-/Kundennummer: 21804021027/26504R1421

Wir werden von Immergrün Energie im Rahmen eines Sondervertrages mit Strom in einem Tarif mit 15 % Neukundenbonus sowie einem Sofortbonus beliefert. In der ersten Jahresrechnung sind diese Boni jedoch nicht berücksichtigt. Da wir an derselben Abnahmestelle mindestens 12 Monate in demselben Tarif beliefert wurden, wir unsere vertraglichen Verpflichtungen erfüllt haben und auch sonst kein Ausschlussgrund ersichtlich ist, haben wir unseres Erachtens die Bedingungen für deren Gewährung erfüllt.

SCHLAGWORTE

Auf AGB-Klauseln, deren Verwendung Ihnen mit Urteil des OLG Köln vom 05.05.2017 (AZ: 6 U 132/16) untersagt wurde, können Sie sich nicht berufen. Dies sind insbesondere der Ausschluss bei nicht ausschließlich privater Nutzung in Ziffer 3 und 4 der ergänzenden Vertragsbestimmungen für den Tarif Spar Klassik Premium 12.

Sofern Sie auf den Eintrag meines Betriebes an der o. g. Adresse verweisen möchten, weise ich ausdrücklich darauf hin, dass lt. Ihren AGB der Bonus Kunden gewährt, die die im Energieliefervertrag genannte Abnahmestelle als Verbraucher i. S. d. § 13 BGB nutzen. ("Soweit bei Privatkundentarifen die Gewährung eines prozentualen Bonus vereinbart worden ist, wird der Bonus nur Kunden gewährt, die die im Energieliefervertrag genannte Abnahmestelle als Verbraucher i. S. d. § 13 BGB nutzen.")

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Laut § 13 BGB gilt als ein Verbraucher: "Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können."

Gem. Energiewirtschaftsgesetz/EnWG § 3 Begriffsbestimmungen Punkt 22 sind "Haushaltskunden: Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen". Man dürfte also bis zu 10000kwh im Jahr für gewerbliche Zwecke verbrauchen, ohne dass der Status Haushaltskunde/Letztverbraucher sich ändern würde. Bei einem realen Jahresgesamtverbrauch weit unter 10000kWh (

Wir bitten Sie daher, uns eine korrigierte Rechnung zu erstellen, die den Sofortbonus sowie den Neukundenbonus von 15 % berücksichtigt und uns innerhalb weiterer zwei Wochen den zustehenden Betrag zu überweisen.

Da unser Schreiben in dieser Sache an Immergrün Energie lediglich zum Angebot einer geringfügigen Ausgleichszahlung geführt hat, hoffe wir, dass wir auf diesem Wege unsere Boni erhalten. Wir hätten uns gewünscht, dass diese öffentliche Forderung nicht notwendig gewesen wäre, sehen aber keine andere Möglichkeit mehr.

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Meine Forderung an Immergrün Energie: Auszahlung der zugesagten Boni


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
23.07.2019 | 10:04
Firmen-Antwort von: Immergrün Energie
Abteilung: Beschwerde

Sehr geehrter Kunde,

vielen Dank für Ihren Eintrag.

Wir bedauern es sehr, dass Sie unzufrieden mit unserem Service waren. Gerne möchte sich unsere Fachabteilung mit Ihrem Anliegen beschäftigen und Ihrer Beschwerde nachgehen.

Wir werden uns über unseren Verbraucherbeauftragten umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Scholz

Referent Online Kundenbetreuung

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Kommentare und Trackbacks (1)


03.08.2019 | 11:02
von Ellen Krämer gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Nach der zweiten E-Mail wurde uns der Neukundenbonus zuerkannt. Jetzt warten wir auf die Auszahlung sowie die Reaktion auf unsere Sonderkündigung aufgrund der hier auch schon an anderer Stelle thematisierten erheblichen Erhöhung der Grundgebühr.




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