Von FlexStrom beantwortete Beschwerde. | 3362 Views | 28.11.2010 | 21:00 Uhr
geschrieben von Max Sonne

FlexStrom AG (Berlin)

Vorsicht FlexStrom AG bei Stromvergleich droht Aktions-Bonusfalle

Bestell-/Kundennummer: 90000 1037496

Zum Nachlesen mein Schriftverkehr/Bescherde zur Schlussabrechnung mit dem Vorstand Robert Mundt der Flexstrom AG Berlin

SCHLAGWORTE

FlexStrom AG Einemstraße 22-24 10785 Berlin

Kündigung an FlexStrom Vertragsnummer: 90000xxxxx

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Stromliefung durch FlexStrom läuft nach zwölf Monaten Belieferung zum 01. März aus. Da Ihr Angebot zur Vertragsverlängerung vom 04.01.2010 fast 30 % über den Vorjahrespreisen, exklusive Vorjahresbonus liegt und Sie sich noch "Fehler" vorbehalten, mache ich mit diesem Brief fristgerecht von meinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch.

Danke für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen

FlexStromkunde

Anwort Flexstrom zum Aktionsbonus

Sehr geehrter Kunde,

bezugnehmend auf Ihre Mail möchten wir uns zunächst für die verzögerte Bearbeitung Ihrer Anfrage entschuldigen. Jedoch ist es uns leider aufgrund der Vielzahl von Kundenanfragen nicht möglich, alle Anfragen zeitnah zu beantworten.

Wie Sie Ihrer Vertragsbestätigung entnehmen können, erhalten Sie Ihren Aktionsbonus mit Ihrer ersten Jahresrechnung.

Wie Sie unseren AGB unter Punkt 7.3 entnehmen können, entfällt ein Bonus bei unterjähriger Kündigung.

Wenn Sie Ihre Kündigung vor Ablauf des ersten Vertragsjahres bei uns einreichen, gilt diese als unterjährige Kündigung.

Wir bitten Sie um Ihr Verständnis.

Freundliche Grüße

Anika W.
FlexStrom-Serviceteam

FlexStrom AG Einemstraße 22-24 10785 Berlin

Sitz der Gesellschaft: Berlin
Amtsgericht Berlin-Charlottenburg
HRB 90656

Vorstand: Robert Mundt, Vorstandsvorsitzender Martin Rothe Michael Happ

Widerspruch Schlussrechnung FlexStrom vom 09.Oktober 2010

FlexStrom AG Einemstraße 22-24 10785 Berlin

Robert Mundt

Ihre Schlussrechnung Nr. : zzzzzzz Vertragsnummer: 90000xxxxxxx

Sehr geehrter Herr Robert Mundt,

Ihrer Schlussrechnung widerspreche ich.

Die FlexStrom AG belieferte mich vom 01.03.2009 bis einschließlich 28.02.2010 mit dem Strompaket Winteraktion 1200er Single, der Paket erwarb ich mit Vorauskasse für 242,40 € im Jahr. Der Zählerstand am 28.02.09 betrug 5360,00 KWh laut Rechnung XYZ GmbH.

Entsprechend beworbener Winteraktion war die Zahlung des Aktionsbonus von 105 € nach einer Mindestvertragslaufzeit von zwölf Monaten mit der ersten Jahresabrechnung vereinbart.

Da ich keinen Mehrverbrauch habe; bleibt es bei dem Paketpreis, der berechnete Mehrverbrauch und damit verbundene Mehrpreis ist für mich nicht nachvollziehbar.

Das Vertragsverhältnis bestand über die Mindestvertragslaufzeit von zwölf Monaten (365 Tage), somit besteht mein Anspruch auf die Zahlung des Aktionsbonus von 105,00 € mit der ersten Jahresrechnung. Nur so errechnet sich der beworbene Aktionspreis von 137.40 €.

Laut BGB gilt der Leistungsgrundsatz nach Treu und Glauben. Der Einzugsermächtigung hatte ich bereits mit der Kündigung widersprochen. Ich möchte Sie bitten, die Abrechnung vom 22.09.2010 korrigieren zu lassen.

Wegen dem bereits sieben Monate zurückliegenden Vertragsende fordere ich Sie auf, den Aktionsbonus von 105,00 € bis zum 22.Oktober.2010 auf das bekannte Konto zu überweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Ein betrogener Kunde

Mein Schreiben an FlexStrom vom 16.Oktober 2010

FlexStrom AG Einemstraße 22-24 10785 Berlin

Robert Mundt

Ihre Schlussrechnung Vertragsnummer: 90000xxxxxxx

Ihr Schreiben vom 12.10.2010

Sehr geehrter Herr Robert Mundt,

nein, die Abrechnung durch Ihre neue Schlussrechnung ist nicht zufrieden stellend. Ich widerspreche der abgeänderten Rechnung vom 12.10.2010.

Die FlexStrom AG belieferte mich vom 01.03.2009 bis einschließlich 28.02.2010 mit dem Strompaket Winteraktion 1200er Single, das Paket erwarb ich mit Vorauskasse 242,40 € für die ersten zwölf Monate, die Mindestvertragslaufzeit. Somit war für diesen Vorkassezeitraum der Lieferpreis für das Paket fest, praktisch eine Preisgarantie für die ersten zwölf Monate.

Ihre Preisgestaltung, wie abgerechnet, ist nicht nachvollziehbar.

Als Nachweis des Zählerstandes zu Lieferbeginn gilt die Schlussrechnung des Vorversorgers. Der Zählerstand am 28.02.09 betrug 5360,00 KWh laut bereits übergebener Rechnung der XYZ GmbH vom 24.03.2009, welchen der Netzbetreiber auch telefonisch bestätigt.

BESCHWERDEN GESUCHT
Haben Sie ähnliche Erfahrungen gemacht?
Schreiben Sie Ihre Beschwerde.

Entsprechend beworbener Winteraktion war die Zahlung des Aktionsbonus von 105 € nach einer Mindestvertragslaufzeit von zwölf Monaten mit der ersten Jahresabrechnung vereinbart.

Da ich keinen Mehrverbrauch hatte, der Preis im voraus für ein Jahr fixiert war, bleibt es bei dem Paketpreis, der berechnete Mehrverbrauch und Mehrpreis scheint Ihrem, in den Medien wiederholt beklagtem Geschäftsgebaren zu entsprechen.

Von Ihnen als Vollkaufmann erwarte ich, dass Sie zu dem stehen, was noch Treu und Glaube beworben und vereinbart war. Erst nach Auszahlung des Aktionsbonus von 105,00 € mit der ersten Jahresrechnung errechnet sich der Aktionspreis von 137.40 €.

Alles andere wäre irreführende Werbung und Eingehensbetrug sowie Abrechnungsbetrug. Ich möchte Sie nochmals bitten, die Abrechnung vom 12.10.2010 korrigieren zu lassen.

Wegen des bereits sieben Monate zurückliegenden Vertragsendes fordere ich Sie nochmals auf, den Aktionsbonus von 105,00 € bis zum 22.Oktober.2010 auf das bekannte Konto zu überweisen.

Sollte ich keinen Zahlungseingang verzeichnen, behalte ich mir weitere Schritte vor, auf jeden Fall werde ich mich an die Bundesnetzagentur, den Verbraucherschutz, die Medien und einschlägige Foren im Internet wenden, wo offenbar ein Herr Marc Breitenbach zur Schadenbegrenzung Ihres Unternehmens tätig ist.

Mit freundlichen Grüßen

Ein betrogener Kunde

Mein Schreiben an FlexStrom vom 24.Oktober 2010

FlexStrom AG Einemstraße 22-24 10785 Berlin

Robert Mundt

Ihre Schlussrechnung FlexStrom Vertragsnummer: 90000xxxxxx

Ihr Schreiben vom 19.10. 2010

Sehr geehrter Herr Robert Mundt,

es liest sich interessant wie Sie die angebliche Preiserhöhung begründen. Sie hatten ein Aktionspaket angeboten, in einer Zeit kurz nach Beginn der Finanz- und Wirtschaftskrise, wo Überkapazitäten an Strom in großen Mengen gehandelt wurden, da die Industrieproduktion Anfang 2009 zusammenbrach, hier konnten Sie sich billigst Ihre Aktionspreise absichern.

Das erst zur Schlussabrechnung beigelegte Schreiben in Kopie zur Preisanpassung, welches noch nicht einmal unterschrieben ist, ist mir unbekannt und liegt mir als Original nicht vor.

Das Strompaket Winteraktion 1200er Single als Pauschalpaket erwarb ich mit Vorauskasse für die ersten zwölf Monate, um mir diesen günstigen Preis für die Mindestvertragslaufzeit zu sichern. Eine Preisabpassung schon sechs Wochen nach Vertragsbeginn ist nicht nachvollziehbar.

Der von Ihnen abgerechnete Zählerstand zu Lieferbeginn liegt offenkundig noch vor dem im Lieferantrag vom 10.01.2009 genannten Zählerstand von ca. 5200 kWh.

Als Nachweis des Zählerstandes zu Lieferbeginn 01.03.2010 gilt die Schlussrechnung des Vorversorgers, laut Ihrem Schreiben vom 10.02.2009 als vereinbart. Der Zählerstand am 28.02.09 betrug 5360,00 KWh, siehe Rechnung der XXXXX GmbH vom 24.03.2009.

Ihr Angebot, für 18 € rückwirkend mir die Preisgarantie zu erkaufen, prüfe ich, hierzu ist es erforderlich, dass Sie mir die zweifelsfreie Zustellung des Preisanpassungsschreibens nachweisen, dies erbitte ich bis zum 29. Oktober 2010.

Andernfalls fordere ich Sie mit Nachfrist auf, den Aktionsbonus von 105,00 € bis zum 29.Oktober 2010 auf das bekannte Konto überweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Ein betrogener Kunde

Letzte ANTWORT VOM VORSTANG DER FLEXSTROM AG Vom 28.10.2010

Sehr geehrter Kunde,

Ihr Schreiben haben wir erhalten (die oben Stehenden). Leider nimmt die Klärung einige Tage in Anspruch, wir bitten Sie deshalb, sich noch etwas zu gedulden. Wir sind um rasche Antwort bemüht und werden uns schnellstmöglich wieder bei Ihnen melden.

Freundliche Grüße
Susanne K.

Assistentin des Vorstands

FlexStrom AG
Einemstraße 22-24 10785 Berlin
Sitz der Gesellschaft: Berlin Amtsgericht Berlin-Charlottenburg HRB 90656 B

Letzte Anmerhung: Bei der Zahl von Beschwerden und das ist ja nur die Spitze des Eisberges derer, die sich beschweren, könnte man gewerbsmäßigen Betrug vermuten.

Beschwerde bewerten!
Meine Forderung an FlexStrom AG: Überweisung des vereinbarten Aktionsbonus von 105 €


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
01.12.2010 | 14:37
Firmen-Antwort von: FlexStrom AG
Abteilung: Pressestelle

Sehr geehrter Herr Sonne,

gerne prüfen wir Ihr Anliegen für Sie.

Freundliche Grüße

Ihr Team Online Relations
FlexStrom Aktiengesellschaft

Antwort bewerten!





Kommentare und Trackbacks (11)


29.11.2010 | 14:46
von ReclaBoxler-3616121 | Regelverstoß melden
Wenn Sie eine Chance mit Ihrer Beschwerde haben wollen, dann bereiten Sie Ihren Text für den Leser auf und konzentrieren sich auf das Wesentliche.
Dies hier ist eine Zumutung; Sie machen es sich selbst leicht und dem Leser schwer.

04.12.2010 | 20:00
von Max Sonne | Regelverstoß melden
Die Firma FlexStrom AG hat mit der zweiten 1. Mahnung von 7,58 € vorerst auf die Beschwerde reagiert.
Von dem falschen Zählerstand zu Vertragsbeginn und der mysteriösen Preiserhörung keine Rede, die Rechnung bleibt weiter so gestaltet, dass diese Positionen einer Auszahlung des Bonus entgegensteht.
Wann rechnet FlexStrom ordnungsgemäß ab? Mit so einer Strategie kann ich nur sagen: Flexstrom, nein danke! Kundenzufriedenheit fühlt sich anders an.
Wann nimmt dieses Unternehmen seine Kunden überhaupt mal ernst?

04.12.2010 | 20:23
von Max Sonne noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
FlexStrom hat hat zum Zeiten mal eine erste Mahnung geschickt, mit dem üblichen Text.


06.12.2010 | 10:33
von Flex Neindanke | Regelverstoß melden
Hier ein entscheidender Link mit einer Klaren Rechtsauffassung zum Thema Flexstrom und seine Verträge und AGBs. Bitte selber lesen!
forum.toptarif.de/strom/137-flexstrom-preiserhoehung-trotz-jahresfestpreis/index9.html

06.12.2010 | 16:56
von Flex NeinDanke | Regelverstoß melden
Geraden neu reingekommen aus HH
An alle FlexStrom-Geschädigten

06. Dezember 2010, 16.50 Uhr
FlexStrom beugt sich

Die FlexStrom AG hat sich gegenüber der Verbraucherzentrale Hamburg verbindlich verpflichtet, gegenüber Stromkunden eine bestimmte Form der Mitteilung von Preiserhöhungen zu unterlassen. Das Stromvertriebsunternehmen mit Sitz in Berlin hatte Kunden einen Flyer übersandt, der wie eine Werbung aussah und dem nur bei genauem Hinsehen eine Preiserhöhung zu entnehmen war. Da es sich um Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr und eine unterjährige Preiserhöhung handelte, stand den Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. FlexStrom erweckte den Eindruck, die Preiserhöhung werde durch den weiteren Strombezug der Kunden wirksam. Dem schob die Verbraucherzentrale durch die Abmahnung und daraufhin erwirkte Unterlassungserklärung einen Riegel vor.
Die Unterlassungserklärung

Darin verpflichtet sich FlexStrom, bei Preiserhöhungen gegenüber Stromkunden

„durch Äußerungen wie ‚Wenn Sie nach Ablauf der Kündigungsfrist weiterhin günstigen FlexStrom beziehen, behandeln wir dies als Zustimmung Ihrerseits zu den neuen Vertragspreisen. ’ den Eindruck zu erwecken, dass es als Zustimmung dieser Kunden zu einer Änderung der in den Stromlieferverträgen vereinbarten Preise behandelt werden dürfe, wenn die Kunden nach Erhalt eines Preisänderungswunsches lediglich weiterhin Strom beziehen und von einer Kündigung des Stromliefervertrages absehen“.

Damit ist klar: Zu einer Vertragsänderung gehören immer Zwei. Unterschieben von Preiserhöhungen – das geht nicht. Flexibel heißt auf Deutsch biegsam. Der Stromanbieter FlexStrom machte seinem Namen alle Ehre, indem er das Vertragsrecht verbog.
So sahen die Flyer aus

Flexstrom schickte Kunden Faltblätter mit Titeln wie „Günstige Angebote trotz steigender Stromkosten. Wir sind für Sie da! “ oder „Unser Tipp: Mit Ökostrom sichern Sie sich gegen steigende Preise“. Diese Broschüren erweckten bei den Kunden nicht den Eindruck, dass mit ihnen eine Preisänderung eingeleitet werden sollte. Viele Kunden werden die Schreiben als Werbung dem Papierkorb zugeführt haben. Nur wer den gesamten Text liest, findet nach Hinweisen zur allgemeinen Strompreisentwicklung eine Mitteilung, zu welchen Konditionen Flextrom die Stromlieferung ab Zeitpunkt X fortführen will. Hieran schließt sich dann die Aussage an: „Wenn Sie nach Ablauf der Kündigungsfrist weiterhin günstigen FlexStrom beziehen, behandeln wir dies als Zustimmung Ihrerseits zu den neuen Vertragspreisen“.
Hält sich FlexStrom dran?

Diese Praxis musste FlexStrom aufgrund unserer Abmahnung einstellen. Sollte sich FlexStrom nicht an die Unterlassungserklärung halten, würde eine an die Verbraucherzentrale zu zahlende Vertragsstrafe fällig, deren Höhe im Streitfalle vom Gericht festzusetzen wäre.

Wenn Sie nach dem 24. August 2010 ein solches Schreiben erhalten haben, melden Sie sich bitte bei uns:

info spider monkey vzhh.de oder Verbraucherzentrale Hamburg, Kirchenallee 22, 20099 Hamburg

Stand vom Mittwoch, 1. Dezember 2010
zurück
© Verbraucherzentrale Hamburg e. V.

20.12.2010 | 18:01
von Max Sonne noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Flexstrom versucht es mit fruchtlosen Mahnungen einzuschüchtern, sorry, der Schlussabrechnung habe ich mehrmals widersprochen. Ein Unternehmen, was so agiert, muss wohl kurz vor der Insolvenz stehen?
Wer wirft als erster den Antrag beim Amtsgericht ein?


24.12.2010 | 18:21
von Christ Kind | Regelverstoß melden
Tipp an alle Flexstrom-Geschädigten,

die Bundesnetzagentur hat einen Verbraucherservice in Berlin eingerichtet Tel Berlin (030) 22480500, hier können Beschwerden per E-Mail an: verbraucherservice-energie spider monkey bnetza.de eingereicht werden. Vertragsnummer - Rechnungsnummer - Problem darstellen und ab geht die Mail. Allen viel Erfolg und ein frohes Fest!

04.01.2011 | 15:14
von Max Sonne noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
FlexStrom machte keinerlei Anstalten.
Es blieb bei den Machenschaften, keinerlei Umdenken bei diesem Unternehmen. Das nennt man Kundenservice?


09.02.2011 | 10:50
von Max Sonne noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Nach Einschaltung verschiedener Institutionen u.a der Bundesnetzagentur kam wieder Bewegung in die Sache, die dritte Schlussrechnung vom 20. 01.11 kam, aber bis heute noch kein Zahlungseingang 105 €. Die Belieferung durch Flexstrom endete vor gut einem Jahr, warum jongliert Flexstrom weiter mit dem Geld? Also hart an der Sache dran bleiben, auch wenn Flexstom das ohne Schuldanerkenntnis, also aus Kulanz tut.
Also, wenn das Geld da ist mehr.


09.04.2011 | 18:31
von ReclaBoxler-2812877 | Regelverstoß melden
1) Beachten Sie die Artikel der Stiftung Warentest (googeln) :

"Versteckte Preiserhöhungen von Flexstrom: Nur mit Zustimmung",

„Flexstrom: Gericht untersagt Trickserei“,

„Gericht entscheidet gegen Flexstrom: „Versuchte Bauernfängerei“

und „Getarnte Preiserhöhung: Klage gegen Flexstrom“

auf der Internetseite der Stiftung Warentest.

2) Berufen Sie sich umgehend auf das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10, zu dem Anspruch auf Bonuszahlung durch Flexstrom bei unklarer Vertragsklausel (googeln). Hierin heißt es unter anderem Zitat (Auszüge aus dem Urteil) :

". Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.

In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a. :

“ Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung. ”

Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.

Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.

Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:

“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden. ”

Diese Regelung ist unklar.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165).

Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag 12 Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird.

Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als 1 Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."

22.11.2011 | 23:40
von Micheel Micheel | Regelverstoß melden
Wir wollen unsere Erfahrungen mit FlexStrom veröffentlichen.

Wir waren vom 01.04.10 bis 31.03.11 Stromkunde bei FlexStrom.
Bei unserer Schlussrechnung fehlte ebenfalls die Berücksichtigung des Aktionsbonuses.

Diesen Aktionsbonus hatte uns FlexStrom aber dummerweise mit folgendem Satz, Zitat "Der Aktionsbonus wird Ihnen vereinbarungsgemäß nach 12 Monaten erstattet", in unserer Auftragsbestätigung schriftlich bestätigt. Somit ist dies eine zusätzliche Vereinbarung und hat nach unserem Verständnis nichts mehr mit der AGB zu tun.

Auch uns wird nun nachdem wir der Schlussrechnung widersprochen haben, mit der AGB Ziffer 7.3 der Aktionsbonus streitig gemacht.

Hinzu kommt noch, dass sich in den Antwort E-Mails nicht nur Gerichtsurteile, Zitat "Die Wirksamkeit der Bonusregelung haben zahlreiche Gerichte bestätigt
(Amtsgericht Bonn in seinem Urteil vom 27.09.2010, Az.: 109 C 172/10,
Amtsgericht Zwickau in seinen Urteilen vom 27.10.2010, Az.: 22 C 1374/10,
und vom 13.01.2011, Az.: 4 C 1792/10, Amtsgericht Ansbach in seinem
Urteil vom 03.11.2010, Az.: 4 C 1598/10, Amtsgericht Linz in seinem
Urteil vom 14.12.2010, Az.: 21 C 640/10, Amtsgericht Bielefeld in seinem
Urteil vom 01.02.2011, Az.: 15 C 653/10, Amtsgericht Göppingen in seinem
Urteil vom 28.02.2011, Az.: 3 C 1886/10, Amtsgericht Hof in seinem
Urteil vom 08.04.2011, Az.: 14 C 238/11, Amtsgericht Uelzen in seinem
Urteil vom 16.04.2011, Az.: 16 C 9014/11, Amtsgericht Osnabrück in seinem
Urteil vom 18.04.2011, Az.: 52 C 77/11 (9), Amtsgericht Kelheim in seinem
Urteil vom 10.05.2011, Az.: 2 C 283/11, das Amtsgericht Syke in seinem
Urteil vom 20.05.2011, Az.: 24 C 320/11, das Amtsgericht Rendsburg,
Urteil vom 16.06.2011, Az.: 18 C 206/11, Amtsgericht Hamburg in seinem
Urteil vom 21.06.2011, Az.: 17a C 112/11, das Amtsgericht Nürnberg in seinem
Urteil vom 04.07.2011, Az.: 13 C 3539/11 das Amtsgericht Lehrte in
seinem Urteil vom 14.07.2011, Az.: 9 C 72/11 (5) sowie das Amtsgericht
Monschau in seinem Urteil vom 24.08.2011, Az.: 2 C 121/11) )",

sondern auch die Formulierung, Zitat "Sollten noch immer Unklarheiten Ihrerseits bestehen, bitten wir Sie um eine entsprechende Rückinformation bis zum xx. xx.xxxx. Sollten wir bis dahin von Ihnen keine Nachricht erhalten, gehen wir davon aus, dass Ihrerseits die Forderung akzeptiert und in der oben genannten Frist beglichen wird. Sollten die Ihnen gesetzte Zahlungsfrist fruchtlos verstreichen, sind wird gezwungen, den Vorgang an unser Forderungsmanagement zu übergeben," finden lassen. (Das „sind wird gezwungen“ steht da wirklich.)

Unser Glück hierbei ist aber, dass wir einen Mehrverbrauch hatten und somit nach Fristsetzung zur Berichtigung der Schlussrechnung den Aktionsbonus vom Mehrverbrauch abziehen konnten. Die Frist, welche wir FlexStrom gaben, wurde mit dem Zitat der eigenen AGB und oben genannter Formulierung beantwortet.

Unser Fazit: Immer hartnäckig bleiben und die Berichtigung unserer Schlussrechnung wird auch noch von FlexStrom irgendwann kommen.

Grüße



Minimieren ÄHNLICHE BESCHWERDEN
Minimieren BESCHWERDE TEILEN
Minimieren NÜTZLICHE LINKS
Minimieren BESCHWERDE KARTE
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
close
Kommentieren Sie die Beschwerde hier:
Bild hochladen   Hilfe
Bitte lesen Sie unsere Nutzungsbedingungen , bevor Sie Ihren Kommentar abschicken. Wir behalten uns das Recht vor, inakzeptable oder kompromittierende Textinhalte zu löschen bzw. die Inhalte auf Ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen.
Alle Kommentare per E-Mail abonnieren
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
close
Sie können Ihrem Kommentar max. 4 Fotos hinzufügen. Diese müssen im Format JPG, PNG oder GIF mit einer Dateigröße bis 5 MB pro Bild vorliegen. Mit dem Bereitstellen versichern Sie, die Urheberrechte zu besitzen und keine Rechte Dritter zu verletzen.
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
close
Sie können Ihrem Kommentar max. 0 Videos hinzufügen. Diese müssen im Format AVI, MPG oder MOV mit einer Dateigröße bis 20 MB pro Video vorliegen. Mit dem Bereitstellen versichern Sie, die Urheberrechte zu besitzen und keine Rechte Dritter zu verletzen.
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
close
In Ihrem Beitrag sind Begriffe enthalten, die uns veranlassen, diesen Beitrag vor der endgültigen Freigabe zu prüfen. Wir bitten Sie um Ihr Verständnis.
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
close
Die Frist zur Kommentareditation ist abgelaufen.
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
close
Beschwerde drucken:


Diese Seite verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Mehr Infos OK, alles klar!