Durch E.ON Energie Deutschland gelöste Beschwerde. | 2147 Views | 19.08.2011 | 10:45 Uhr
geschrieben von Ralf Schad

E.ON Energie Deutschland GmbH (Kassel)

5,-- € Mahnkosten nach zehn Tagen?

Bestell-/Kundennummer: 282007815878

Am 18.08.11 bekam ich von E.ON Mitte eine Mahnung per Post, am 16.08.11 wurde der Brief geschrieben.

SCHLAGWORTE

Abschlagszahlungstermin war der 05.08.11.

Da ich zu diesem Zeitpunkt im Urlaub war, konnte ich nicht rechtzeitig bezahlen. Ich finde es eine Frechheit, nach zehn Tagen gleich eine Mahnung zu schreiben und 5,-- € Mahnkosten zu verlangen! Normal schreibt man zunächst eine freundliche Zahlungserinnerung. Per E-Mail brauch man sich außerdem bei E.ON gar nicht melden.

Am 06.07.11 habe ich an E.ON geschrieben, dass die Abschlagszahlungen zu hoch angesetzt sind. Mit der Bitte um Angleichung ab der 1. Abschlagszahlung, hoffte ich um eine baldige Nachricht. Am 14.07.11 bekam ich dann endlich eine Angleichung der Abschläge schriftlich zugesagt (Anschreiben vom 12.07. 11). Also ganze acht Tage später! Jetzt natürlich erst ab der 2. Abschlagszahlung.

Mit diesem Verhalten bin ich sehr von E.ON Mitte enttäuscht worden. Da ich nicht der Einzige bin, dem das passiert ist, wird E.ON vermutlich Kunden verlieren.

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Meine Forderung an E.ON Energie Deutschland GmbH: Erstattung der Mahnkosten (5,-- €) und der Abschlagsplananforderung (5,-- €) vom 06.07.11, ergibt 10,-- €.


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
19.08.2011 | 21:56
Firmen-Antwort von: E.ON Energie Deutschland GmbH
Abteilung: Servicemanagement

Guten Tag, Herr Schad,

wir bedauern, dass Sie enttäuscht von uns sind. Trotzdem werden wir Ihre Forderung nicht erfüllen. Wir sind Vertragspartner mit Rechten und Pflichten. Und wir haben unseren Teil - nämlich die Energielieferung - immer eingehalten.

Als Partner haben wir Sie frühzeitig über die Abschlagshöhe und die Zahlungstermine für die Abschläge informiert - mit der Vertragsbestätigung vom 26. Juni 2011. Der erste Zahlungstermin war auf den 6. Juli 2011 festgelegt, an diesem Tag haben Sie uns eine E-Mail geschickt, dass Sie den Abschlag senken möchten. Diesem Wunsch sind wir gerne nachgekommen, allerdings zum nächsten Zahlungstermin, da der erste Abschlag zum Zeitpunkt Ihrer E-Mail bereits fällig war.

Die Mahnung halten wir für gerechtfertigt, denn auch den nächsten Abschlagstermin hatten wir Ihnen bereits in der Vertragsbestätigung und noch einmal in der Bestätigung der Abschlagsänderung mitgeteilt.

Beste Grüße

Ihr E. ON Vertrieb

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Kommentare und Trackbacks (4)


19.08.2011 | 12:19
von ReclaBoxler-9414318 | Regelverstoß melden
Eine Urlaubsreise ist natürlich höhere Gewalt - da KANN man seinen vertraglichen Verpflichtungen einfach nicht nachkommen.

12.06.2012 | 12:03
von ReclaBoxler-4918028 | Regelverstoß melden
 spider monkey ReclaBoxler-8313817

Einzugsermächtigung ist das eine. Man könnte aber auch einen Dauerauftrag einrichten - dann käme man nicht in Zahlungsverzug, wenn man im Urlaub ist.

Das hat mir echt die Socken ausgezogen, als ich gelesen habe, dass der BF im Urlaub war und deswegen nicht pünktlich zahlen konnte.

Und mir fällt da grad noch was ein, wenn man weder Einzugsermächtigung noch Dauerauftrag möchte und trotzdem in Urlaub will.

Auch eine Einzelüberweisung kann man entsprechend terminieren. Sogar so hätte der BF vorsorgen können, den Ausführungszeitpunkt der Einzelüberweisung auf den Zeitpunkt des Urlaubs festlegen und fertig.

Es hätte viele Möglichkeiten gegeben, der Mahnung vorzubeugen. Aber auf die Idee ist der BF ja scheinbar nicht gekommen.

12.06.2012 | 12:04
von ReclaBoxler-4918028 | Regelverstoß melden
Abgesehen davon noch eine Nachfrage an den BF. Woher nehmen sie die Annahme, dass man zunächst eine "freundliche Zahlungserinnerung" schreibt?

Nur weil das viele Unternehmen vielleicht so machen, ist das noch lange nicht verpflichtend.

29.01.2014 | 05:36
von Redaktion ReclaBox gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Da sich der Beschwerdeführer nicht mehr meldet, wird diese Beschwerde von ReclaBox als gelöst markiert.




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