Bonus Strom GmbH (Fahrdorf)
Nachforderung zwei Jahre später
Bestell-/Kundennummer: 158205
Nachdem wir nun (glücklicherweise) bei einem anderen Stromanbieter mit vernünftigem Kundenservice, sehr guter Erreichbarkeit und zuvorkommenden Mitarbeitern sind, bekommen wir allen ernstes zwei Jahre nach Beendigung des Vertrages mit Bonus Strom eine Nachforderung.
Angeblich wäre bei unserer Abrechnung von vor zwei Jahren ein Fehler unterlaufen, so dass die Abrechnung nicht korrekt erstellt werden konnte.
Nun fordert das Unternehmen - ohne irgendwelche Nachweise vorzulegen - einen Gesamtbetrag in Höhe von 59,00 € zurück. Wenn das nicht schon unverschämt genug wäre, setzt das Unternehmen noch einen drauf: Wir sollen 1,00 € Überweisungsgebühr zuzüglich der Nachforderung überweisen. Was ist das denn für ein Geschäftsführenden?
Ich habe an mein Geldinstitut Überweisungsgebühren zu zahlen (wenn es im Vertrag so vereinbart wurde), was habe ich mit den Überweisungsgebühren der Firma Bonus Strom zu tun? Den einen Euro müsste ich abziehen, weil ich so nett bin, dass ich den Brief überhaupt geöffnet und nicht direkt in den Müll geschmissen habe, nach dem ganzen Ärger in der Vergangenheit.
Ich habe auf meine Endabrechnung - erstaunlicherweise ein Guthaben - (wie viele andere Kunden sicherlich auch) monatelang warten müssen. Nach sage und schreibe zwei Wochen liegt mir schon eine Zahlungserinnerung vor. Wann kommt die erste Mahnung? Übermorgen?
So vergrault man sich immer mehr Kunden, denn auch das Unternehmen Bonus Strom lebt von Mundpropaganda! Kann sich das ein Unternehmen heutzutage noch erlauben? Wir werden die Angelegenheit von meinem Anwalt prüfen lassen. Solange bitte ich von weiteren Mahnungen abzusehen.
17.10.2011 | 14:18
Abteilung: Kundenservice / Rechnungsteam
Sehr geehrte Frau Basteck,
wir bedauern die Unannehmlichkeiten und bitten dies zu entschuldigen.
Gerne möchten wir Ihnen den Sachverhalt erneut schriftlich darlegen.
Aufgrund einer Überprüfung Ihres Kundenkontos mussten wir feststellen, dass Ihnen 59,00 € zu viel erstattet worden sind. Hierzu erhalten Sie ein gesondertes postalisches Schreiben.
Aus Kulanz werden wir Ihnen die Selbstzahlergebühren gut schreiben. Eine Erstattung des Nachzahlungsbetrages kann leider nicht erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechnungsteam/Kundenservice
Mir wurde nach meiner Beschwerde 1,-- € Überweisungsgebühren erlassen. Diese überaus großzügige Geste erfüllt mein Herz mit Wärme, vielen herzlichen Dank dafür! Dass ein Unternehmen wie Bonus Strom sich derart die Blöße geben kann, ist mir absolut unverständlich. Ich wäre bereit, einen Betrag in Höhe von 30,00 € zu begleichen, dies allerdings nur weil mir die Person, welche den fatalen Abrechnungsfehler nicht frühzeitig aufgedeckt hat, leid tut.
Mein Anwalt rät mir im Übrigen zur Klage, welche ich mir bis zum jetzigen Zeitpunkt vorenthalte, da ich die Streitsumme für viel zu lächerlich halte, um eine Klage einzureichen. Grundsätzlich geht es ums Prinzip! Ein Unternehmen kann nicht nach zwei Jahren auf der Matte stehen, um irgendwelche weitere Zahlungen zu verlangen, ohne dass noch ein gemeinsamer Vertrag vorliegt.
Vielleicht möchte mir Bonus Strom mit einer Reduzierung der Restkosten entgegenkommen. Dann würde ich ausnahmsweise das Problem / die Beschwerde als gelöst ansehen!
Die Schlichtungsstelle arbeitet unabhängig und neutral und ist zuständig für alle Verbraucher, die sich zuvor erfolglos mit ihrer Beschwerde an ihr Energieversorgungsunternehmen gewandt haben.
www.schlichtungsstelle-energie.de/
gestoßen, die als Anleitung dienen könnten:
de.reclabox.com/beschwerde/43863-gold-gas-grosshabersdorf-ungerechtfertigte-forderung-m-vorsaetzlich-falscher-datenerhebung
de.reclabox.com/beschwerde/43458-stromio-duesseldorf-stromio-meine-belastungsgrenze-ist-erreicht
www.strom-magazin.de/forum/board-flexstrom/thread-wie-ihr-den-aktionsbonus-doch-bekommt-1220-page-1.html
Die Beschwerdeführer hatten bereits nach 10-15 Tagen nach jeweiligen „Einschreiben“ die Fälle positiv abschließen können und hatten Rückerstattungen erhalten (Erstere sogar mit Zinsen und Bearbeitungsgebühren). Wohl wegen ihrer schnellen Reaktion, den unmissverständlichen Formulierungen ihrer Forderungen und der scharfen Vorgehensweisen. Ich glaube, bei gleichem Vorgehen, müsste das bei den meisten hier geschilderten Beschwerden sicher zum Erfolg führen. Ich habe sogar mit einem Beschwerdeführer telefoniert. Er hat mich davon überzeugt, wie einfach es ist, sich zu wehren, wenn man es genau so macht und nicht von der Linie abweicht. Ich werde ab sofort auch nur noch so gegen ungerechtfertigte Forderungen und Preiserhöhungen vorgehen.
Nicht warten, bis bis sich die Versorger melden oder bewegen. Kein E-Mail-Verkehr und keine Telefongespräche mit den Versorgern führen. Sich nicht vertrösten lassen. Keine Preiserhöhungen akzeptieren, egal wie diese begründet werden. Meine und die Erfahrungen der meisten Geschädigten zeigen, dass Warten rein gar nichts, bzw. das Gegenteil bringt (siehe die vielen gleich lautenden Beschwerden hier in der ReclaBox, bei denen die Beschwerdeführer zum Teil über Monate warten).
Wenn die Forderungen begründet sind, bewiesen werden können und somit rechtens scheinen, so gibt es nur einen korrekten und schnellen Weg: „Einschreiben mit Rückschein oder Übergabeeinschreiben“ an den Versorger senden und darin unmissverständlich den Sachverhalt schildern und die Forderungen benennen (keine „Bitte“, sondern „ich fordere bis xx. xx. xxxx, dass _____, andernfalls werde ich ohne weitere Mitteilung den Rechtsweg bestreiten“). Die ReclaBox nur als Unterstützung und zur Information für andere Geschädigte zuschalten.
* Zählerdaten selber ablesen und übermitteln (Eingangsbestätigung verlangen)
* Abrechnung verlangen bis xx. xx. xxxx (max. 10 Tage).
* Ist die Abrechnung schon eingetroffen, sofort widersprechen (ggf. Unbilligkeitseinwand BGB § 315)
* Ist keine Abrechnung eingegangen, diese selber erstellen
* Allen Preiserhöhungen und den Preisen allgemein sofort widersprechen (BGB § 315)
* Die eigene Forderung deutlich formulieren (z. Bsp. korrekte Abrechnung, Rückzahlung, usw.)
* Bei Überzahlung 5% Zinsen ab Überzahlung verlangen.
* Frist setzen (max. 10 Tage) für die Erfüllung der Forderungen
* Hausverbot ggf. erteilen um mögliche Versorgungsunterbrechung zu vermeiden
* Erklären, was passiert, wenn die Frist nicht eingehalten wird (= Klageandrohung).
* Zahlung immer unter „Vorbehalt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ tätigen.
* Keine Mahnung verfassen oder Aufschub gewähren.
* Nach Ablauf der gesetzten Frist ohne weitere Mitteilung sofort den Rechtsweg bestreiten.
Fristsetzung nur mit Datum – nicht „sofort“ oder „innerhalb von 2 Wochen“, sondern exakten Tag nennen, an dem die Frist abläuft. Bei jedem Schriftverkehr ohne „Einschreiben“ eine Eingangsbestätigung innert 24h verlangen.
Kommen danach vom Versorger Informationsschreiben, Anrufe, Erklärungsversuche, Mahn-, Klage- oder Sperrandrohungen (bei Sperrandrohung sofort Hausverbot erteilen). Diese einfach ignorieren und noch mal kurz Standpunkt mitteilen. „Leider kann ich Ihre Stellungnahme nicht berücksichtigen, wird meine Forderung bis xx. xx. xxxx nicht vollumfänglich erfüllt, so werde ich, wie in meinem Einschreiben vom xx. xx. xxxx erklärt, ohne weitere Mitteilung den Rechtsweg bestreiten“. Sollte ein Mahnbescheid vom Versorger kommen, sofort widersprechen und Rechtsbeistand holen.
Wichtig:
Unter dem Jahr immer die Zählerstände aufzeichnen (min. ¼-jährlich). Zählerstände nur im Beisein ablesen lassen. Haben Sie die Zählerdaten, so können Sie ganz einfach, aufgrund der Zähler- und der Vertragsdaten, selber eine Rechnung erstellen (beschleunigt die ganze Sache ungemein). Bei Preiserhöhungen werden die Zählerstände meistens geschätzt – natürlich zu Ungunsten des Kunden. Also keine Schätzungen akzeptieren.
Um Überzahlungen zu vermeiden, einfach unter dem Jahr ein Schreiben verfassen, dass sich das Verbrauchsverhalten signifikant geändert habe und dadurch die monatlichen Abschlagszahlungen neue auf xx. xx festzulegen ist. Zu diesem Zweck die laufende Einzugsermächtigung aufkündigen und eine neue Einzugsermächtigung mit neuem Abschlagsbetrag mit senden. Hinweis, dass bei widerrechtlicher Abbuchungen eine Bearbeitungsgebühr von € 20.00 für jede Rückbuchung anfallen. Um zu hohen Nachforderungen zu entgehen, die Abschlagszahlungen immer nahe am tatsächlichen Verbrauch festlegen. Besser ist es die Abschlagszahlungen tiefer anzubringen und den fehlenden Betrag auf ein separates Konto einzahlen um zur Abschlussrechnung genügend Liquidität zu halten.
Gute Hinweise und Berechnungen finden Sie auch unter den Kommentaren von „Melanie“ und „Markus“ (= Suchfunktion von ReclaBox), beim „Bund der Energieverbraucher“ und bei den „Verbraucherzentralen der Länder“
Die Schlichtungsstelle nur in unklaren Forderungen bemühen, bei unstrittigen Forderungen (betrifft fast alle Reklamationen) gleich mit Anwalt und Klage drohen. Der Versorger darf dann die Gebühren übernehmen.
Interessante Links zum Thema:
www.welt.de/finanzen/article2037653/So_wehren_sich_Verbraucher_gegen_die_Gaspreise.html
www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site__1702/
www.kontra-gaspreis-lilienthal.de/was%20beachten.html
www.verbraucher.de/energie/index.html
www.wdr.de/tv/monitor/sendungen/2011/1027/eeg.php5
www.daserste.de/plusminus/beitrag_dyn~uid,rnn6uyd828wygt9v~cm.asp
www.strom-magazin.de/gasmarkt/verbraucherzentrale-rwe-2011-kunden-sollen-sich-wehren_26218.html
bi-energieprotest.de/index2. php? option=com_content&task=view&id=274&pop=1&page=0&Itemid=2
www.monopole.de/Erdgas-Gas-BGB-315-BGH-Preis-Urteile.html
www.johannafeuerhake.de/Preisprotest
Dies ist keine Rechtsberatung. Keine Garantie auf Richtigkeit. Gegebenenfalls nehmen Sie sich einen auf Energierecht spezialisierten Rechtsbeistand.
Ich habe einen Kontoauszug und eine SOLL / HABEN Abrechnung zugesandt bekommen, ohne Berechnungsnachweise. Es ist nichts aus den Unterlagen erkennbar. Ich kann nicht erkennen, wie viel für eine verbrauchte kWh berechnet wurde. Die Zählerstände habe ich selbst abgelesen, sodass hier ein Irrtum ausgeschlossen ist. Ich habe aber nach wie vor keine nachvollziehbare Abrechnung. Solange mir diese nicht vorliegt, werde ich den Betrag nicht begleichen. Letztendlich muss Bonus-Strom den Nachweis erbringen, dass mir tatsächlich zu viel ausgezahlt wurde.
Ich bitte nochmals und endgültig um eine nachvollziehbare Abrechnung incl. Berechnungsgrundlage.
mir ist genau so passiert. War bei Bonusstrom Kunde vom 01.07.2008 bis 30.06.2009.
Im Januar 2012 bekam ich Rechnung über 320,80 für das Jahr 2008, weil Sie angeblich mir zu viel erstattet haben. Eine Rechnung kann man dies noch nicht mal nennen, nur eine Gegenüberstellung Soll/Haben. Ich habe natürlich auf die Verjährungsfrist hingewiesen, sowie, dass Bonusstrom mir eine vernüftige Rechnung zuschicken soll, wo ich selbst alles nachprüfen kann. Bis jetzt kam nichts, außer, dass ich bis 12.03.2012 das Geld überweisen soll.
Werden wir sehen, wo alles hinführt. Laut meinen Kontoaauszügen, ist wohl alles bezahlt worden, was im jahr 2008 und 2009 verlangt worden ist.
Würde mich sehr interessieren, wie es bei Ralf Dörr ausgegangen ist.
MfG
Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre.
In § 199 Absatz 1 Nr. 1 BGB ist bestimmt, dass die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, beginnt.
Also müßten meines Erachtens Forderungen aus einem Vertrag, der im Jahr 2008 endete, am 31.12.2011 verjährt gewesen sein, und Forderungen aus einem Vertrag, der im Jahr 2009 endete, verjähren erst am 31.12.2012.