FlexStrom AG (Berlin)
Flexstrom zahlt Bonus nicht aus
FlexStrom verweigert auch bei mir die Auszahlung des Bonus mit Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
"Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam. " (Quelle: www.flexstrom.de )
FlexStrom stellt sich auf den Standpunkt, dass eine Kündigung zum Ende des ersten Belieferungsjahres dazu führt, dass der Anspruch auf die Bonuszahlung entfällt.
Meiner Meinung nach irrt FlexStrom hier.
Wikipedia führt zum Begriff "Kündigung" aus: "Im juristischen Sinne bedeutet derRechtsbegriff der Kündigungdie einseitige Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses durch eine Kündigungserklärung, und zwarmit Wirkung für die Zukunft. " (Quelle: www.wikipedia.de )
Eine Kündigung nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres bzw. die Belieferung seitens FlexStrom für ein volles Belieferungsjahr sorgt m. E. dafür, dass "die Kündigung erstnach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksamwird", da die Kündigung gemäß Definition: "für die Zukunft wirkt" (! ).
Die durch den Zusatz "es sei denn" eingeschränkte Bedingung ist meiner Ansicht nach nach einem vollständigen Belieferungsjahr durch FlexStrom uneingeschränkt erfüllt, der Bonusanspruch entfällt demzufolge nicht.
Sollte FlexStrom mir den Bonus nicht zuerkennen, sehe ich einer eventuellen gerichtlichen Auseinandersetzung gelassen entgegen.
Ich werde an dieser Stelle weiter über meine Erfahrungen mit FlexStrom berichten.
de.reclabox.com/beschwerde/43135-verivox-heidelberg-falsche-angaben-zu-flexstrom#defence
Zitat: "Sehr geehrter ReclaBoxer,
nach seinen Verbraucherschutzrichtlinien berücksichtigt Verivox als Boni nur solche vom Energieversorger gewährten Vorteile, die innerhalb des ersten Jahres gewährt werden.
Für die von Verivox dargestellten Tarife „Classic“ und „Spezialpaket“ sind die AGB der Flexstrom AG unseres Erachtens dahingehend eindeutig, dass der Bonus gezahlt wird, wenn der Kunde 12 Monate lang beliefert wird, also auch wenn eine Kündigung mit Ablauf des ersten Jahres wirksam wird.
Die uns vorliegende AGB der Flexstrom AG zu den von Verivox dargestellten Tarifen lautet unter Punkt 7.3:
„Falls Ihnen FlexStrom bei den Tarifen „Spezialpaket“ oder „Classic“ einmalig einen Bonus als Neukunde gewährt, wird dieser nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der 1. Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss an seinem Stromanschluss nicht von FlexStrom beliefert wurde. Der Bonus entfällt im Fall der Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst mit oder nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam. Dies bedeutet, dass Ihnen FlexStrom den Bonus gewährt, wenn Sie 12 Monate lang beliefert werden. “
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Verivox Unternehmenskommunikation"
Zitat:
"Bei Ärger mit dem Versorger, etwa wegen Rechnungen oder Bonuszahlungen, blieb Kunden bislang nur eine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur oder der Gang vors Gericht. Bis zur Klärung können dann allerdings Jahre vergehen.
Die Schlichtungsstelle soll nun auch eine außergerichtliche Einigung ermöglichen, in der Regel soll das für den Verbraucher kostenlose Verfahren nicht länger als drei Monate dauern. "
www.n-tv.de/ratgeber/Schlichtungsstelle-soll-helfen-article4615711.html
Verivox kündigt Vertriebspartnerschaft mit Flexstrom
www.verivox.de/presse/verivox-kuendigt-vertriebspartnerschaft-mit-flexstrom-82503.aspx
Es liegen dem Atrikel zufolge allein bei Verivox mehrere Tausend Beschwerden zum Thema FlexStrom Bonus vor.
Beachte auch: www.test.de/themen/umwelt-energie/meldung/Flexstrom-verklagt-ehemalige-Kunden-Schlichtung-geraet-zum-Bumerang-4332919-4332921/
Ich würde in den nächsten Tagen / Wochen / Monaten immer wieder die Internetseite der Verbraucherzentrale - z. B. von NRW - aufrufen, in der Suchoption "Flexstrom" eingeben und nachlesen, welche Neuigkeiten es bezüglich "Bonus" gibt. Da der Anspruch auf die Bonuszahlung erst in drei Jahren verjährt, ist hier keine Eile geboten.
www.vz-nrw.de/UNIQ133067395229023/L01212A36135381A1004601A527261/link1004461A.html
In Anbetracht des Pleiterisikos, der zum Bonusverlust führt, halte ich Eile durchaus für angebracht.
... da haben Sie allerdings - auch - recht. .. ich wollte nur nicht dem evtl. aufgrund Richterspruch nicht "erzielbaren" Bonus auch noch Anwalts- und Gerichtskosten hinterherwerfen. ..
de.reclabox.com/beschwerde/42368-flexstrom-berlin-ein-jahr-stromzahlung-kein-bonus-trotz-zusicherung
de.reclabox.com/beschwerde/42362-flexstrom-berlin-keine-neukundenbonusauszahlung-nach-einem-jahr
Sich die Homepage der Verbraucherzentrale immer mal wieder anzuschauen, kann nicht verkehrt sein. Allerdings hat sich dort seit dem 25. Januar nichts getan. Vielleicht haben sie einfach nichts Neues. Und wann es mit dem "Musterverfahren" was wird, steht in den Sternen.
Mein Tipp daher – auch wenn ich nicht an eine baldige Pleite von Flexstrom glaube: Selber sofort aktiv werden und einen Mahnbescheid beantragen. Kostet 23 Euro plus 1,45 Porto und lässt sich online erledigen ( www.online-mahnantrag.de). Man kann dort ankreuzen, dass im Falle eines Widerspruchs von Flexstrom die automatische Einleitung eines Gerichtsverfahrens nicht gewünscht wird, um ggf. dann weiter überlegen zu können. Nur wenn noch andere Dinge als der Bonus mit reinspielen (oder wenn man wirklich Aversionen gegen Formulare hat), wäre der Gang zum Anwalt überlegenswert.
In den diversen Internetforen habe ich bisher über keinen Fall gelesen, in dem Flexstrom Widerspruch gegen die Bonusforderung eingelegt hätte. Vielmehr gab es immer nach spätestens zwei Wochen eine korrigierte Rechnung und kurz darauf das Geld aufs Konto (einschließlich der Gerichtsgebühren). Bei anderen zusätzlichen Forderungen (Verbrauchsmengen etc.) gibt es ggf. einen Teilwiderspruch. Umfangreiche Diskussionen finden bei www.strom-magazin.de/forum/board-flexstrom-87.html statt.
Wer abwartet kommt nicht nur später erst an sein Geld, sondern stärkt damit auch die finanzielle Basis von Flexstrom.
nach Prüfung Ihrer Beschwerde (ID-47984) konnten wir die Firma/Institution leider nicht über Ihre Beschwerde informieren. Die Firma/Institution gehört zu einer der wenigen, die uns untersagt haben, Sie über die Beschwerde auf ReclaBox zu informieren.
Soviel zum Thema Kundenorientierung.
Als Argumentationsgrundlage würde ich Ihnen eher die Schlichtungsempfehlung der Schlichtungsstelle Energie e. V. empfehlen, auch wenn diese nicht rechtsverbindlich ist. Jedoch dürfte die durch den früheren BGH-Richter Dr. Wolst vorgenommene Prüfung der Rechtslage zu den umfangreichsten gehören, die bislang zu dieser Problematik vorliegen:
www.schlichtungsstelle-energie.de/fileadmin/Download/30.12.2011-Empfehlung_des_Ombudsmannes_zur_Wirksamkeit_allgemeiner_Gesch%C3%A4ftsbedingungen.pdf
Beachten Sie hierbei bitte besonders den letzten Abschnitt auf Seite 3.
Gemäß Punkt 2.4 der FS-AGB beträgt die Mindestvertragslaufzeit des Vertrages 12 bzw. 24 Monate und dieser kann nur zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit hin gekündigt werden, da er sich andernfalls um weitere 12 Monate verlängert. Würde man annehmen, dass die Kündigung ihre Rechtsfolge innerhalb des ersten Belieferungsjahres entfalten würde, würde dies zu einer Unterschreitung der Mindestvertragslaufzeit führen und somit zu einem Vertragsbruch durch den Kunden. Da der Kunde jedoch durch 2.4 ausdrücklich zur Kündigung berechtigt wird, kann diese logischerweise keinen Vertragsbruch verursachen. Die Kündigung ist daher rechts- und ABG-konform dahingehend auszulegen, dass sie ihre Rechtsfolge gerade erst dann entfaltet, nachdem die Mindestvertragslaufzeit und somit das 1. Belieferungsjahr abgelaufen ist. Die Kündigung wird daher dem Wortlaut des 7.3 entsprechend erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam und der Anspruch auf den Bonus bleibt dem Kunden erhalten.
Vielen Dank für Ihre Stellungnahme! Sie entspricht genau meiner Vorstellung von dem, was ich unter "Kündigung" verstehe, nämlich dass sie Ihre Wirkung/Rechtsfolge erst n a c h Ablauf des ersten Belieferungsjahres entfaltet.
www.energieverbraucher.de/de/Energiebezug/Strom/Stromwirtschaft/Stromversorger/Flexstrom__2340/#con-12443
Zitat: ". ...Unterdessen klagt auch die Verbraucherzentrale Berlin in zwei Gerichtsverfahren gegen Flexstrom:
Vor dem Amtsgericht Tiergarten läuft eine Klage auf Zahlung des Bonus an 14 Verbraucher, die sich die Verbraucherzentrale hat abtreten lassen.
Erster Verhandlungstermin ist am 2. Oktober 2012.
In einer weiteren Klage vor dem Landgericht Berlin soll sich Flexstrom dazu verpflichten, sich künftig nicht mehr auf eine umstrittene Klausel zur Bonuszahlung zu berufen. Stattdessen soll das Unternehmen seine Kunden darüber informieren, dass diese Klausel unwirksam ist. Beide Verfahren laufen noch. ..."