620 Views | 30.06.2016 | 15:26 Uhr
geschrieben von Andy-Renė Canisius

Familienkasse Nürnberg

Diskriminierung Behinderter.

Da ich mit nunmehr 40 Jahren seit etlichen Jahren als Schweerbehinderter nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeite und auch die Behindertenwerkstadt seit Mitte Januar 2016 nicht mehr besuche, um dort zu arbeiten, bin ich auf Rente angewiesen. Da Anspruch auf Kindergeld bei mir besteht, habe ich nun im berechtigten Interesse für mich selbst beantragt habe und ausserdem einen Abzweigungsantrag gestellt habe, frage ich mich warum es immer abgelehnt wird.

SCHLAGWORTE

Wenn ich beispielsweise der Familienkasse mitteile das ich nicht in Arbeit bin und auch nicht als Arbeitssuchend gemeldet bin da ich nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt einsetzbar bin wird eben genau dieser Punkt von der Familienkasse aufgegriffen, um damit die Zahlung von Kindergeld abzulehnen und das obwohl ich schriftlich mitgeteilt habe, das ich nur von meiner Rente in Höhe von 620,00 Leben muss. Oder als ich mitgeteilt habe, dass ich allein einen Haushalt führe würde, abgelehnt weil ich ja im Haushalt meines Vaters wohnen würde. Das dieser allerdings im Europäischen Ausland lebt und die Distanz von ca. 4400 Kilometern ihn daran hindert mal eben vorbeizuschauen wurde einfach mal ausser acht gelassen.

Ich finde wenn der Anspruch auf fast schon verbrecherischer Art und Weise mit Füssen getreten wird, sollte an dieser Stelle die Gerechtigkeit siegen und die Mitarbeiter die dafür zuständig sind unter Strafe gestellt werden.

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Meine Forderung an Familienkasse Nürnberg: Ich will mein mir zustehenden Kindergeld.


 
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Kommentare und Trackbacks (5)


01.07.2016 | 09:50
von ReclaBoxler-9433196 | Regelverstoß melden
Hallo Andy-René, ich bin kein Profi, aber ich bin mir doch sehr sicher, dass schwer-behindert hin oder her, Kindergeld, je nach Umstand (Student, Azubi, .), nur maximal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (in Ihrem Fall die Sonderregelung bis zum 27. LJ) ausbezahlt wird. Ich denke Schwerbehinderte haben Anspruch auf andere Bezüge als Kindergeld. Denn einen Sinn/Grund gibt es ja auch nicht, oder reden Sie von Kindergeld für Ihre eigenen Kinder?

01.07.2016 | 10:03
von ReclaBoxler-9433196 | Regelverstoß melden
Ein Ausnahmefall wäre nur, wenn die Behinderung VOR Ihren 25. LJ eingetroffen ist und attestiert wurde. Und auch dann steht es logisch Ihrem Vater zu und nicht Ihnen.
Und auch dann wird Kindergeld sicher nicht parallel zur Rente ausbezahlt.

01.07.2016 | 12:31
von ReclaBoxler-9386992 | Regelverstoß melden
Hallo Andy,

richtig ist, dass die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein muss und dies der Familienkasse bekannt ist. Volljährige Kinder bekommen das Kindergeld weiter, unabhängig von der Höhe ihres Einkommens. Selbstverständlich erhält man Rente und Kindergeld gleichzeitig.

Als Schwerbehinderter bekommt man das Kindergeld ein Leben lang. Es ist keine Sozialleistung, sondern es handelt sich um eine steuerliche Ausgleichszahlung.

Mein Sohn ist 32 Jahre alt, schwerbehindert und bekommt schon sein Leben lang Kindergeld und seit 2004 parallel dazu Erwerbsunfähigkeitsrente. Das Kindergeld geht auf SEIN Konto. Ich habe als Mutter vor ca. 11 Jahren schriftlich die Familienkasse drum gebeten, das Kindergeld auf das Konto meines Sohnes zu überweisen und habe einfach seine Kontoverbindung mitgeteilt. Die Familienkasse hat das anstandslos umgesetzt.

Ansprüche auf Kindergeld kann man bis zu 4 Jahre rückwirkend geltend machen.

Ich empfehle Ihnen dringend einen Anwalt für Familienrecht hinzuzuziehen!

Sollte Ihre Behinderung tatsächlich vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein, könnte Ihnen viel Geld verloren gegangen sein.

Viel Glück und alles Gute für Sie! <:O)

02.07.2016 | 14:23
von ReclaBoxler-9386992 | Regelverstoß melden
Der Beschwerdeführer schrieb doch, dass er einen Abzweigungsantrag an die Familienkasse gestellt hat!

Volljährige Kinder können einen Abzweigungsantrag stellen, wenn die Eltern ihren Unterhaltsverpflichtungen nicht oder nicht ausreichend nachkommen. Mit einem Abzweigungsantrag ist somit der Beschwerdeführer eindeutig der Antragsteller.

Die Anspruchsberechtigung der Eltern ändert sich dadurch nicht.

Fragt sich nur, warum die Familienkasse alles so strikt ablehnt.

Zur Durchsetzung seiner Ansprüche, wenn sie denn vorhanden sind, empfehle ich deshalb dem Beschwerdeführer ausdrücklich die Hinzuziehung eines Anwaltes für Familienrecht!

Herzliche Grüße <:O)

21.07.2016 | 16:38
von Andy-Renė Canisius noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst




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