Stromio GmbH (Düsseldorf)
Stromio verstößt gegen § 5 Abs. 2 StromGVV
Bestell-/Kundennummer: Stromio-Vertragskontonummer: 121605419
In § 5 Abs. 2 StromGVV heißt es:
Es haben sich bereits 3 ReclaBoxler angeschlossen.
„Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.“
Die Rechtslage wird beschrieben in einer Info der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V. (Stand: 05.01.2012): www.vz-nrw.de/UNIQ133248793914055/link964601A.html:
„Vertragsklauseln von Energieversorgern, die nicht einmal die vom Bundesgerichtshof festgelegten Mindestanforderungen an die ohnehin vagen Preisanpassungsregeln der Strom- und Gas-Grundversorgungsverordnung (Strom- bzw. Gas-GVV) erfüllen, sind unwirksam: Strom- und Gaspreiserhöhungen, die den Kunden nur per "individueller Bekanntgabe" angekündigt werden, genügen damit nicht den gesetzlichen Vorgaben. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm auf Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Energiehoch3 GmbH (AZ: I-19 U 51/11) sowie die Gelsenwasser AG (AZ: I-19 U 122/11) mit Urteilen vom 22.11.2011 entschieden.
Die Richter ließen keine Revision zu; damit sind die Entscheidungen praktisch rechtskräftig. Ein Richterspruch mit Folgen: Alle Energieunternehmen, die im Internet Strom- und Gaslieferverträge anbieten und darin von der Grundversorgungsverordnung abweichen, müssen sich – sofern sie nicht ebenfalls eine Abmahnung riskieren wollen – nun von ihren unzulässigen Preisänderungsklauseln verabschieden."
In mehreren Urteilen (von Juli 2009 und Juli 2010) hatte der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass Energieversorger gegenüber ihren Strom- und Gassonderkunden Preise erhöhen dürfen, sofern sie die Preisanpassungsregelungen der Strom- bzw. Gasgrundversorgungsverordnung „unverändert“ in die Sonderverträge übernehmen.
Eine Klausel, die hiervon abweicht, dürfte den Vertragspartner unangemessen benachteiligen und damit gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sein. Die Erhöhung auf Grund der EEG-Umlage muss also rechtzeitig mitgeteilt werden. Im Zweifel wird die Erhöhung erst zum nächsten Monatsersten wirksam.
Die Preisanpassungen wurden nicht im Stromio-Vertragskontonummer: 121605419 nicht nach der § 5 Abs. 2 StromGVV gemeldet, was einer Vertragsverletzung beinhaltet. Der Gesetzgeber hat ganz klar festgelegt, dass Stromkunden über Preisänderungen rechtzeitig informiert werden müssen. Da ich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung eine solche Aufklärung des Versorgers erwarten durfte, ist der Versorger Stromio für den entstandenen Schaden haftbar.
Ich kann und werde die Bezahlung des erhöhten Preises nach Auffassung der Verbraucherzentrale verweigern, und zwar für die gesamte Laufzeit 1.4.2011-1.4.2013, was ich hiermit tue. Ich bitte Sie diese Verweigerung der nicht rechtzeitig angekündigten Preiserhöhungen in Ihrer Endabrechnung und auch im Falle der Vertragsverlängerung nach dem 1.4.2012 für die Preisgestaltung der anstehenden Monaten zu berücksichtigen.
Die EEG-Umlage wird von den Übertragungsnetzbetreibern jedes Jahr zum 15.10. für das folgende Kalenderjahr ermittelt. Aufgabe der Bundesnetzagentur ist es dabei, die ordnungsgemäße Ermittlung der EEG-Umlage zu kontrollieren. Es war seit dem 15.10.2011 bekannt, dass die EEG-Umlage erhöht wird.
Bei dem Entscheidungstermin 6 Wochen vor Vertragsverlängerung 1.4.2012 war auch bekannt, dass zu diesem Zeitpunkt die erhöhte EEG-Umlage bereits zum Tragen kommt. Stromio hat mir jedoch keine Benachrichtigung der Preiserhöhung genannt. Deshalb steht mir aufgrund der fehlenden Angaben eine außerordentliche Kündigung zu, was ich hiermit auch als Option für die anstehende Vertragsverlängerung 1.4.2012-1.4.2013 beantrage.
Beachten Sie, dass eine Beschwerde / ein Widerspruch in einem Forum keine Rechtswirkung gegenüber Ihrem Vertragspartner hat!
Vielen Dank für den Hinweis.
Ich habe selbstverständlich auch eine entsprechende Mail an reklamationstromio.de zugesandt, die als Antwort auf die Mail mit den (erstmalig) von Stromio spezifizierten Preisveränderungen zum 1.1.2012:
"Wie bereits mitgeteilt, gelten für Sie als Kunde weiterhin die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Bestelltag dem 12.01.2011. Des Weiteren gibt es keine Preisveränderung der Stromio GmbH. Auch nicht über den 01.04.2012 hinaus.
Sollte es zu einer Preiserhöhung kommen, werden wir Sie selbstverständlich schriftlich darüber informieren. Des Weiteren ergeben sich ab dem 01.01.2012 folgende staatliche Erhöhungen bzw. neue Abgaben. Dies sind hoheitliche Abgaben und keine Preisveränderungen der Stromio GmbH. Als Lieferant haben wir auf diese keinen Einfluss.
Strom NEV Umlage: + 0,0017969 Cent/kWh
EEG Umlage: + 0,000738 Cent/kWh
KWK Abgabe: - 0,0003332 Cent/kWh
Somit werden ab dem 01.01.2012 mit einem Arbeitspreis von 0,2154 Euro/kWh abrechnen. Der Grundpreis bleibt unverändert bei 167,94 Euro/Jahr. "
Dieses Datum ist jedoch nicht korrekt. Aus de Mail von Stromio geht hervor, dass Stromio mir am 26.3.2012 im Rahmen einer außerordentlichen Kündigung eine Netzabmeldung zum 30.04.2012 in Aussicht gestellt hat und den Datentransfer offensichtlich nicht korrekt datiert hat.
Ich bitte deshalb Stromio, das Netzabmeldungsdatum 30.04.2012 auf zu korrigieren und an Süwag zu bestätigen.
Der Firma Süwag bitte ich mit dem Transfer zum zugesagten Netzabmeldungsdatum 30.04.2012 fortzufahren.
Möglicherweise habe ich 2011 einen Flyer erhalten, 2012 habe ich aber definitiv nichts erhalten. Dazu kommt noch, dass die Abrechnung nicht einwandfrei ist. Der Bonus wurde augenscheinlich korrekt verrechnet, der Preis der Bonus kWh kann aber schon deshalb nicht korrekt sein, da sich der Preis wohl auf auf den falschen Arbeitspreis bezieht. Ich werde dazu wohl später noch meine eigene Beschwerde eröffnen.
habe deinen text hier entsprechend angepasst und für meine zwecke ebenfalls an stromio geschickt.
habe heute die antwort auf meine mail erhalten:
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Sehr geehrter Herr Krause,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 23.04.2012. Gern haben wir den von Ihnen geschilderten Sachverhalt überprüft.
Da wir kein Grundversorger (Strom GVV) sind, können wir Ihren mitgeteilten Zitaten leider nicht zustimmen. Eine Informationspflicht für von der Bundesregierung oder Bundesnetzagentur beschlossene Steuern und Abgaben besteht nicht. Alle Bundesbürger werden über die öffentlichen Medien hierüber informiert. Zum Zeitpunkt Ihrer Bestellung am 29.11.2010 erhielten wir folgenden Auftrag von Ihnen:
Arbeitspreis 21,34 ct/kWh
Grundpreis 120,48 Euro/Jahr
Ab dem 01.01.2011 erhöhte sich Ihr Arbeitpreis um 1,646 ct/kWh auf 22,99 ct/kWh, ab dem 01.01.2012 erhöhte sich Ihr Arbeitspreis um weitere 0,18669 ct/kWh auf 23,21 ct/kWh.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir unsere Jahresrechnung als berechtigt ansehen müssen. Eine Rücknahme der steuerlichen Erhöhungen für die Jahre 2011 und 2012 können wir im Interesse aller Kunden leider nicht zustimmen.
Ferner teilen wir Ihnen mit, dass wir Ihre Kündigung per E-Mail leider nicht anerkennen können. Gemäß unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf eine Kündigung des Liefervertrages der Schriftform. Hierzu ist es erforderlich, uns die Kündigung per Brief oder Telefax jeweils mit Unterschrift des Vertragspartners zu senden. Sie können uns das eingescannte Schreiben gern auch per E-Mail Anhang senden.
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zusammengefasst ist stromio der meinung das
1. die erhöhung und berechnung der umlagen gerechtfertigt ist
2. dafür keine informationspflicht besteht
3. die bürger in den medien darüber informiert wurden.
die antwort ist natürlich schon in arbeit aber ich suche natürlich noch ein paar stichhaltige gegenargumente, wenn also jemand was dazu sagen kann nur zu.
Stromio wird immer versuchen lästige Fragen abzuwimmeln. Sie sollten versuchen die Schwachstellen in den AGBs und in Ihrer Anmeldung zu finden und sachlich an die Reklamations-email (reklamationstromio.de) zu melden, bis die Beschwerden denen zu lästig werden und sie aufgrund der administrativen Kosten als Kunde uninteressant werden. Dann wird Ihnen die Kündigung schon genehmigt.
Zu Ihrem Fall ist zu sagen, dass Stromio sich (zumindest in der für mich gültigen AGB) verpflichtet hat alle AGB-Änderungen zu melden. Das ist nie geschehen.
Für mich war wichtig, dass die Verivox-Anmeldung eine "Festpreisgarantie" suggeriert hatte. Ein Festpreis beinhaltet meines Erachtens auch die "gesetzlichen Abgaben". Dass Stromio meinen Vertrag verlängern wollte ohne diese Preiserhöhungen zu melden wollte ich nicht hinnehmen. Insgesamt habe ich 5 verschiedene ReclaBox-Meldungen eingereicht. Das Procedere wurde letzendlich wohl der Firma Stromio zu lästig und zu teuer. Nach zwei Monaten hat man mir die vorzeitige Kündigung aufgrund meiner Beschwerden genehmigt und den Vertrag korrekt beendet.
Habe nun gekündigt und bekomme bla bla Schreiben, dass eine Erhöhung der Steuern keine Kündigung rechtfertigt.
Sehe ich so mal gar nicht ein und habe entsprechend geantwortet.
Ich hatte übrigens auch Ärger mit Stromio:
Ich hatte einen Antrag auf Stromversorgung getsellt. Diesem wurde stattgegeben, ich per E-Mail als Neukunde begrüßt.
Die Kündigung und das Melden als neuer Versorger beim Netzanbieter war vertraglich so geregelt, dass STROMIO dies übernimmt. Nur hat sich STROMIO hierfür (Kündigung beim Vorversorger) mehr als 6 Wochen (!) Zeit gelassen. Damit wurde meine Kündigungsfrist überzogen.
Und STROMIO schreibt mir dann ganz frech via E-Mail dass ein Belieferungsvertrag nicht zu Stande kommt, weil der vorherige Anbieter (zurecht natürlich) eine Kündigung verweigert hat.
Da mir daraus ein finanzieller Schaden entstanden ist - ich bin für ein weiteres Jahr beim nunmehr teureren Altversorger, da ich nur ein Jahr dort bleiben wollte um den Neukundenbonus ''mitzunehmen'', und dann bei einem anderen Anbiter (Stromio in dem Fall) diesen Neukundenboni zu kassieren - habe ich gegen STROMIO geklagt.
Begründung: Durch den seitens des Unvermögens STROMIO´s und den daraus resultierenden geplatzen Versorgerwechsel ist auch meine 24 monatige Preisgarantie dort geplatzt. Der alte Anbieter bietet diese nur für ein Jahr an, zu weitaus höheren Kosten. Habe das dann auch hochgerechnet auf das Folgejahr, wieviel meine Kosten gemäß meiner jährlichen Verbrauchsmenge höher sind. Und dies zu den bereits absehbar höheren Kosten addiert. Im Endeffekt waren die geforderte Schadensumme ca. 350 EUR.
STROMIO hat gar nicht auf Beschwerden per E-Mail un din postalischer Form reagiert. Erst auf den Brief meines Anwalts. Sämmtliche Forderungen negiert, behauptet rechtzeiitg gekündigt zu haben - was der Beglaubigung des bisherigen Anbieters widersprach - und aber den Beweis der rechtzeitgen Kündigung verweigert. Bis es seitens meines Anwaltes zum Mahnbescheid kam. Der hat den Mahnbescheid beim Amtsgericht Stuttgart eingereicht und begründet. Dieses hat festegelegt dass der Prozeßstandort der des Klägers ist, und die Sache an da shiesige Amtgericht weitergeleitet. Das Ganze zog sich über Monate hin.
Nun bekam ich die Mitteilung von meinem Anwalt. im Wortlaut:
''Wie wir Ihnen bereits mitteilten, ist in der mündlichen Verhandlung am. auf der Gegenseite niemand erschienen,
so dass das Gericht ein entsprechendes Versäumnisurteil erließ.
Hiergegen hat die Gegenseite keinen Einspruch eingelegt.
Vielmehr stellten wir auf unserem Kanzleikonto am. einen Zahlbetrag in Höhe von 348,00 EUR fest.
Ergo: Bei berechtigten Anliegen bzgl. Benachteiligungen seitens eines Strombeliefers nicht den Gang zum Anwalt scheuen. Da es zu einem Urteil und keinem Vergleich kam in meinem Falle, halt die Beklagte auch die jeweiligen Prozess- und Anwaltskosten des Klägers zu begleichen. (Ich bin eh im Rechtsschutz)