ExtraEnergie GmbH (Neuss)
Jahresrechnung mit geschätzten Zählerständen
Bestell-/Kundennummer: 00 60 39 34
Nachdem die Energieversorger seit Januar 2012 laut Energiewirtschaftsgesetz EnWG § 40 Abs. 4 verpflichtet sind, innerhalb einer Frist von 6 Wochen eine Schlussrechnung zu erstellen, wurde dieser Termin seitens ExtraEnergie in meinem Fall sogar eingehalten. Nach genau einem Monat bekam ich meine Schlussrechnung.
Als ich jedoch den Anfangs- und Endzählerstand kontrollierte, dachte ich, ich träume. Statt der von mir -per Einschreiben mit Rückschein- mitgeteilten Zählerstände (Anfangsstand vom 01.10.2011 = 9.672 cbm, Endstand vom 30.09.2012 = 10.773 cbm) wurden die Stände lt. Rechnung maschinell geschätzt (Anfangsstand vom 01.10.2011 = 1.453 cbm, Endstand vom 30.09.2012 = 2.542 cbm). Ich hatte meinem Schreiben sogar die Bestätigung des örtlichen Netzbetreibers über den abgelesenen Zählerstand beigefügt. Außerdem war von den -gemäß Vertrag vereinbarten- 3.030 frei kWh und dem Bonus in Höhe von 120,00 € nichts zu erkennen.
Eine Rückfrage beim Service Center ergab, dass man erstaunt sei, da alle von mir angegebenen Stände im System richtig erfasst sind. Es könne sich nur um einen Fehler im Abrechnungsprogramm handeln. Der Widerspruch gegen die Rechnung, sowie die Beanstandung der nicht vergüteten frei kWh bzw. der nicht vergüteten Bonuszahlung wurde an die Buchhaltung weitergeleitet. Bisher jedoch ohne ein Ergebnis. Ich hatte im Anschluss auch sofort wieder per Einschreiben mit Rückschein gegen die Rechnung Widerspruch erhoben und eine Frist zur Erstellung einer neuen Rechnung bis zum 14.11.2012 gesetzt. Mal sehen, was daraus wird.
Schreiben Sie Ihre Beschwerde.
Hier ein Auszug meiner Angaben zur Schlussrechnung:
Kundennummer: 00 60 39 34, Vertragsnummer: 00 60 40 21
Zählerstand für die Jahresschlussrechnung
Sehr geehrte Damen und Herren,
da unser Vertragsverhältnis zum 30.09.2012 beendet wurde, teile ich ihnen hiermit den Gaszählerstand des Gaszählers mit der Nr. 1006341 zu diesem Zeitpunkt mit:
Endstand vom 30.09.2012 = 10.773 cbm
Anfangsstand vom 01.10.2011 = 9.672 cbm
Das entspricht einem Verbrauch von = 1.101 cbm
Aus diesem Verbrauch habe ich mit den Umrechnungsfaktoren (Z-Zahl und Brennwert) der letzten Schlussrechnung die kWh und das von mir zu zahlende Entgelt errechnet. Abzüglich der vereinbarten 3.030 frei kWh und dem Bonusbetrag in Höhe von 120,00 € ergibt sich ein Guthaben zu meinen Gunsten in Höhe von 381,05 €.
Ich fordere Sie hiermit unter Hinweis auf das seit Januar 2012 gültige Energiewirtschafts-gesetz EnWG § 40 Abs. 4 auf, mir innerhalb einer Frist von 6 Wochen, bis spätestens 11. Nov. 2012, eine Abschlussrechnung zu erstellen und mir anschließend das Guthaben von 381,06 € -innerhalb von 30 Tagen, bis spätestens zum 11.12.2012- auf mein Ihnen bekanntes Konto zu überweisen.
13.11.2012 | 15:44
Abteilung: Kundenservice
Sehr geehrter Kunde,
vielen Dank für Ihren Eintrag.
Wir sind stets bemüht unseren Kundenservice zu verbessern und bedauern die Unannehmlichkeiten die Ihnen entstanden sind. Gerne würden wir uns Ihren Fall genauer ansehen. Die hier gemachten Angaben reichen allerdings nicht aus, um Ihren Fall zu prüfen. Bitte kontaktieren Sie uns mit dem Betreff „Verbraucherforum“ über reclaboxhitenergie.de, damit wir mit Ihnen in Kontakt treten können. Bitte geben Sie dabei Ihre Vertragsnummer, sowie den Link zu Ihrer Beschwerde in Reclabox an.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre HitEnergie
Sie haben sicher von der falschen Rechnung den richtigen Brennwert+Zustandszahl genommen, so ist es genau richtig. Habe ich auch so gemacht.
Bei mir war es ähnlich: im netten Call-Center sind alle Daten bekannt, und die sind auch richtig. Nur die Buchhaltung macht eben ihr eigenes Ding. Bei uns wars nur der falsche Anfangszählerstand (250 Eu höher). Auch der Anruf NACH RE-Legung erbrachte wieder den richtigen ZähhlerStand. Und trotzdem hat die Buchhaltung weiter durchgezogen, sodass ich zum Schluß alles selber machen musste.
Gruß Wolf
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
(Energiewirtschaftsgesetz - EnWG)
EnWG
Ausfertigungsdatum: 07.07.2005
Vollzitat:
"Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74) geändert worden ist"
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.1.2012 I 74
§ 111a Verbraucherbeschwerden
Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und Messdienstleister (Unternehmen) sind
verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs
(Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens
(Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie
die Messung der Energie betreffen, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu
beantworten. Wird der Verbraucherbeschwerde durch das Unternehmen nicht abgeholfen, hat das Unternehmen
die Gründe schriftlich oder elektronisch darzulegen und auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b hinzuweisen.
Das mit der Beanstandung befasste Unternehmen hat andere Unternehmen, die an der Belieferung des
beanstandenden Verbrauchers bezüglich des Anschlusses an das Versorgungsnetz, der Belieferung mit Energie
oder der Messung der Energie beteiligt sind, über den Inhalt der Beschwerde zu informieren, wenn diese
Unternehmen der Verbraucherbeschwerde abhelfen können.
Beschwerde ist gelöst