Durch Fuxx-Die Sparenergie gelöste Beschwerde. | 425 Views | 05.01.2018 | 17:35 Uhr
geschrieben von Fabian1 Koch

Fuxx-Die Sparenergie GmbH (Hamburg)

Versteckte Preiserhöhung

Bestell-/Kundennummer: 80547115114

Vertragsnummer:
SCHLAGWORTE
80547115114 Kundennummer: 8NOV1505103 Zusammenfassung des Sachverhaltes aus der letzten Beschwerde: "Sehr geehrte Damen und Herren, wie ich Ihnen bereits schriftlich mitteilen lassen habe, verstößt unserer Meinung nach Ihre E-Mail (dessen Erhalt bei mir von Ihnen bisher nicht glaubwürdig nachgewiesen werden konnte) vom 19.11.2016, in der Sie die Preiserhöhung angekündigt haben, gegen § 42 Abs. 3 EnWG. Sie haben weder im Betreff Ihres Schreibens (Ihr Betreff: „Vorschau 2017: Was Stromkunden jetzt wissen müssen“) noch im Text auf „transparente und verständliche Weise“ die Preiserhöhung mitgeteilt. Erst auf der letzten Seite Ihres Schreibens sind Informationen über die neuen, höheren Arbeitspreise enthalten; nicht aber der aktuell geltende günstigere Arbeitspreis. Daher wäre auch bei Erhalt Ihres Schreiben die Erkennung der Preiserhöhung nicht möglich gewesen. Wir haben meinen Sachverhalt mit dem der 365 AG und der ExtraEnergie aus den Jahren 2013 und 2014 verglichen. In diesen Fällen haben u. a. das Landgericht Düsseldorf (AZ: 12 O 177/14) und das Amtsgericht Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I) zu Gunsten der Verbraucher entschieden und die Praktiken der Stromanbieter kritisiert. Zudem zweifeln wir die rechtliche Grundlage der Preiserhöhung an. Zuletzt vermuten wir, dass Sie Ihren Gewinnanteil mit dieser Preiserhöhung steigern. Dies ist aber nicht zulässig, da Sie nur unvermeidbare Kostensteigerungen ohne Erzielung eines zusätzlichen Gewinns an die Kunden weitergeben dürfen und dabei Kostensenkungen auch zeitlich ebenso und nach den gleichen Maßstäben berücksichtigen müssen wie Kostensteigerungen. Für Details verweisen wir auf www.verbraucherhilfe-stromanbieter.de/versteckte-Preiserhoehung. Vor diesem Hintergrund haben wir erwarte ich die korrigierte Rechnung und die Überweisung des Guthabens bis zum 30.12.2017. " Unsere Forderung wurde bisher nicht erfüllt! Die umgehend angekündigte Kontaktaufnahme ist nie erfolgt! Der Stromanbieter Fuxx-Die Sparenergie ist in keinerlei Hinsicht weiterzuempfehlen.
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Meine Forderung an Fuxx-Die Sparenergie GmbH: Zurücknahme der Preiserhöhung


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
05.01.2018 | 17:35
Firmen-Antwort von: Fuxx-Die Sparenergie GmbH
Abteilung: Leitung Kundenservice

Sehr geehrter Herr Koch, wir werden uns umgehend mit Ihnen bezüglich Ihres Anliegens in Verbindung setzen. Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Fuxx Service-Team

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Kommentare und Trackbacks (7)


07.01.2018 | 18:30
von Fabian1 Koch | Regelverstoß melden
Vielen Dank für die Standardantwort.

Info an die Community; die Kontaktaufnahme erfolgte durch ein Schreiben eines Inkassounternehmens.

16.01.2018 | 11:22
von Michael Grzeschik | Regelverstoß melden
Habe im Februar einen Gerichtstermin gegen Fuxx mit dem selben Fall. Am 17 Januar Urteilt das Gericht im Hamburg über eine Klage der Verbraucherzentrale: www.ardmediathek.de/tv/Plusminus/Das-verflixte-zweite-Jahr-beim-Strom-Ver/Das-Erste/Video?bcastId=432744&documentId=48197662

22.01.2018 | 15:22
von Michael Grzeschik | Regelverstoß melden
Das Landgericht in Hamburg hat am 17.01.2018 (AZ 312 O 514/16) folgendes Urteil gegen Fuxx gesprochen: "Es sieht in dem Anschreiben einen eindeutigen Wettbewerbsverstoß und verbietet der Fuxx – die Sparenergie GmbH, es weiter einzusetzen"

23.01.2018 | 15:03
von Fabian1 Koch | Regelverstoß melden
Vielen Dank für die beigefügten Informationen; das Urteil des Landgerichtes ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung und Hilft die Rechte der Verbraucher zu wahren. Zwischenzeitlich wurden meine Forderungen erfüllt, ansonsten hätten auch ich und meine Rechtsvertreter ein Klageverfahren beim Amtsgericht eröffnet.

01.02.2018 | 12:34
von Michael Grzeschik | Regelverstoß melden
Ich habe am 7.2. eine Verhandlung gegen Fuxx wegen der versteckten Preiserhöhung. Werde euch das Urteil mitteilen.

02.02.2018 | 09:44
von Michael Grzeschik | Regelverstoß melden
"Die Beklagte hat gegen § 41 III EnWG und damit gegen eine Marktverhaltensregelung i. S.d. § 3 a UWG verstoßen, da das Anschreiben K 1 intransparent ist. § 41 III EnWG ist eine Marktverhaltensregelung i. S.d. § 3 a U WG (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2016, Az. 20 U 37/16, Rz. 26). Nach dieser Vorschrift haben Lieferanten die Letztverbraucher rechtzeitig und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten. Das Anschreiben gemäß Anlage K 1 genügt diesen Transparenzanforderungen nicht. Die Mitteilung der Preiserhöhung erfolgt im Fließtext im dritten Absatz in versteckter Weise unter den Überschriften „Mehr Grund zum Jubeln mit unserem besten Kundenservice aller Zeiten Aktuelle Preisinformationen“ bzw. der Unterüberschrift „Klare Kante bei Preis und Service“. Diese Formulierungen lassen in keiner Weise erkennen, dass eine Preiserhöhung folgt. Vielmehr wird die ungünstige Nachricht der Preiserhöhung mit beschönigenden Formulierungen wie „Grund zum Jubeln“, „besten Kundenservice aller Zeiten“ und „Klare Kante bei Preis und Service“ verschleiert. Auch bei vollständigem Durchlesen des Textes muss der Kunde bei der Formulierung „Bis zum Ablauf ihrer Preisgarantie zum 30.9.2016 sind nun Sie nämlich geschützt vor einer nicht hoheitlich bedingten Anpassung ihres Arbeitspreises auf danach 28,47 Cent, statt wie bisher 21,55 Cent“ genau hinschauen, um nicht zu überlesen, dass ihm hier eine Preiserhöhung mitgeteilt wird. Auch auf das Sonderkündigungsrecht wird nicht in transparenter Weise hingewiesen. Erst im vierten Absatz des Schreibens – und damit nicht mehr in Zusammenhang mit der Preiserhöhungsmitteilung – steht mitten im Fließtext: „Übrigens haben Sie aufgrund obiger Vertragsanpassungen ein bis zum Wirksamwerden der Anpassung gültiges Sonderkündigungsrecht. “ Die Überschrift dieses Absatzes „Wir sind für Sie da! “ Deutet zudem in keiner Weise an, dass ein Sonderkündigungsrecht bzw. ein Rücktrittsrecht besteht. https://www.dropbox.com/s/kekzadolq50r0jk/Urteil%20Verbraucherzentrale%20gegen%20Fuxx%20U_312_O_514_16.pdf?dl=0

03.02.2018 | 05:36
von Redaktion ReclaBox gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Da sich der Beschwerdeführer nicht mehr meldet, wird diese Beschwerde von ReclaBox als gelöst markiert.




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