Startseite > Handel > Möbelhäuser > Höffner > gelöste Beschwerde-Nr.: 212697
Durch Höffner gelöste Beschwerde. | 132 Views | 18.06.2020 | 18:34 Uhr
geschrieben von Mandy Schubert

Höffner (Schönefeld)

Keine Reperatur und keine Rückantwort

Bestell-/Kundennummer: Kaufvertragsnummer: 3467083

Wir haben bei der Firma Höffner im November 2017 eine Waschmaschine gekauft. Kurz vor Ende der Gewährleistungszeit zeigte die Waschmaschine im September 2019 eine Fehlermeldung und die Toplader-Tür ließ sich nicht mehr öffnen. Erst nachdem ich diese vom Strom genommen hatte, könnte ich den Deckel nach einiger Zeit öffnen.

SCHLAGWORTE

Ich habe mit Höffner Kontakt aufgenommen und den Mangel angezeigt (06.09.2019), daraufhin wurde mir mitgeteilt, dass der Werkskundendienst von Whirpool beauftragt wurde, aber noch einige Angaben zur Waschmaschine fehlen würden und diese habe ich auch gleich unverzüglich an Höffner geschickt. (10.09.2020), damit der Kundendienst mit mir Kontakt aufnehmen kann. Nachdem ich dann aber eine lange Zeit weder vom Whirlpool Kundendienst noch von Höffner etwas gehört hatte, habe ich wieder Kontakt mit Höffner aufgenommen (10.01.2020).

Am 24.01.2020 kam die Antwort von Höffner, dass der Werkskundendienst von Whirlpool erneut beauftragt wurde. Dieser hat sich dann auch telefonisch bei mir gemeldet, um mir mitzuteilen, dass sie nichts machen können, da wir jetzt aus der Gewährleistungsfrist von 2 Jahren wären. Ich habe die Situation erklärt, dass Höffner ja bereits schon im September den Fehler angeblich angezeigt hatte und habe auch den entsprechenden Emailverkehr hingeschickt. Gleichzeitig habe ich auch Höffner darüber informiert, dass Whirlpool keine Reparatur durchführen kann, da die Gewährleistungsfrist verstrichen sei, ich aber den Fehler aber auf jeden Fall bei Höffner innerhalb dieser 2 Jahre angezeigt habe. Seitdem erhalte ich weder Antwort von Höffner noch von Whirlpool, obwohl ich beiden fast wöchentlich eine Nachricht schreibe.

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Meine Forderung an Höffner: Reparatur des Fehlers


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
19.06.2020 | 08:13
Firmen-Antwort von: Höffner
Abteilung: Möbel Höffner

Guten Tag,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Es tut uns sehr leid, dass Sie einen Grund zur Beschwerde haben.
Ihr Anliegen haben wir an die zuständigen Stellen weitergeleitet. Ein Mitarbeiter wird sich dazu mit Ihnen in Verbindung setzen.

Liebe Grüße vom Service Team

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Kommentare und Trackbacks (4)


18.06.2020 | 20:13
von Fred . .H.S. | Regelverstoß melden
Ich würde mich da gar nicht mit Whirlpool herum ärgern. Ansprechpartner ist Höffner und die haben sich darum zu kümmern. Mein Vorschlag: Einschreiben an Höffner, Aufforderung zur Reparatur und Frist (14 Tage z. B.) setzen. Wenn nichts passiert an den Anwalt, Höffner muss dann den Anwalt zahlen weil Frist zur Nachbesserung verstrichen ist. Voraussetzung ist natürlich Höffner erkennt den Nachbesserungsanspruch an.
Viel Erfolg!

18.06.2020 | 20:44
von Rüdiger | Regelverstoß melden
Falsch, um Gewährleistung in Anspruch zu nehmen muss nachgewiesen werden, dass der Defekt bereits bei Kauf vorgelegen hat. Warum wurde nicht gleich die Garantieleistung vom Hersteller in Anspruch genommen? Dafür haben Sie schließlich beim Kauf bezahlt.
Der Händler dient hier lediglich als Vermittler. .

29.06.2020 | 13:38
von Mandy Schubert gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Höffner beruft sich auf die Beweislastumkehr.

"Nach mehr als sechs Monaten muss der Käufer laut Beweislastumkehr nachweisen, dass der vorgerbachte Mangel bei Übergabe der Ware schon vorlag.

Leider bietet der Hersteller für das von Ihnen bestellte Produkt keine freiwillige Garantie an, so dass es nicht möglich ist, Ihren Toplader durch den Hersteller kostenfrei reparieren oder austauschen zu lassen. "

Prima Service sag ich nur.


30.06.2020 | 15:48
von Fred . .H.S. | Regelverstoß melden
Bundesgerichtshof erweitert den Anwendungsbereich der Beweislastumkehr nach § 476 BGB* zugunsten des Verbrauchers
Urteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15
Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Reichweite der Beweislastumkehrregelung des § 476 BGB* beim Verbrauchsgüterkauf beschäftigt.
Viel Erfolg.



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