FlexStrom AG (Berlin)
Flexstrom verweigert Aktionsbonus
Bestell-/Kundennummer: Vertragsnummer 900000262574
Ich habe mit der Flexstrom AG einen Jahresvertrag Winteraktion 5600er Big Family mit Laufzeit vom 1.02.2009 bis 31.01.2010 abgeschlossen.
Bestandteil des Vertrages ist ein Aktionsbonus in Höhe von 135,- Euro, der laut Vertragsbestätigung mit der ersten Jahresrechnung zur Auszahlung kommt.
In der Schlussrechnung vom 18.10.2010 wurde der versprochene Aktionsbonus nicht berücksichtigt. Nach mehrfachem Widerspruch gegen die Schlussrechnung erhielt ich von Flexstrom lediglich die Auskunft, man könne keinen Anspruch auf den Aktionsbonus erkennen. Auch mehrfache Nachfragen, mit der Bitte um Begründung ihrer Ansicht, führten nicht zu einer begründeten Ablehnung meiner Forderung, sondern lediglich zu erneuten Mails gleichen Wortlautes.
Wie schon mehrfach dargelegt, wurde auch mein Vertrag mit Ablauf des ersten Vertragsjahres gekündigt, lief also volle zwölf Monate und entspricht somit der Mindestvertragslaufzeit.
Damit sind alle Voraussetzungen zur Auszahlung des Aktionsbonus gegeben.
schön, dass wir Ihren Beitrag hier gefunden haben. Er bestätigt unsere Vermutung.
Wir haben Flexstrom nämlich angeschrieben und unter anderem die Frage gestellt, ob der (für einen 7.800er Vertrag bis 01. Juli 2011) Bonus auch ausbezahlt wird, wenn wir fristgerecht kündigen oder zu welchem Datum wir frühestens kündigen dürfen, um das überhaupt durch die Flexstrom-Werbung zum Vertragsabschluss führenden Bonusversprechen eingelöst zu bekommen.
Sie können sich vorstellen, dass Flexstrom aus Berlin bis heute keinerlei Antwort geschickt hat. Aber auch sonst verhält sich Flexstrom ziemlich unfair zu seinen Kunden.
Trotz stark gesunkener Rohstoffpreise "droht" Flexstrom, auch telefonisch, mit massiven Preissteigerungen. Gegen die "könne" man für fast zweihundert Euro Einmalzahlung eine Art "Versicherung" abschließen, um sich die "alten Preise" zu sichern.
Das erfüllt unseres Erachtens mehrere STRAFTATBESTÄNDE:
a) Vorvertragliche und vertragliche TÄUSCHUNG
b) Nötigung
c) versuchte Erpressung
Selbstverständlich werden wir WEDER eine derartige "Versicherung" bei Flexstrom "kaufen", noch eine evtl. "Nachzahlung" leisten (wir haben schon zinsfrei für ein ganzes Jahr "im Voraus" den vereinbarten Preis bezahlt).
Zudem werden wir bei "steigenden Preisen" STRAFANZEIGE bei der Kartellbehörde wegen illegaler Preisabsprache sowie wegen "Wucher" (fallende Rohstoffpreise) stellen und dann weiter die Öffentlichkeit auf diese Geschäftspraktiken aufmerksam machen.
Lassen Sie sich nichts von Flexstrom aus Berlin gefallen! Wenn wir den versprochenen Bonus nicht erhalten sollten, werden wir denselben notfalls GERICHTLICH einklagen.
Sie brauchen uns als gerichtlichen ZEUGEN? Kein Problem!
Übrigens: Wir haben bereits den einseitig von Flexstrom, kurzfristig im Dezember 2010, geänderten AGB widersprochen! Das sollte JEDER vorsichtshalber auch machen.
Ein gutes neues Jahr 2011
Wissen Sie, wie man uns Verbraucher seitens der Telekommunikation, Strom, Wasser, etc. Industrie nennt? "Massenschuldverhältnisse"! Das sagt doch alles - oder?
Am besten scheint aber bzgl. Flexstrom, sich jemanden in Berlin zu suchen, dann bevollmächtigen und h i n s c h i c k e n.
Flexstrom hat jetzt ein sehr bombastisches Gebäude mit sehr vielen Beratungsplätzen. Als ich das Haus gesehen habe, war klar, dass der Konzern viel Geld braucht, um die Immobilie zu bezahlen. Vorher um die Ecke in der Einem Straße war man sicher nur eingemietet. Also, nochmal mein Tipp, jemanden h i n s c h i c k e n, der nicht locker lässt.
Beschwerde ist noch nicht gelöst.
Beschwerde ist noch nicht gelöst.
"Versteckte Preiserhöhungen von Flexstrom: Nur mit Zustimmung",
„Flexstrom: Gericht untersagt Trickserei“,
„Gericht entscheidet gegen Flexstrom: „Versuchte Bauernfängerei“
und „Getarnte Preiserhöhung: Klage gegen Flexstrom“
auf der Internetseite der Stiftung Warentest.
2) Berufen Sie sich umgehend auf das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10, zu dem Anspruch auf Bonuszahlung durch Flexstrom bei unklarer Vertragsklausel (googeln). Hierin heißt es unter anderem Zitat (Auszüge aus dem Urteil):
". Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.
In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a.:
“ Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung.”
Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.
Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.
Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:
“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden.”
Diese Regelung ist unklar.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165).
Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag 12 Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird.
Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als 1 Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."