Durch FlexStrom endgültig nicht gelöste Beschwerde. | 1874 Views | 20.01.2011 | 09:59 Uhr
geschrieben von Cassandra

FlexStrom AG (Berlin)

Die endlose (Flexstrom) Geschichte - Nachforderung statt Bonus

Bestell-/Kundennummer: 900000974499

In meiner Vertragsbestätigung über den Tarif Winteraktion 3600er Young Family vom 04.12.2008 wurde mir ein Aktionsbonus in Höhe von 125,00 € zugesichert. Im „Kleingedruckten“ dieses Vertrages wird dazu ausgeführt: "Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit der ersten Jahresrechnung". In den AGB (welche dem Vertrag allerdings nicht beigefügt waren) heißt es unter Punkt 7.3: „Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, gewährt Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach zwölf Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.&ldquo

SCHLAGWORTE

Das wurde außerdem in den FAQ auf der Homepage der Flexstrom AG nochmals bekräftigt. Dort las ich: „Wann wird der Bonus gezahlt?Zunächst bezahlen Sie den vereinbarten Gesamtpreis für Ihren FlexStrom-Tarif. Ihr Bonus wird nach 12 Belieferungsmonaten fällig und spätestens auf Ihrer ersten Jahresrechnung berücksichtigt. Dies geschieht ganz automatisch. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.“

Die Mindestlaufzeit meines Vertrages war vom 01.02.2009 bis zum 31.01.2010. Wegen einer massiven Preissteigerung nach Ablauf der Preisbindungszeit von drei Monaten beauftragte ich einen anderen Versorger mit der Stromlieferung ab Februar 2009. Die in den AGB gesetzte Frist von einem Belieferungsjahr für die Auszahlung des Bonus ist damit jedenfalls erfüllt worden.

Bei der Abrechnung, die ich erst im Oktober 2010 erhielt, wurden 97,14 € nachgefordert. Diese Nachzahlung entspricht der Preiserhöhung, die während des Bezugszeitraumes in einem Werbeflyer ohne Datum zum Juni 2010 angekündigt worden ist. Der vertraglich zugesicherte Bonus wurde bei der Abrechnung allerdings nicht berücksichtigt.

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Daraufhin schrieb ich die Flexstrom AG insgesamt dreimal an, erläuterte die nach meinem Dafürhalten eindeutige Rechtslage, bat um Erstellung einer Korrekturrechnung und um Überweisung des mir noch zustehenden Differenzbetrages. Die Flexstrom AG reagierte mit den üblichen Standardantworten (gleicher Wortlaut wie im Forum schon oft zitiert, zudem überflüssigerweise auch noch mit Werbung für "Flexgas und Flexmobil" garniert) und verlangte „Vertragsunterlagen“, die meinen Anspruch begründen.

Das letzte Schreiben hatte ich außerdem per E-Mail gesendet. Daraufhin bedankte sich Flexstrom „herzlich für die Zusendung der Unterlagen“, aus denen man „leider keinen Anspruch auf die geforderte Gutschrift“ erkennen könne - und offerierte mir „für meine Mühe“ einen Reisegutschein über 100 €, welcher der E-Mail allerdings nicht beigefügt war (und den ich sowieso nicht eingelöst hätte).

Außerdem erhielt ich inzwischen nach zwei Mahnungen von Flexstrom, auch zwei Zahlungsaufforderungen der Sygello Inkasso GmbH mit der Androhung der Weitergabe meiner Daten an eine Wirtschaftsauskunftei und der Fortsetzung des Verfahrens, sofern die Zahlung nicht eingeht. Es wird auf ein (nicht veröffentlichtes) Urteil des AG Bonn verwiesen, wonach die AGB-Klausel wirksam ist. Die Wirksamkeit der AGB wurde auch nie von mir bestritten, denn meines Erachtens geht gerade daraus mein Anspruch auf den Bonus hervor, weil die Kündigung erst nach Ablauf der benannten Frist von einem Belieferungsjahr wirksam wurde. Den Schreiben des Inkassobüros war eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Auftraggebers (§ 174 BGB) nicht beigefügt. Schon aus diesem Grund habe ich die Forderung zurück gewiesen.

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Kommentare und Trackbacks (7)


22.01.2011 | 09:55
von Cassandra noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich erhielt wieder eine kurze E-Mail von Flexstrom, dass ein Anspruch nicht besteht - so ziemlich der gleiche Standardtext ohne weitere Begründung wie in allen vorherigen Schreiben und Mails. Neu ist ein Zusatz, worin die Weitergabe "oder andere unerlaubte Verwendung" dieser Nachricht an andere Personen untersagt ist!


31.01.2011 | 13:26
von Cassandra noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst.


15.02.2011 | 13:01
von Cassandra noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst.


09.03.2011 | 08:35
von Cassandra noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst.


09.04.2011 | 18:13
von ReclaBoxler-2812877 | Regelverstoß melden
1) Beachten Sie die Artikel der Stiftung Warentest (googeln):

"Versteckte Preiserhöhungen von Flexstrom: Nur mit Zustimmung",

„Flexstrom: Gericht untersagt Trickserei“,

„Gericht entscheidet gegen Flexstrom: „Versuchte Bauernfängerei“

und „Getarnte Preiserhöhung: Klage gegen Flexstrom“

auf der Internetseite der Stiftung Warentest.

2) Berufen Sie sich umgehend auf das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10, zu dem Anspruch auf Bonuszahlung durch Flexstrom bei unklarer Vertragsklausel (googeln). Hierin heißt es unter anderem Zitat (Auszüge aus dem Urteil):

". Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.

In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a. :

“Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung. ”

Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.

Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.

Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:

“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden.”

Diese Regelung ist unklar.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165).

Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag 12 Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird.

Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als 1 Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."

03.06.2012 | 11:17
von Hans-Joachim Müller | Regelverstoß melden
Habe die gleichen Erfahrungen mit FlexGas gemacht wie CASSANDRA. Belieferungsbeginn 01. Mai 2011, Belieferungsende 30. April 2012, Nachforderung €64,22. Bonus wurde auch nach mehreren Emails, nicht angerechnet. Begründungen identisch mit Cassandra. Zwischenzeitlich müssten jedoch bereits Urteile in dieser Angelegenheit vorliegen. Irgendwelche Erfahrungen.

09.09.2014 | 21:31
von Cassandra endgültig nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist endgültig nicht gelöst


09.09.2014 | 21:31
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