HypoVereinsbank (Nürnberg)
Rücklastschrift, Teldafax, § 676b BGB
Ich habe bei besagter Bank mein Girokonto. Ich war auch Kunde vom Energieanbieter Teladafax.
Ich habe nun hier von anderen Geschädigten gelesen, dass es eine ganz legale Sache gibt, wie ich mein Geld aus der Abschlussrechnung vom 11.03.2011 über 415,19 Euro plus 23 Mahngebühr bekommen kann. Teldafax hat zuletzt am 03.11.2010 von meinem Konto abgebucht.
Allerdings stellt sich die Niederlassung in Sonneberg quer und sagt, das geht nicht. Man kann nur sechs Wochen zurück überweisen.
Auch einmal diese Beschwerde beachten:
de.reclabox.com/beschwerde/39862-teldafax-troisdorf-erfolgreiches-zurueckholen-meines-guthabens
Hier haben die Kunden mit ihrer Bank keine Probleme und bekommen ihr Geld zurück.
Wie gedenken Sie, den § 676b BGB mit den 13 Monaten umzusetzen? Man wird ja wohl kaum sagen können, dass der § aus technischen Gründen nicht beachtet und befolgt werden kann und deshalb das BGB nicht anzuwenden ist oder bei Ihrer Bank das BGB quasi auch technischen Gründen nicht gilt oder gelten kann.
Dann muss das Rechenzentrum wohl oder übel eine Lösung finden, z. B. manuell buchen!
Ich hätte gerne einmal dazu eine aussagekräftige Antwort darüber von ihnen.
(1) Der Zahlungsdienstnutzer hat seinen Zahlungsdienstleister unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs zu unterrichten.
2) Ansprüche und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsdienstleister nach diesem Unterkapitel sind ausgeschlossen, wenn dieser seinen Zahlungsdienstleister nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer über die den Zahlungsvorgang betreffenden Angaben gemäß Artikel 248 §§ 7, 10 oder § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich." (Zitatende)
Einen Kommentar zu dem seit 2010 geltenden "neuen" § 676b BGB finden Sie hier:
beck-online.beck.de/default.aspx?typ=reference&y=400&w=SchDoeEbeKoBGB&g=BGB&p=676b&rn=4
Die seinerzeitigen Lastschriften sind so lange "schwebend unwirksam", bis der Kunde ihr - wie in diesem Fall - ausdrücklich widerspricht.
www.handelsblatt.com/unternehmen/handel-dienstleister/mitarbeiter-schreddern-massenhaft-unterlagen/4284232.html
Sie hätten also genug Zeit gehabt, mir auf meine Frage zu antworten und mir einmal zu erklären, wie sie dieses geltendes Recht/Gesetzt umsetzen.
Durch ihre Hinhaltetaktik hat ja Teldafax oder ist jetzt Teldafax insolvent und ich werde wohl nicht mehr mein Geld bekommen.
Ich nehme Sie jetzt in die Pflicht, da sie sich ja nicht an die Einhaltung von Gesetzen halten und mir dadurch die Möglichkeit genommen wurde, wie ich mein Geld zurück bekomme.
Sie hätten ja ohne weiteres genug Zeit gehabt, eine Rücklastzuschrift gegen Teldafax auszuführen.
Ich werde dies auch von einen Anwalt prüfen lassen und wenn er auch der gleichen Meinung ist wie ich, Schadensersatz von ihnen fordern.
Somit ist nach Aussage der Hypovereinsbank nur ein zurückholen, Rücklastschrift nur innerhalb von sechs Wochen möglich.
Mich würde es echt mal interessieren, wie oder warum denn dann andere Banken das Geld wo länger als sechs Wochen zurückliegt und dessen Überweisung sie ja auch nicht finden können, wie das da funktioniert??
Für mich steht fest, ich werde mir eine andere Bank suchen und bevor ich zu dieser wechsle, da werde ich mich informieren und mir das schriftlich bestätigen lassen, wie sie es mit den § 676b BGB handhaben.
Ich kann die Hypovereinsbank in keiner Weise weiterempfehlen.
verstehe ich das richtig: letzte Abbuchung vom Konto am 3.11.2010. Abschlussrechnung vom 11.3.2011.
Diesen Rechnungsbetrag haben Sie wohl überwiesen, denn abgebucht wurde wohl vier Monate früher zum letzten Mal. Es stellt sich die Frage, warum Sie den Betrag überwiesen haben, wenn er TelDaFax nicht zusteht. Warum haben Sie keinen Einspruch erhoben gegen die Abschlussrechnung? Oder war diese richtig?
Ach ja, zu Ihrer Forderung: Sie haben wohl überwiesen. Da gibt es keine Rückhohlfrist von 13 Monaten. Die gibt es nur bei Abbuchungen von Ihrem Konto. Sofern Sie daher einen von Ihnen überwiesenen Betrag zurückholen wollen, haben Sie leider Pech. Denn das ist in der Regel max. innerhalb weniger Stunden möglich. Somit hat die Bank recht (wenn ich das nun richtig verstanden habe).
Grundsätzlich kann eine Lastschriftrückgabe bis 6 Wochen nach Rechnungsabschluss, der üblicherweise quartalsweise erfolgt, geschehen. Danach ist eine Rückgabe nicht mehr möglich. Das ist ausdrücklich in den AGB's geregelt. Nach Ablauf dieser Frist muss sich der Zahlungspflichtige an den Gläubiger der evtl. unberechtigten Forderung wenden. Die Bank ist mit Ablauf der Frist aus dem Spiel.
Wenn es sich um eine Überweisung gehandelt hat: Sobald man den Überweisungsträger in den Briefkasten der Bank geworfen hat, oder die Überweisung Online mit einem TAN bestätigt gilt diese als "eingegangen" und man hat keinerlei Anspruch mehr, dass die Überweisung storniert wird. Jedoch kommen einem viele Banken aus Kulanz soweit entgegen, dass die Überweisung, solange sie noch in der Disposition ist, storniert werden kann. Kurz und knapp: Die Bank ist hier definitiv im Recht, auf Grundlage der Schilderung des Falles.
Mit freundlichen Grüßen