Durch FlexStrom gelöste Beschwerde. | 316 Views | 08.01.2014 | 19:13 Uhr
geschrieben von Florian Brückner

FlexStrom AG (Berlin)

FlexStrom - Aktionsbonus nicht verrechnet

Ich war ein Jahr lang Kunde von FlexStrom (01.01.2010 bis zum 31.12.2011). In der Bestätigung von FlexStrom wurde angegeben, dass FlexStrom dem Kunden nach dem ersten Vertragsjahr einen Bonus in Höhe von 80 Euro gewährt. Dieser Betrag wird also zunächst mehr bezahlt, am Ende des Vertragszeitraums jedoch erstattet.

SCHLAGWORTE

So wurde mir am 16.11.2009 Folgendes mitgeteilt:

"Ihr Aktionsbonus: 80.00 €"

"Der Aktionsbonus wird Ihnen vereinbarungsgemäß nach 12 Monaten erstattet. "

Den Stromliefervertrag habe ich zum Ablauf des ersten Vertragsjahres, nach einer zwölf monatigen Mindestbelieferungszeit gekündigt. Auf die Nachfrage, warum der versprochene Bonus von 80 EUR (1200 Herbstaktion 2009) nicht verrechnet wurde, wurde ich gebeten, die genauen Vertragsdetails zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.

Bei der Gestaltung der Vertragsinformationen sowie der AGB muss davon ausgegangen werden, dass der Bonus bei einer Vertragslaufzeit von 12 Monaten gewährt wird.

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Nach mehrfachem Schriftverkehr zwischen dem 05.05. und dem 16.06.2011 mit FlexStrom habe ich mit dem Verweis auf die AGB den Hinweis erhalten, dass mir angeblich der Bonus nicht zustehe. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass der Bonus nur dann verrechnet würde, wenn ein Vertrag länger als 1 Jahr bestehe.

Da in dem genannten Zeitraum keine Einigung erfolgt ist, habe ich die Lastschrift zurückgegeben und den Restbetrag abzüglich des Aktionsbonus an FlexStrom überwiesen.

Hinweis: Mittlerweile wurden bereits mehrere Urteile gegen FlexStrom genau in diesem Fall wirksam (siehe Urteil des Landgerichtes Heidelberg vom 29. Dezember 2010 mit dem Aktenzeichen: 12 O 76/10 KfH und des Amtsgerichtes Berlin Tiergarten vom 02. Februar 2011 mit dem Geschäftszeichen 3 C 377/10)

Trotz der erwähnten Urteile hält FlexStrom an dieser Masche fest und besteht auf der Zahlung der 80 Euro und versucht nun, diese über ein Inkassounternehmen einzutreiben.

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Kommentare und Trackbacks (1)


15.01.2014 | 21:22
von Florian Brückner gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
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