FlexStrom AG (Berlin)
FlexStrom verweigert Aktionsbonus, Tarifwechsel?
Bestell-/Kundennummer: 900001256103
Vertragsnummer: 900001256103
Schlussrechnungsnr. 1156076 vom 16.09.11
Vertragslaufzeit: 01.03.10 - 28.02.11
Tarif: 1200 Single Winteraktion 2009/2010 zum Festpreis von 224, 28 € Aktionsbonus 80,00 €
Verbrauch: 1336 KwH
Mein Vertragsbeginn vom 01.03.10 und die Kündigung vom 28.02.11 wurde von Flexstrom bestätigt und die Schlussrechnung zum 16.09.11 erstellt. Restforderung von Flexstrom betrug 102,87 €.
Aufgrund der fehlenden Berücksichtigung des vertraglich vereinbarten Aktionsbonus in Höhe von 80,00 € sowie des nicht vereinbarten Tarifwechsels (Preiserhöhung) reklamierte ich die gestellte Rechnung mit Hinweis auf die Gerichtsurteile vom Amtsgericht Tiergarten, Urteil vom 24.01.11 und Landgericht Heidelberg, Urteil vom 29.12.10. Ich erstellte daraufhin die richtige Schlussrechnung mit Aktionsbonus und ohne Tarifwechsel, die mit einem Betrag in Höhe von 46,14 € zu meinem Gunsten endet.
Ich bekam daraufhin ein Schreiben von Flexstrom, in dem mir mit zig anderen Urteilen aufzeigte, dass der Aktionsbonus nach einem Jahr nicht gewährt werden muss und verweigerte darauf eine Rechnungskorrektur.
Grundlage des Vertrages zwischen mir und der Flexstrom AG war die zum Abschluss gültige Preisliste gem. AGB 7.2. Es handelt sich um ein Vorauskasse-Produkt inklusive aller Kosten zum Festpreis von 224,28 € für zwölf Monate.
Der Vertrag fixierte einen Verbrauch von 1200 KwH zu einem Arbeitspreis von 0,167 €/KwH. Da ich einen Verbrauch von 1336 KwH hatte, also einen Mehrverbrauch von 136 KwH, sind diese mit einem Arbeitspreis von 0,249 €/kwH anzusetzen.
Der während der Vertragszeit zugesandte Werbeflyer mit der angekündigten Preiserhöhung ist wegen des fehlenden Datums und der AGB 7.2 nicht richtig.
Insofern widerspreche ich nochmals der gestellten Schussrechnung und der Forderung in Höhe von 102,87 € und fordere eine korrekte Abrechnung mit einem Guthaben über 46,14 €, welches mir auf mein Konto zu überweisen sind.
Das Urteil des LG Heidelberg ist jedoch eindeutig: Der Bonus steht jedem zu, der mindestens ein Jahr lang von FS beliefert wurde. Sollte es tatsächlich Gerichte geben, die Punkt 7.3 der FS-AGB anders bewerten als das LG Heidelberg, beweist das meiner Meinung nach nur eins: Die Formulierung dieses Punktes ist nicht eindeutig, denn wie soll ein durchschnittlicher, juristisch nicht vorgebildeter Kunde den Inhalt dieses Punktes unzweifelhaft verstehen können, wenn selbst ausgebildete Volljuristen nicht dazu in der Lage sind, eine einheitliche Interpretation zu finden. Unklare Formulierungen in AGB gehen zu Lasten des Verwenders, so dass die für den Kunden vorteilhafteste Interpretation anzuwenden ist. Selbst wenn es also Urteile geben sollte, die FS recht gegeben haben, bedeutet das noch lange nicht, dass die Verweigerung der Bonusauszahlung rechtmäßig ist.
Die Nummer mit dem Tarifwechsel hat FS bei mir auch versucht. Nachdem ich sie darauf hingewiesen hatte, während der Vertragslaufzeit keine Information über einen Tarifwechsel erhalten zu haben, wurde mir der "Text der Preisanpassung als Zweitausdruck" zugesandt. Ein Tarifwechsel ist eine Vertragsänderung, die grundsätzlich nur im gegenseitigen Einverständnis möglich ist. Bestenfalls stellt ein "Preisanpassungsschreiben" (wie Ihr Werbeflyer) daher ein Angebot dar. Prüfen Sie, ob der Werbeflyer eine Aufforderung zur Zustimmung zur Vertragsänderung enthält oder diese für eine Nichtantwort fingiert! Sollte beides nicht gegeben sein, mangelt es bereits offensichtlich an einer Einigung. Fordern Sie dann FS dazu auf, Ihnen anzuzeigen, worauf sie das Recht zu einer einseitigen Vertragsänderung zurückführen! Dies hat bei mir dazu geführt, dass FS aus "Kulanz" auf den Tarifwechsel verzichtet hat.
Statt monatelang mit FS einen sinnlosen Schriftwechsel zu führen, der wahrscheinlich nicht zu einem vollständigen Einlenken des Unternehmens führen wird (oft beschriebene Hinhaltetaktik durch vorformulierte Standartbriefe), empfehle ich Ihnen jedoch, FS eine letztmalige Frist zur Erfüllung Ihrer Forderungen zu setzen und anschließend einen Mahnbescheid zu erwirken. Es gibt hier einige Einträge, wonach dies das effizienteste Mittel ist, um zu seinem Recht zu kommen.
MfG
Heinz
Beschwerde ist noch nicht gelöst.
Zitat:
"Bei Ärger mit dem Versorger, etwa wegen Rechnungen oder Bonuszahlungen, blieb Kunden bislang nur eine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur oder der Gang vors Gericht. Bis zur Klärung können dann allerdings Jahre vergehen.
Die Schlichtungsstelle soll nun auch eine außergerichtliche Einigung ermöglichen, in der Regel soll das für den Verbraucher kostenlose Verfahren nicht länger als drei Monate dauern..."
www.n-tv.de/ratgeber/Schlichtungsstelle-soll-helfen-article4615711.html
www.strom-magazin.de/forum/board-flexstrom/thread-wie-ihr-den-aktionsbonus-doch-bekommt-1220-page-1.html
2) Einen sehr, sehr ausführlichen Erfahrungsbericht mit vielen wichtigen Hinweisen und allgemeine Dinge, auf die man beim Schriftverkehr achten sollte, Musterschreiben, Kopien der diversen Flexstrom-Flyer sowie Tipps zur Argumentation findet man hier:
www.ciao.de/FlexStrom_GmbH__Test_8678587
Für den Fall, dass der Beschwerde durch das Unternehmen nicht abgeholfen wird, hat das Unternehmen die Gründe schriftlich oder elektronisch darzulegen und auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b EnWG hinzuweisen.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beim Unternehmen können insbesondere Beanstandungen zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens, die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, sein.
Die Vorschrift des § 111a EnWG ist seit dem 04.08.2011 anwendbar, da zu diesem Zeitpunkt das novellierte EnWG in Kraft getreten ist.
Für den Fall, dass der Einigungsversuch mit dem Unternehmen erfolglos bleiben sollte, kann sich der Verbraucher unmittelbar mit seinem Anliegen an die Schlichtungsstelle wenden.
Die Schlichtungsstelle Energie vermittelt ab 01.11.2011 in Streitfällen zwischen Verbrauchern und Energieversorgungsunternehmen bzw. Messstellenbetreibern (§ 111b EnWG).
Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle Energie ist für den Verbraucher kostenfrei.
Die Schlichtungsstelle Energie erreichen Sie unter dem folgenden Kontakt:
Schlichtungsstelle Energie e. V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin
E-Mail: infoschlichtungsstelle-energie.de
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de
de.reclabox.com/beschwerde/43095-flexstrom-berlin-flexstrom-verweigert-korrektur-der-schlussrechnung#comment92144
Das Verfahren ist für den Verbraucher kostenlos, Flexstrom muss jedoch gemäß der Kostenordnung 350 Euro dafür zahlen!
Es ist wichtig, dass möglichst viele Betroffene den Bonus-Skandal an die Schlichtungsstelle melden.
Sehr geehrte Frau Schäfer,
Ihre Nachricht vom 09.11.2011 haben wir erhalten.
Wie wir Ihnen bereits mit unseren vorangegangenen E-Mails bereits mitgeteilt haben, besteht nachweislich kein Anspruch auf den Bonus. Wir verweisen Sie auf die zahlreichen Gerichtsurteile, welche unserer Bonusregelung zugestimmt haben.
Des Weiteren teilen wir Ihnen mit, dass der Stromanbieter FlexStrom seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen so gestaltet hat, dass der Bonus nur dann gezahlt wird, wenn der Vertrag länger als 1 Jahr gelaufen ist. Dass kein Bonusanspruch besteht, wenn der Vertrag mit Ablauf des ersten Belieferungsjahres endet, ist entgegen Ihrer Annahme in Ziffer 7.3. der AGB eindeutig geregelt.
Nach dieser Bestimmung entsteht der Anspruch nach zwölf Monaten Belieferungszeit, er entfällt nach ihr allerdings grundsätzlich, wenn der Kunde innerhalb des ersten Belieferungsjahres gekündigt hat. Damit sind die Fälle erfasst, in denen zum Ablauf des ersten Jahres gekündigt wurde.
Als „Ausnahme der Ausnahme“ stellt Ziff. 7.3. in der seit Sommer 2009 geltenden Fassung der AGB noch klar, dass - trotz Kündigung innerhalb des ersten Jahres - ein Bonus gewährt wird, wenn die Kündigung erst im nächsten Jahr wirksam wird. Diese Konstellation kann beispielsweise bei einer außerordentlichen Kündigung wegen einer Preiserhöhung eintreten.
Aus oben benannten Gründen kann die Schlussrechnung nicht korrigiert werden.
Wir bedauern sehr, Ihnen keinen positiven Bescheid zu geben und verbleiben
Susanne K.
Assistentin des Vorstands
FlexStrom AG
Reichpietschufer 86-90
10785 Berlin
Sitz der Gesellschaft: Berlin
Amtsgericht Berlin-Charlottenburg
HRB 90656 B
Vorstand:
Robert Mundt, Vorstandsvorsitzender
Martin Rothe
Michael Happ
Aufsichtsrat:
Michael Hoepfner (Vors. )
Beschwerde ist noch nicht gelöst.
Beschwerde ist noch nicht gelöst
aktueller Stand ist, dass ich von der Schlichtungsstelle einen Bescheid bekommen habe, dass meine Angelegenheit eingegangen ist. Alles weitere wird sich zeigen.
www.welt.de/finanzen/verbraucher/article13801009/Flexstrom-soll-Bonus-an-Kunden-auszahlen.html
Diese Flexstrom-Kunde haben am 16.11.11 bzw. am 04.01.12 in der Reclabox mitgeteilt, dass sie, nachdem sie das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet haben, von FlexStrom den Bonus einschl. Gerichtskosten u. Auslage für Porto überwiesen bekommen haben.
de.reclabox.com/beschwerde/44762-flexstrom-berlin-verweigerung-des-aktionsbonus
de.reclabox.com/beschwerde/43033-flexstrom-berlin-flexstrom-unserioeser-stromanbieter#comment93975
vielen Dank für deine Info. Hab mir von der Schlichtungsstelle eigentlich eine Lösung versprochen, dein Post macht meine Hoffnung eher zunichte. Werde jetzt wohl einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen, den kann man ja zum Glück auch Online machen. Flexstrom hat sich vielen Wochen nicht mehr gemeldet. Nach dem die 2. Mahnung kam hab ich nix mehr gehört. Auch gut, werde jetzt meinen Anspruch gerichtlich einfordern. ich werde den weiteren Verlauf hier posten.
(es handelt sich um die Klausel in Ziffer 7.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingung: "Falls Ihnen FlexStrom einmalig einen Bonus als Neukunde gewährt, wird dieser nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der 1. Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss an seinem Stromanschluss nicht von FlexStrom beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam. "),
den Energieversorger ein letztes Mal schriftlich zur Auszahlung des Bonus aufzufordern.
Zitat: ". . Setzen Sie dafür unter Angabe des Datums eine taggenaue Frist von vier Wochen und kündigen Sie gleichzeitig an, dass Sie nach erfolglosem Fristablauf die Schlichtungsstelle Energie einschalten werden. Für Ihr Schreiben an FlexStrom können Sie unseren Musterbrief verwenden. . "
www.vz-nrw.de/UNIQ132643950226602/L01212A36135381A1004601A527261/link1004461A.html
Musterbrief: www.vz-nrw.de/mediabig/184601A.pdf
www.test.de/themen/umwelt-energie/meldung/Flexstrom-verklagt-ehemalige-Kunden-Schlichtung-wird-zum-Bumerang-4332919-4332921/
Zitat:
"Der Streit um den Flexstrom-Neukundenbonus geht in die nächste Runde. Im Dezember 2011 hatte der Ombudsmann der Schlichtungsstelle Energie dem Unternehmen empfohlen, den Bonus zu zahlen.
Nun verklagt Flexstrom ehemalige Kunden, die die Schlichtungsstelle angerufen haben.
... .
Besonders ärgerlich ist Flexstroms Vorgehen für die beklagten Ex-Kunden.
Ihr Hilferuf an die Schlichtungsstelle kommt nun als Bumerang zurück:
Verlieren sie vor Gericht, zahlen sie bei 150 Euro Streitwert 75 Euro Gerichtskosten sowie 90 Euro für den gegnerischen Anwalt. Nehmen sie sich einen eigenen Anwalt, stehen diesem weitere 90 Euro zu. Im schlimmsten Fall ergibt das 255 Euro.
Wer den Rechtsstreit umgehen möchte, sollte dem Gericht die Annahme der Klage erklären. Dann sinken die Gebühren.
In beiden Fällen verlieren Beklagte jedoch jegliche Aussicht auf den Neukundenbonus.
Urteile im Schnellverfahren
Fakt ist: Wer als ehemaliger Flexstrom-Kunde die Schlichtungsstelle Energie anruft, riskiert eine Klage. "
Nachdem die Nachricht kam, das F. Strom alle Kunden verklagt, die die Schlichtungsstelle um Rat gebeten hat, habe ich echt keinen Nerv mehr gehabt die Sache weiter durchzuziehen. Solange wir in einem Rechtsstaat leben, die so etwas zulässt könnte ich echt kotz.
ich hoffe dass bald dieser Machenschaft das Handwerk gelegt wird.
www.vz-nrw.de/UNIQ133067395229023/L01212A36135381A1004601A527261/link1004461A.html