2408 Views | 22.02.2012 | 18:28 Uhr
geschrieben von ReclaBoxler-8199861

FlexStrom AG (Berlin)

Flexstrom verweigert Bonus - trotz verlorenen Gerichtsverfahrens!

Als Neukunde schloss ich vom 1.07.2011 bis zum 30.06.2012 einen Vertrag 1200er Sommer Single Paket mit Flexstrom ab. Hierfür wurde mir ein Bonus von 200 € zugesichert.

SAMMELBESCHWERDE
Möchten Sie sich dieser Beschwerde anschließen?

Es haben sich bereits 0 ReclaBoxler angeschlossen.

Ich kündigte den Vertrag innerhalb der Kündigungsfrist zum Ablauf der Vertragsmindestlaufzeit, also zum 30.06.2012. Flexstrom verweigert mir nun den Neukundenbonus, wie mir schon jetzt per Mail mitgeteilt wurde.

Aus zahlreichen in 2011 erfolgten Gerichts- und Schiedsurteilen weiß Flexstrom ganz genau, dass sie den Neukundenbonus ZUM Ablauf der Mindestvertragslaufzeit, also mit Ablauf voller zwölf Monate, zu zahlen haben. Die Rechtslage ist eindeutig: Flexstrom muss den Bonus mit Ablauf der Mindestvertragslaufzeit zahlen.

Mit großer Dreistigkeit versucht Flexstrom allerdings weiterhin mit unveränderter Masche (stupide Berufung auf missverständlich formulierten Punkt 7.3 der AGBs) die Bonuszahlung zu verweigern.

Dass diese Masche auch noch mit unverminderter Dreistigkeit weitergeführt wird, trotz bereits verlorener Verfahren in 2011 gegen zahlreiche Konsumenten zu genau diesem Fall, macht diesen Fall zunehmend zu einem Fall nicht nur für die Gerichte, sondern auch für TV Wirtschaftsmagazine und Verbraucherschutzverbände.

Lassen Sie Sich also von Flextrom nichts erzählen. Bestehen Sie auf Ihren Neukundenbonus, notfalls gerichtlich. Er steht ihnen rechtlich zu!

Informieren Sie Verbraucherschutzerbände, TV Verbrauchermagazine und warnen Sie auch andere Konsumenten über Internet.

Unseriöse Geschäftspraktiken dieser Sorte werden dauerhaft erst dann aufhören, wenn Verbraucher sich von diesen Unternehmen in großer Zahl abwenden.

Flextrom? Nie wieder!

Beschwerde bewerten!
Meine Forderung an FlexStrom AG: Flexstrom - Zahlung des Neukundenbonus


 
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?


Kommentare und Trackbacks (10)


23.02.2012 | 07:57
von GUMPi | Regelverstoß melden
Hallo!

Ich habe durchaus auch umfangreiche negative Erfahrungen mit FlexStrom gesammelt, bin alles andere als ein Freund von FlexStrom, engagiere mich u. a. in Foren und Blogs für andere Verbraucher "gegen" FlexStrom, doch ich verstehe die hier an den Tag gelegte (künstliche) Aufregung nicht. Diese Aufregung verhilft letztlich nicht zur Klarstellung, Durchsetzung und/oder Stärkung von Verbraucherrechten - sie ist erfahrungsgemäß kontraproduktiv. Mein Rat: Weniger echauffieren, mehr Sachlichkeit!

Der Ratschlag "Bestehen Sie auf Ihren Neukundenbonus, notfalls gerichtlich. Er steht Ihnen rechtlich zu! " mag ja gut gemeint sein, doch bitte Verschließen Sie Ihre Augen nicht vor der Realität. Die Entscheidungen der Mehrzahl der Amtsgerichte bundesweit sprechen FlexStrom von der Pflicht zur Zahlung des Bonus frei, wenn der Kunde zum Ende des ersten Bezugsjahres gekündigt hat! In den meisten Fällen ist die Berufung nicht zugelassen - die Kunden haben also nicht nur den Bonus nicht bekommen, sondern vielfach auch noch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (i. d.R. ca. 250 €). Der Berufung seitens FlexStrom gegen eines der wenigen gegen sie ergangenen Urteile (AG Tiergarten) vor dem LG Berlin wurde am 13.01.2012 stattgegeben und für Recht befunden, dass FlexStrom den Bonus nicht bezahlen muss. Hierbei handelt es sich um das bislang einzige Urteil eines LG hinsichtlich der strittigen Bonusklausel. Das vielfach zitierte Urteil des LG Heidelberg geht zwar in der Urteilsbegründung auf diese Thematik ein und spricht von "versuchter Bauernfängerei", doch ist es nunmal kein Urteil in Sachen Bonus, sondern betrifft den (damaligen) Rechtsstreit zw. FlexStrom und Verivox.

Zielführend ist ein blindes "Hineinstürzen" bei der Sachlage aktuell mit Sicherheit nicht, es gilt vielmehr die Ruhe zu bewahren (oder zu erlangen  spider monkey BF/TE) und abzuwarten. Die Rechtslage ist nicht als klar zu bezeichnen, sondern als strittig! Derartig reißerische Ratschläge, wie sie u. a. hier zu finden sind, werden eher noch mehr Verbraucher gutes Geld kosten - und damit schädigen - als Hilfe leisten.

Besser man wartet aktuell ab, ob nach der o. g. Berufung in Revision gegangen wird. Die VZ Berlin hat übrigens auch noch eine Klage gegen FlexStrom betreffs der Verwährung des Bonus vor dem LG Berlin laufen - Ergebnis abwarten! Im Übrigen rollt aktuell seitens FlexStrom eine Klagewelle auf über 100 ehemalige Kunden zu, die die Schlichtungsstelle Energie angerufen hatten (so umgeht FlexStrom die happigen Fallpauschalen).

Aller Wahrscheinlichkeit nach ist somit damit zu rechnen, dass die Rechtslage höchstinstanzlich klargestellt wird! Angesichts der dreijährigen Verjährungsfrist dürfte die Zeit nicht zum Gegner werden, Geduld empfiehlt sich ausdrücklich!

Wer nicht abwarten möchte, sondern seinerseits zeitnah Klage einreichen möchte, der sollte zumindest bereits in der Klageschrift beantragen, dass aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zugelassen werden sollte - wozu das AG jedoch nicht verpflichtet ist.

Was die reißerischen Sprüche wie "unveränderte Weiterführung der Masche" angeht, so möchte ich angesichts des Umfangs meines Beitrags darauf nicht ausführlich eingehen, doch soviel: Auch hier würde ein vernünftiges Maß an Sachlichkeit gut tun! Die "Masche" ist längst passé, es geht hier sozusagen um die Nachwirkungen.

Der Endbemerkung schließe ich mich jedoch gerne an und erweiter sie noch: FlexStrom? Nie wieder! OptimalGrün oder Löwenzahn Energie? Nein danke!

Grüße aus Berlin

23.02.2012 | 12:32
von Ernst | Regelverstoß melden
Die Verbraucherzentrale NRW empfiehlt in dem Artikel "FlexStrom soll Bonus zahlen: Schlichtungsstelle Energie bestätigt Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale"

vom 25.01.12

betroffenen ehemaligen FlexStrom-Kunden, die die entsprechende Klausel in ihrem Vertrag vereinbart hatten, folgendes:

(es handelt sich um die Klausel in Ziffer 7.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingung: "Falls Ihnen FlexStrom einmalig einen Bonus als Neukunde gewährt, wird dieser nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der 1. Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss an seinem Stromanschluss nicht von FlexStrom beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam. "),

Zitat: ". . Angesichts der hartnäckigen Haltung von FlexStrom hat es für Verbraucher aber keinen Sinn, in vergleichbaren Fällen ebenfalls die Schlichtungsstelle einzuschalten. Betroffene FlexStrom-Kunden, denen das Unternehmen die Zahlung des Bonus verweigert, haben zwei Möglichkeiten:

Da die Erfolgsaussichten einer Klage ungewiss sind, scheint es für die meisten FlexStrom-Kunden sinnvoll, den Ausgang eines von der Verbraucherzentrale Berlin durchgeführten Klageverfahrens abzuwarten und erst anschließend Ihren Rückzahlungsanspruch durchzusetzen. Die Verbraucherzentrale Berlin will dem Unternehmen gerichtlich untersagen lassen, sich auf die besagte Bonus-Klausel zu berufen, die im Fall der Schlichtungsstelle zugrunde lag. Sie fordert zudem eine Erklärung von FlexStrom an die Kunden, dass der Bonus erstattet wird. Da der Anspruch auf die Bonuszahlung erst in drei Jahren verjährt, ist hier auch keine Eile geboten.

Eine Klage, den Bonus zu zahlen, kommt eher für Kunden in Betracht, die eine Deckungszusage ihrer Rechtsschutzversicherung haben. Dabei ist es empfehlenswert, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die Klage können Sie entweder gemäß § 12 ZPO am allgemeinen Gerichtsstand von FlexStrom (= AG Berlin-Tiergarten) oder gemäß § 29 ZPO am besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes (= Wohnsitz des Verbrauchers) erheben. Da der Streitwert in der Regel unter 600 € liegt, könnte gegen ein Urteil des Amtsgerichts keine Berufung eingelegt werden. Sie sollten daher schon in der Klageschrift beantragen, wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zuzulassen. Daran ist das Gericht aber nicht gebunden. . "

www.vz-nrw.de/UNIQ132868619722622/L01212A36135381A1004601A527261/link1004461A.html

23.02.2012 | 12:33
von F. | Regelverstoß melden
Stiftung Warentest-Artikel vom 17.02.12 "Flexstrom verklagt ehemalige Kunden: Schlichtung gerät zum Bumerang"

www.test.de/themen/umwelt-energie/meldung/Flexstrom-verklagt-ehemalige-Kunden-Schlichtung-wird-zum-Bumerang-4332919-4332921/

Zitat:

"Der Streit um den Flexstrom-Neukundenbonus geht in die nächste Runde. Im Dezember 2011 hatte der Ombudsmann der Schlichtungsstelle Energie dem Unternehmen empfohlen, den Bonus zu zahlen.

Nun verklagt Flexstrom ehemalige Kunden, die die Schlichtungsstelle angerufen haben.

..

Besonders ärgerlich ist Flexstroms Vorgehen für die beklagten Ex-Kunden.

Ihr Hilferuf an die Schlichtungsstelle kommt nun als Bumerang zurück:

Verlieren sie vor Gericht, zahlen sie bei 150 Euro Streitwert 75 Euro Gerichtskosten sowie 90 Euro für den gegnerischen Anwalt. Nehmen sie sich einen eigenen Anwalt, stehen diesem weitere 90 Euro zu. Im schlimmsten Fall ergibt das 255 Euro.

Wer den Rechtsstreit umgehen möchte, sollte dem Gericht die Annahme der Klage erklären. Dann sinken die Gebühren.

In beiden Fällen verlieren Beklagte jedoch jegliche Aussicht auf den Neukundenbonus.

Urteile im Schnellverfahren

Fakt ist: Wer als ehemaliger Flexstrom-Kunde die Schlichtungsstelle Energie anruft, riskiert eine Klage. "

23.02.2012 | 13:19
von GUMPi | Regelverstoß melden
Spider monkey Ernst und F.:

Klatscht Ihr Eure stets unverändert lautenden Kommentare nun unter jede Beschwerde zu FlexStrom?

Soll mich ja im Grunde nicht stören, da die Links ja hilfreich sein können. Doch wenn Ihr schon keine eigenen Worte beitragen könnt, dann bläht doch bitte nicht Eure Kommentare unnötig mit Zitaten der Berichte auf, auf die Ihr per Link verweist. Der Link zusammen mit der Überschrift des Artikels sollte wohl nicht nur genügen, sondern dürfte weitaus produktiver "im Kampf gegen FlexStrom" sein, da deutlich übersichtlicher und lesefreundlicher.

So, nun spammt schön weiter ohne auf die Beschwerde selbst einzugehen.

23.02.2012 | 16:14
von F. | Regelverstoß melden
 spider monkey GUMPi:

Aye Aye, Sir!

27.02.2012 | 19:27
von Strom Robin Hood | Regelverstoß melden
Vorab muss ich betonen, dass ich kein Rechtsexperte bin, die folgenden Aussagen also juristisch unverbindlich sind. Dennoch kann ich nach ausführlicher Recherche zu Flexstrom und nach meinem gesunden Menschenverstand die folgenden Empfehlungen (ohne Gewähr) geben.

Es gibt meines Wissens fünf verschiedene Formulierungen im Abschnitt 7.3 der AGB von Flexstrom:

A) Dafür [für den Bonus] darf Ihr Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder FlexStrom gekündigt worden sein. (z.B. Jan. 2009)

B) Damit dieser [Bonus] fällig wird, darf Ihr Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder FlexStrom gekündigt werden. (z.B. Mrz. 2009)

C) Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam. (Datum? )

D) Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam, d. h. es wird kein Bonus gewährt, wenn der Vertrag vor oder zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres beendet wird. (z.B. Okt. 2011)

E) Der Bonus entfällt im Fall der Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst mit oder nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam. Dies bedeutet, dass Ihnen FlexStrom den Bonus gewährt, wenn Sie 12 Monate lang beliefert werden. (Okt. 2011 für Tarif „Spezialpaket“ oder „Classic“)

Der Schiedsspruch der Schlichtungsstelle Energie vom 30.12.2011 bezieht sich auf den Fall C), ebenso das "Bauernfängerei"-Urteil, aber auch die vielen kundenfeindlichen Amtsgerichts-Urteile.
Fall D) sollte eindeutig sein (kein Bonus! ), ebenso E) = Bonus ja.
Die Formulierungen A) und B) werden von Flexstrom so interpretiert, dass ebenfalls kein Bonus gewährt wird. Diese sind rechtlich aber noch strittiger als C), da der Zusatz "es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam" fehlt. Die Chance, den Bonus doch zu erhalten, ist sehr groß.

Was sollten betroffene Kunden jetzt tun?
A) bzw. B) : Hierzu sind Schiedssprüche der Schlichtungsstelle Energie noch anhängig. Sobald ein positiver vorliegt, kann der Bonus mit sehr guter Erfolgschance gemahnt oder eingeklagt werden.
C) : Abwarten, bis ein rechtskräftiges Urteil zur Klage der Verbraucherzentrale Berlin vorliegt. Diese wird wahrscheinlich durch alle Instanzen gehen, deshalb die Verjährungsfrist von 3 Jahren zum Jahresende beachten!
D) : Hier kann wohl leider nichts unternommen werden.
E) : Flexstrom sollte von sich aus den Bonus zahlen. Falls nicht: Mahnung und Klage!

Die Ankündigung von Flexstrom, Kunden die die Schlichtungsstelle Energie anrufen, selbst zu verklagen, kann nur als verzweifelte Drohung und Einschüchterung verstanden werden. Ich verstehe (aus meiner nicht-juristischen Sicht) nicht, wieso es überhaupt möglich ist, dass eine Firma einen Kunden verklagen kann, wenn von ihr gar keine finanzielle Forderung an ihn vorliegt. Unter 13.2 ihrer AGB weist Flexstrom übrigens selbst darauf hin, dass bei einem ungelösten Streitfall die Schlichtungsstelle angerufen werden kann.
Hat schon jemand eine solche Klage von Flexstrom erhalten? Man sollte dieser Drohung sehr gelassen gegenüber stehen, selbst wenn sie wahr gemacht wird.

Kunden, die noch im Vertrag mit Flexstrom stehen, sollten auf jeden Fall darauf achten, dass sie fristgemäß zum Ablauf eines Belieferungsjahres kündigen (Einschreiben mit Rückschein! ), da diese erfahrungsgemäß für das zweite Jahr eine saftige Strompreis-Erhöhung erhalten.

Ein Risiko bleibt allerdings: Falls Flexstrom Konkurs anmelden sollte, ist der Bonus und vor allem die Vorauszahlung auf jeden Fall weg!

Übrigens: Die "Löwenzahn-Energie", ein Tochterunternehmen von Flexstrom, benutzt eine identische Formulierung wie E).

28.02.2012 | 14:38
von GUMPi | Regelverstoß melden
Hallo Strom Robin Hood, hallo Mitlesende,

ansich ein schöner Beitrag, den ich jedoch gerne etwas ergänzen möchte:

Die mit 'C' bezeichnete Bonusklausel ist in den AGB mit Stand vom 10.07.2009 bis einschl. 20. 04.2011 vorzufinden. Die Klausel 'D' ist in den AGB mit Stand 24.06.2011 bis einschließlich 29.12.2011 enthalten. Seit den AGB mit Stand 30.01.2012 ist die Klausel gänzlich geändert und stellt nun auf die Abschlagszahlungen als Grundlage für den Bonusanspruch ab.

Für die seit Sommer 2011 eingeführten Tarife "Sommerpaket", "Spezialpaket" und "Classic" - also im Grunde allen seit Sommer 2011 neu abgeschlossenen Verträgen - gilt die Variante 'E'.

Was die Klagen gegen (ehemalige) Kunden angeht, die die Schlichtungsstelle Energie in Sachen Bonus angerufen haben, so sollte das Vorgehen seitens FlexStrom durchaus verständlich sein, denn FlexStrom kommt dadurch um die happige (um nicht zu sagen überhöhte) Fallpauschale der Schlichtungsstelle Energie herum. Selbst wenn FlexStrom jede einzelne Klage vor den Amtsgerichten verlieren sollte, so fallen unterm Strich die unmittelbaren Kosten für FlexStrom deutlich geringer aus. Die indirekten Kosten, wie eine etwaige Rufschädigung und rückgehende Kundenzahlen, scheinen FlexStrom im Kalkül ja ohnehin nicht wirklich zu kratzen.

Die besagte Klagewelle infolge der Einschaltung der Schlichtungsstelle Energie ist m. E. der Poltik (konkret: BMWi & BMELV), dem Trägerverein und der Schlichtungsstelle Energie selbst anzulasten - denn diese sind für die relevanten Regelungen verantwortlich!

Der angesprochene Hinweis in den AGB Ziffer 13.2 ist durch das EnWG gesetzlich veranlasst, kein freiwilliger Hinweis.

Einer jeden Preiserhöhung durch FlexStrom, auch hin zur Vertragsverlängerung, kann infolge der nicht hinreichenden bzw. gänzlich fehlenden bzw. unwirksamen Preisanpassungsklausel (je nach zugrundeliegenden AGB) widersprochen werden! Kein Privatkunde (Verbraucher) von FlexStrom muss eine (einseitige) Preiserhöhung bzw. sonstige Vertragsänderung gegen sich gelten lassen - es ist stets das ausdrückliche Einverstädnis erforderlich! Der weitere Strombezug, die ausbleibende Kündigung, die weitere Zahlung der Abschläge, sogar bei eigenhändiger Überweisung, stellen nach laufender BGH-Rechtsprechung kein Einverständnis dar!

So, genug von mir; ) Grüße aus Berlin

16.03.2012 | 19:31
von Karl | Regelverstoß melden
Bericht einschließlich Video der WDR-Sendung "Servicezeit" vom 08.03.12: www.wdr.de/tv/servicezeit/sendungsbeitraege/2012/kw10/0308/02_flexstrom.jsp

26.03.2012 | 09:06
von E. | Regelverstoß melden
Bund der Energieverbraucher Artikel vom 24.03.12 "Die dunkle Seite von Flexstrom":
www.energieverbraucher.de/de/Energiebezug/Strom/Stromwirtschaft/Stromversorger/Flexstrom__2340/#con-12443

Zitat: ". ...Unterdessen klagt auch die Verbraucherzentrale Berlin in zwei Gerichtsverfahren gegen Flexstrom:

Vor dem Amtsgericht Tiergarten läuft eine Klage auf Zahlung des Bonus an 14 Verbraucher, die sich die Verbraucherzentrale hat abtreten lassen.

Erster Verhandlungstermin ist am 2. Oktober 2012.

In einer weiteren Klage vor dem Landgericht Berlin soll sich Flexstrom dazu verpflichten, sich künftig nicht mehr auf eine umstrittene Klausel zur Bonuszahlung zu berufen. Stattdessen soll das Unternehmen seine Kunden darüber informieren, dass diese Klausel unwirksam ist. Beide Verfahren laufen noch. ... "

28.07.2012 | 11:14
von NullNull Sieben | Regelverstoß melden
In meinem Fall ist die Rechtslage eindeutig. Ich bin Kunde im zweiten Belieferungsjahr und Flexstrom zahlt mir den Bonus trotzdem nicht aus. Das Argument der Bonus sei ein Treuebonus hinkt. Mein Fall führt die Argumentationskette von Flexstrom ad absurdum.

Kann ich mich noch der Klage der Verbraucherzentrale anschließen?

Hier ist meine Beschwerde: de.reclabox.com/beschwerde/51838-flexstrom-berlin-zweiter-vertragsjahr-flexstrom-verweigert-trotzdem-bonuszahlung



Minimieren ÄHNLICHE BESCHWERDEN
Minimieren BESCHWERDE TEILEN
Minimieren NÜTZLICHE LINKS
Minimieren BESCHWERDE KARTE
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
close
Kommentieren Sie die Beschwerde hier:
Bild hochladen   Hilfe
Bitte lesen Sie unsere Nutzungsbedingungen , bevor Sie Ihren Kommentar abschicken. Wir behalten uns das Recht vor, inakzeptable oder kompromittierende Textinhalte zu löschen bzw. die Inhalte auf Ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen.
Alle Kommentare per E-Mail abonnieren
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
close
Sie können Ihrem Kommentar max. 4 Fotos hinzufügen. Diese müssen im Format JPG, PNG oder GIF mit einer Dateigröße bis 5 MB pro Bild vorliegen. Mit dem Bereitstellen versichern Sie, die Urheberrechte zu besitzen und keine Rechte Dritter zu verletzen.
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
close
Sie können Ihrem Kommentar max. 0 Videos hinzufügen. Diese müssen im Format AVI, MPG oder MOV mit einer Dateigröße bis 20 MB pro Video vorliegen. Mit dem Bereitstellen versichern Sie, die Urheberrechte zu besitzen und keine Rechte Dritter zu verletzen.
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
close
In Ihrem Beitrag sind Begriffe enthalten, die uns veranlassen, diesen Beitrag vor der endgültigen Freigabe zu prüfen. Wir bitten Sie um Ihr Verständnis.
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
close
Die Frist zur Kommentareditation ist abgelaufen.
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
close
Ihr Kommentar zur Sammelbeschwerde
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
close
Beschwerde drucken:


Diese Seite verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Mehr Infos OK, alles klar!