web.de (Karlsruhe)
Web.de Clubmitgliedschaft ohne Zahlungspflichtige Bestellung
Bestell-/Kundennummer: Vertr.V47073695 // Kd-Nr.K37045711
Ich benutze nur den Free-Mail-Bereich und das auch nur selten. Angeblich bin ich der Web.de Clubmitgliedschaft beigetreten.
Jetzt wurde ich mit einem Mahnschreiben aufgefordert, den Betrag incl. Mahngebühren zu begleichen, ansonsten würden weitere Forderungen auf mich zukommen, wie Inkassoverfahren und Rechtsanwalt - der wiederrum auf ein mögliche Ausfechtung vor Gericht hinweisen wird.
Grund der Beschwerde: Ich habe nie eine kostenpflichtige Web.de Clubmitgliedschaft bestellt, jedenfalls was eine ausreichende Kennzeichnung betrifft, siehe nachfolgenden Text!
Auszug aus dem Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr:
(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.
(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „ Zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt
Beschwerde ist noch nicht gelöst
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