883 Views | 19.07.2016 | 13:00 Uhr
geschrieben von R. Lassau

ab-in-den-urlaub.de (Leipzig)

Gutscheinen von "Ab in den Urlaub"! Unister GmbH keine Zahlung

Bestell-/Kundennummer: Auftragsnummer: 800189692 Buchungsnr.: ALL-15029483

Keine Auszahlungen von Gutscheinen alles nur Kundenverdummung

Ich kann mich nur anschliessen zu der Beschwerde wir warten auch schon mehre Wochen auf unser Geld. Auszahlungstermin war der 19.06.2016 bis heute kein Zahlung.

SCHLAGWORTE

Wir haben mehrfach die Firma Unister kontaktiert per Mail und auch fristen gesetzt. Leider bekommt man keine Antwort nur den Eingang der Email wird bestätigt.

Gerne würden wir uns anschliessen wenn es zu einer Sammelklage kommen könnte. Die Werbung mit den 100€ Gutscheinen ist Kundenireführung.

Opodo hällt was es verspricht mit den Auszahlungen der Gutscheine diese Erfahrungen konnten wir auch schon mehrfach positiv erfahren.

Ob wir jewieder bei Ab in den Urlaub Buchen stelle ich in Frage. Ab in den Urlaub ist nicht Kundenorientiert und zufriedenheit ist nicht im Fokus eher der Umsatz mit allen mitteln.

Sollten wir bis zum 15.07.2016 keine Antwort erhalten bestätigt uns die Firma Unister die Übernahme alle Kosten die zur rechtlichen Einforderung führen. Warten wir mal ab ob wir noch etwas höhren.

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Meine Forderung an ab-in-den-urlaub.de: Erstattung des Gutscheines 100€


 
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Kommentare und Trackbacks (7)


19.07.2016 | 15:15
von Steve Ale | Regelverstoß melden
Erst beim letzen Absatz?
Fängt doch schon bei Sammelklage an! Sind wir im Ami Land?
Ne sind wir nicht! In Deutschland gab es so etwas nicht und wird es nie geben.
Gut dann kommt der Absatz Nichts sagen ist Ja sagen kurz zusammen gefasst.
Aber was mich diebisch freut ist das Unister insolvens angemeldet hat. Das wars Dann!

20.07.2016 | 10:40
von Steve Ale | Regelverstoß melden
Die Daten sind für mich volkommen irrelevant.
Es ging mir und auch sicherlich dem Vorrschreiber Drescher ausschließlich um die Sachlich/juristisch vollkommen falschen Annahmen.

Wie Sammelklagen sind bereits per Strafprozessordnung (StPO) in Deutschland nicht zulässig (so wie in weiteren EU Ländern.

Eine Forderung stellen und und der Meinung sein das eine nicht Antwort ein Zugeständniss wäre aus dem dann auch noch ein Rechtsanspruch enstehen würde, was im Gegensatz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) steht.

Sicherlich haben Sie Verständniss dafür das der geneigte Leser hier viel schneller Schadenfreude entwickelt, als mit einem Schreiber der wirkliche Probleme hat und im Besitz des allgemeinen Ordnungsverhalten der Bundesrepublik Deutschland.

21.07.2016 | 10:05
von Steve Ale | Regelverstoß melden
Ich denke ich spreche für auch für Herrn Drescher.
Es ging oder geht nicht um die Zeiten.
Sondern um unsere Rechtsordnung.
Sammelklage ist laut StPo schon immer ausgeschlossen gewesen.
Der letzte Satz steht gegen das BGB
Das es schwieriger wird mit jemanden Mitleid zu empfinden der gegen jedes Ordnungsprinzip verstößt als mit jemanden der wirkliche Probleme hat versteht sich von selbst.

22.07.2016 | 10:21
von Steve Ale | Regelverstoß melden
Es kommt darauf an. Wie Anwälte gerne sagen.

Die zu verbindenden Prozesse müssen bei demselben Gericht, nicht zwingend bei demselben Spruchkörper anhängig sein. Dennoch ist die spruchkörperübergreifende Verbindung außerhalb des Bereichs der zwingend vorgeschriebenen Verbindung in der Gerichtspraxis regelmäßig nur dann anzutreffen, wenn alle Beteiligten (Parteien und Spruchkörper) mit der Verfahrensweise einverstanden sind. Dieses Einverständnis trägt den verfassungsrechtlichen Bedenken, wonach eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Verbindung dem Gebot des gesetzlichen Richters (Art 101 I 2 GG) nicht genüge (St/J/Leipold Rn 15; BAG NZA 02, 1352; aA für Verfassungskonformität: B/L/A/H Rn 8; Fischer MDR 96, 240), hinreichend Rechnung. Will ein Einzelrichter ein Verfahren mit einer Kammersache verbinden, muss die zu verbindende Kammersache zunächst dem Einzelrichter übertragen werden (§ 348a I). Umgekehrt kann zu einer Kammersache eine Einzelrichtersache nur dann verbunden werden, wenn der Einzelrichter die Sache nach § 348 III, § 348a II auf die Kammer überträgt (St/J/Leipold Rn 3). Auch kann die Kammer für Handelssachen einen vor der Zivilkammer geführten Rechtsstreit nicht hinzuverbinden. Handelt es sich bei dem vor der Zivilkammer geführten Rechtsstreit um eine Handelssache, so kann – sofern der Beklagte den nach § 98 I GVG erforderlichen Verweisungsantrag stellt – nach der Verweisung eine Verbindung vor der Handelskammer erfolgen (zum umgekehrten Fall: nach § 97 I GVG kann auf Antrag des Beklagten von der Handelskammer an die Zivilkammer verwiesen werden).

22.07.2016 | 10:39
von Steve Ale | Regelverstoß melden
Mit anderen Worten oder nach Kommentar aus Klaus j. Hopt/Dietmar Baetge Seite 54 VI Erweiterung traditioneller Büdelungsformen:
1. Streitgenossenschaft, Verfahrensverbindung und Intressensgemeinschaften.

. Bei einer großen Gruppe von Geschädigten, die möglicherweise verstreut über das ganze Land leben, ist es jedoch ehr unwahrscheinlich das Sie vor dem gleichen Gericht klagen.

22.07.2016 | 10:42
von Steve Ale | Regelverstoß melden
Bei voherigem Post bitte ich um Entschuldigung für die fehlende Quellen Angabe dieses ist dem Platzmangel geschuldet.

28.07.2016 | 19:56
von R. Lassau noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Es gibt keine Antwort von Ab in den Urlaub!




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