Durch Stromio gelöste Beschwerde. | 247 Views | 25.01.2017 | 11:13 Uhr
geschrieben von Christiane Fischer

Stromio GmbH (Kaarst)

Sonderkündigung wg. Umzug, Einschreiben wird nicht abgeholt

Bestell-/Kundennummer: 122157697

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 13.01.2017 habe ich fristgerecht von meinem Sonderkündigungsrecht wegen Umzugs gemäß Ihrer AGb § 17 Gebrauch gemacht. Das formgerechte Kündigungsschreiben wurde Ihnen per Einschreiben Übergabe, Sendungsnummer RM229502715DE, zugesandt. Zu meinem Erstaunen befindet sich das Schreiben, laut Sendungsverfolgung der Deutschen Post vom 23.01.2017, immer noch in der Zustellung. Daher habe ich Ihnen mit heutigem Datum vom 23.01.2017 nochmals die Kündigung mit genauem Auszugsdatum übersandt. Diesmal per Einschreiben Rückschein, Sendungsnummer RE341170121DE. Sollte dieses Schreiben nach sieben Tagen, also am 31.01.2017, auch wieder nicht entgegengenommen worden sein, werde ich weitere Schritte gegen Sie einleiten. Auf Grund Ihres Verhaltens verbitte ich mir Rückholversuche jeglicher Art.

Mit freundlichen Grüßen

Christiane Fischer

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Meine Forderung an Stromio GmbH: Ich erwarte eine eine zeitnahe Bestätigung meiner Kündigung.


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
25.01.2017 | 16:16
Firmen-Antwort von: Stromio GmbH
Abteilung: Kundenservice

Sehr geehrte Frau Fischer,

wir bedauern, dass Sie Grund zur Beschwerde haben.

Die von Ihnen angegegebene Vertragskontonummer können wir Ihnen, Frau Christiane Fischer, nicht zuordnen.

Damit eine ordnungsgemäße Bearbeitung Ihres Anliegens erfolgen kann, bitten wir Sie erneut die angegebenen Daten zu überprüfen.

Freundliche Grüße

Ihre Stromio GmbH

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Kommentare und Trackbacks (2)


25.01.2017 | 13:44
von Jörg Woltemade | Regelverstoß melden
Hallo Christiane,
ich kann Dir schon jetzt sagen, dass Stromio die Kündigung (Rückschein) wohl nicht abholen wird. Mein Kündigungsschreiben (Einschreiben-Rückschein) liegt dort seit dem 14.01.2017. Ich habe dem Unternehmen daher am 23.01.2017 zwei weitere Einschreiben-Einwurf an die Adresse in Kaarst und Magdeburg gesendet. Das Schreiben an die Kaarst-Adresse wurde gestern als zugestellt in der Sendungsverfolgung gekennzeichnet.

Das Problem mit einem Einschreiben-Übergabe und Einschreiben-Rückschein ist der, dass bei Postfächern nur ein Benachrichtigungsschreiben in das Postfach abgelegt wird. Stromio muss mit dieser Benachrichtigung dann aktiv das Einschreiben beim Schalter abholen und quittieren. Jetzt liegt die Vermutung nahe, dass Stromio dies nicht tut.
Bei dem Einschreiben-Einwurf wird der Brief in das Postfach abgelegt und durch den Postbeamten als Zugestellt dokumentiert.

Meine Kündigung an die Kaarst Adresse wurde laut Post gestern zugestellt. Merkwürdigerweise das Schreiben an das Postfach in Magdeburg noch nicht, obwohl sich der Brief gestern schon in Magdeburg befand. Ist das Postfach überfüllt?

Ich habe gestern hier auch eine Beschwerde geschrieben, die allerdings noch nicht online ist.

Ich würde an deiner Stelle zusätzlich ein FAX schicken. Da Stromio hier auch wieder dem Kunden technisch Steine in den Weg legt musst du beim Senden eventuell etwas manuell eingreifen. Das Problem ist eine Ansage, dass dieses Gespräch kostenlos ist, danach folgt eine Pause (ca. 10 s) bis das Pfeifen vom FAX zu hören ist. Viele FAX-Geräte (mit zwei Geräten und zwei Software Lösungen getestet) haben damit ein Problem und legen sofort wieder auf und versuchen eine Neu-Anwahl, mit gleichem Resultat. Vielleicht hast du mit deinem FAX Glück, aber wenn nicht solltest du wie folgt vorgehen.

1. Ein Telefon an das FAX-Gerät anschließen
2. Telefonhörer abnehmen
3. natürlich Kündigung einlegen
4. Telefonnummer am besten mit FAX Gerät wählen (sonst erscheint die FAX Nummer des Empfängers nicht auf dem Sendebeleg).
5. warten bis der Pfeifen vom FAX Gerät zu hören ist, dann sofort die Sende Taste drücken.

Manuelles Senden sollte auch in der Anleitung des FAX Gerät beschrieben sein.

Schicke am besten auch die eingescannte Kündigung per E-Mail an Stromio. Sie behaupten zwar, dass sie FAX und E-Mail nicht akzeptieren, verstößt aber gegen das BGH Urteil vom 14.07.2016, Az. III ZR 387/15. Ich habe ihnen alles als PDF und JPG zugeschickt. Setzt dich selbst in CC, dann können sie nicht behauten dass kein Anhang vorhanden war.

30.01.2017 | 12:56
von Christiane Fischer gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Siehe meinen Kommentar vom 30.01.2017


30.01.2017 | 12:56
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