Durch VOLKSWAGEN gelöste Beschwerde. | 623 Views | 16.07.2017 | 11:32 Uhr
geschrieben von Dieter Lohrmann

VOLKSWAGEN AG (Wolfsburg)

Einseitige Garntiekürzung durch Volkswagen

Bestell-/Kundennummer: Kd.Nr. 767913 Auftr.Nr. 41121

Am 13.02.2015 habe ich beim VW Vertragshändler MaxMoritz GmbH&Co.KG, Weststraße 1, 58089 Hagen einen Crosspolo bestellt. Es wurde eine persönliche Abholung in der Autostadt Wolfsburg vereinbart.

SCHLAGWORTE

Als unverbindlicher Termin wurde mir Anfang Juni 2015 genannt.

Nach einiger Zeit erhielt ich dann die Nachricht durch den VW Konzern das ich den bestellten Crosspolo am 15.06.2015 in der Autostadt abholen könnte.

Als ich im Empfangsbereich der Autostadt meine Berechtigung zur Abholung vorlegte bat man mich zu einem Gespräch mit einem Kundenberater. Dieser Kundenberater wies mich darauf hin, das ich meinen Crosspolo, nicht wie ursprünglich avisiert, zu dem vereinbarten Termin mitnehmen könnte. Die VW Qualitätskontrolle habe den Crosspolo gesperrt.

Einen Termin zur erneuten Abholung konnte man mir zu diesem Zeitpunkt nicht nennen.

Ich bekam dann von VW einen Leihwagen gestellt, bis ich meinen ursprünglich bestellten Crosspolo abholen könnte.

Der Crosspolo wurde mir dann am 20.08.2015, mehr als 2 Monate nach der Sperrung durch die VW Qualitätskontrolle, übergeben.

Dies ist die Vorgeschichte meines letzten Autokaufes beim VW Konzern.

Am 03.07.2017 habe ich den Crosspolo zur Erstinspektion in die o. a. Fachwerkstatt gegeben.

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Es sollten auch im Zuge der Inspektion und vor Ablauf der Garantie noch einige Mängel behoben werden – Climatronic defekt; Rückfahrkamera defekt; Getriebe nicht i. O.

Ich bekam dann im Laufe des Tages einen Anruf der Fachwerkstatt mit dem Hinweis, das die Garantie für dieses Fahrzeug abgelaufen sei. Auf meine Entgegnung wie das denn sein kann, da ich das Fahrzeug doch erst am 20.08.2015 erhalten habe, teilte man mir mit, das die Garantie ab dem Tag der Erstzulassung vom 15.06.2015 läuft.

Bisher war ich der Meinung, das eine Garantie erst ab der Verfügungsgewalt einer Sache, hier der PKW, ür den Kunden läuft.

Ich wollte mich auch nicht mit dem Autohaus auseinandersetzten und habe dann auf eine mögliche Kulanzregelung hingewiesen. Selbst wenn der Zeitpunkt der Garantie gem. VW abgelaufen wäre, hätte man doch auf Grund des Zeitpunktes (2 Wochen nach Garantie) eine Kulanzregelung zu mindestens in Betracht ziehen können.

Dies wurde mir heute am 03.07.2017 vom damaligen Verkäufer des Vertragshändlers Herr Christian Ludes abgelehnt.

Mein Fehler war wahrscheinlich die Annahme des Fahrzeuges mit dem frühen Datum der Erstzulassung. Ich hätte den Crosspolo nicht annehmen sollen.

Die Handlungsweise aller Beteiligten hat mich doch schon sehr enttäuscht.

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Meine Forderung an VOLKSWAGEN AG: Anerkennung der Garantie bis zum 20.08.2017 und Mängelbehebung


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Kommentare und Trackbacks (2)


19.07.2017 | 16:04
von Dieter Lohrmann noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Bisher noch keine Reaktion durch den VW Konzern noch durch den örtlichen VW Händler.


27.07.2017 | 14:28
von Dieter Lohrmann gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Auf Grund des Schreibens an den Vorstandsvorsitzenden wurde ich vom Kundendienst telf. informiert, das meine Ansprüche bez. der Garantie berechtigt sind.
Ich habe also mein Fahrzeug erneut in die Werkstatt gegeben und hoffe das die Fehler ausgemerzt werden.
Leider muss man sich wohl immer erst Beschweren bis man sein recht bekommt.
Auf Dauer ist das mühsam und nervig.
Von meiner Warte aus ist die Beschwerde gelöst.




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